Motive | zu § 12 | SigG |
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Begründung des Entwurfs SigG (14/4662) |
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 6 und Anhang II Buchstabe h) EGSRL. Sie stellt sicher, dass Zertifizierungsdiensteanbieter ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 11 SigG-E auch tatsächlich nachkommen können.
Die Mindestdeckungssumme gilt für den einzelnen Schadensfall, wobei ein auslösendes Ereignis (z. B. gefälschtes Zertifikat) zu einer Vielzahl von Einzelschäden führen kann. Da Anzahl und Höhe potenzieller Schäden damit nur schwer vorhersehbar sind (so kann z. B. ein Zertifikat für eine Vielzahl von Transaktionen verwendet werden), kommt zur Deckungsvorsorge vor allem eine entsprechende Versicherung in Betracht. Alternativ kann die Deckungsvorsorge auch in einer entsprechend hohen Kapitaldeckung, wie sie etwa bei einer Bank vorhanden ist, bestehen. Eine nähere inhaltliche Bestimmung (z. B. des notwendigen Versicherungsschutzes) bleibt der Rechtsverordnung nach § 24 SigG-E vorbehalten. Dabei werden insbesondere auch Regelungen zum Umfang einer zulässigen Begrenzung der Versicherungsleistung und eines zulässigen Deckungsausschlusses zu treffen sein.
Die vorgesehene Mindestdeckungssumme ist angemessen. Sie deckt auf der einen Seite die üblichen Rahmen von geldwerten Transaktionen (z. B. beim Online-Banking) ab und hält auf der anderen Seite die erforderliche Deckungsvorsorge für die betroffenen Zertifizierungsdiensteanbieter in vertretbaren Grenzen.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4662, S.18 f)
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