Begründung MietrechtsreformG BT-Dr 14/4553  
  [ « ][ ][ A ][ I ][ ]
Begründung des Entwurfs – MietrechtsreformG (14/4553)

Zu Artikel 3 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummern 1

    Die Streitwertbestimmung für Rechtsstreitigkeiten über Miet- und Pachtverhältnisse in § 8 ZPO wird begrifflich angepasst. Dabei wird der bisher verwendete Begriff „Zins“ entsprechend der neuen Begrifflichkeit durch die Begriffe „Miete“ bzw. „Pacht“ ersetzt.

Zu Nummern 2

    Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, die im Hinblick auf die Neuordnung der Bestimmungen des Mietrechts erforderlich waren.

Zu Nummer 3

    § 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO entfällt. Nach der Neukonzeption des Zeitmietvertrages (§ 575 Entwurf) besteht eine § 556b BGB entsprechende Regelung zukünftig nicht mehr (vgl. die Begründung zu § 575 Entwurf). Damit ist auch § 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO hinfällig. Im Übrigen wurden in § 93b ZPO lediglich die Verweisungen auf die mietrechtlichen Vorschriften entsprechend der geänderten Paragraphenfolge angepasst.

Zu Nummer 4

    Es handelt sich um Anpassungen der Verweisungen an die geänderte Paragraphenfolge im Mietrecht.

Zu Nummer 5 und 6

    §§ 721 Abs. 7, 794a Abs. 5 ZPO sind jeweils um einen neuen Satz 2 ergänzt, der bestimmt, dass eine Räumungsfrist im Falle der außerordentlichen befristeten Kündigung eines Zeitmietvertrages im Sinne des § 575 Entwurf höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden kann.

    Der Zeitmietvertrag im Sinne des § 575 Entwurf ist dem bisherigen qualifizierten Zeitmietvertrag nach § 564c Abs. 2 BGB nachgebildet. Schon für diesen bestand nach geltendem Recht ein Wertungswiderspruch insofern, als bei „normaler“ Beendigung durch Zeitablauf anschließend kein Räumungsschutz möglich war (bisherige §§ 721 Abs. 7, 794a Abs. 5 ZPO), während bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch außerordentliche befristete Kündigung Räumungsschutz unter Umständen sogar über das vereinbarte Vertragsende hinaus gewährt werden konnte. Durch den Ausschluss des Räumungsschutzes zum Vertragsende soll jedoch gerade zum Ausdruck kommen, dass der Mieter nur für den vertraglich bestimmten Zeitraum Bestandsschutz genießt und nicht darüber hinaus. Insofern ist es nur folgerichtig, den Räumungsschutz im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung entsprechend zeitlich zu begrenzen.

Zu Nummer 7 und 8

    Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, die im Hinblick auf die Neuordnung der Bestimmungen des Mietrechts und die neue Begrifflichkeit „Miete“ und „Pacht“ anstelle von „Mietzins“ und „Pachtzins“ erforderlich waren.

§§§



Zu Artikel 4 (Änderung des EGZPO)

(nicht abgebildet)

§§§



Zu Artikel 5 (Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954)

(nicht abgebildet)

§§§



Zu Artikel 6 (Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland)

(nicht abgebildet)

§§§



Zu Artikel 7 (Änderung weiterer Gesetze)

(nicht abgebildet)

§§§



Zu Artikel 8 (Änderung von Rechtsverordnungen)

(nicht abgebildet)

§§§



Zu Artikel 9 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

(nicht abgebildet)

§§§



(nicht abgebildet)

§§§



Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)

    Satz 1 regelt das Inkrafttreten der Umstellung eines noch in DM ausgedrückten Abgrenzungsgeldbetrages in Euro in der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung zum 1. Januar 2002. Satz 2 bestimmt das Inkrafttreten der Mietrechtsreform zum 1. Juli 2001.

§§§



[ « ] Entwurf [ ][ ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de