D-Bundestag
16.Wahlperiode
(2) Drucksache 16/32
03.11.05
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BT-Drucks.16/32   S.7-8

B.  Besonderer Teil

Zu § 1

§ 1 des Gesetzentwurfs dient der Umsetzung von Artikel 1Abs.1 und 2 der Interoperabilitätsrichtlinie und bestimmt den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 gilt das Gesetz nur für elektronische Mautsysteme. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie wird dabei nicht zwischen zeit- und streckenbezogenen Gebühren unterschieden, sondern es werden alle Arten von Straßenbenutzungsgebühren erfasst. Der in dieser Vorschrift – auf der Grundlage der Richtlinie – zugrunde gelegte Begriff „elektronischen Mautsysteme“ ist insofern weiter als die in § 1 Abs.1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge enthaltene Definitiondes Begriffs „Maut“,die entsprechend der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Juni 1999 lediglich aufstreckenbezogene Straßenbenutzungsgebühren abstellt.

Die ausdrückliche Nennung der „Bauwerke im Verlauf öffentlicher Straßen “in Absatz 1 Nr.2 entspricht dem Wort - laut der Richtlinie;im Verhältnis zu der umfassenden Bezugahme auf „Straßen“ in Nummer 1 dient Nummer 2 der Klarstellung im Hinblick auf die besondere Bedeutung von Bauwerken wie Brücken und Tunneln im Rahmen von Mautsystemen.Zur europarechtskonformen Umsetzung der Richtlinie werden in Nummer 3 auch Fähren erfasst, die Teil einer öffentlichen Straße bilden.

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf öffentliche Straßen, Bauwerke und Fähren entspricht den Vorgaben des Artikels 74Abs.1 Nr.22 GG, der keine bundesrechtliche Kompetenz für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Privatstraßen vorsieht. Eine Regelung dieses Gesetzentwurfs in Bezug auf Privatstraßen ist auch nicht erforderlich,da die Verkehrsbedeutung von Privatstraßen in Deutschland in aller Regel sehr gering ist, sodass eine Ein-führung von elektronischen Mautsystemen für solche Straßen bereits mangels wirtschaftlichem Interesse auspraktischen Gründen ausgeschlossen ist; diese Systeme würden zu dem stets dem Ausnahmetatbestand der Richtlinie für kleine, rein lokale Mautsysteme unterfallen.

Zu Absatz 2

Die in Absatz 2Nr.1 vorgesehene Ausnahme gilt für Fälle, in denen zwar ein elektronisches Mautsystem besteht, die Erfassung der Fahrzeuge jedoch nicht über ein eingebautes Fahrzeuggerät, sondern auf anderem Wege (z.B. Videotechnik) erfolgt. Der Tatbestand dieser Ausnahme vorschrift ist hingegen nicht bereits dann erfüllt, wenn die Verwendung eines Fahrzeugsgeräts zur Einbuchung nur deshalb nicht zwingend erforderlichist, weil ergänzend zum automatischen Verfahren die Möglichkeit einer manuellen Einbuchung über ein Mautterminal zur Verfügung steht. Der Gesetzeswortlaut stellt hierzu durch die Formulierung „soweit“ klar, dass im Fall eines gemischten Mautsystems mit mehreren Einbuchungsmöglichkeiten die elektronische Mauterhebung mittels Fahrzeuggerät getrennt von den alternativen oder ergänzenden Buchungsmöglichkeiten zu beurteilen ist.

Der vorgeschlagene Absatz 2 Nr.2 sieht außerdem richtlinienkonform eine weitere Ausnahme für kleine, rein lokale Mautsysteme vor,für die eine Anpassung an die Vorgaben dieses Gesetzes unter Kosten-Nutzen-Aspekten unverhältnismäßig wäre.Durch den Begriff „klein“ wird die Länge des bemauteten Streckennetzes beschrieben. Der Begriff „reinlokal“ bezieht sich auf die tatsächliche Bedeutung des Mautsystems für den Verkehr; die Beurteilung dieses Begriffs richtet sich nach der Reichweite der jeweiligen Verkehrsströme und ist vor dem Hintergrund des Ziels der Richtlinie zusehen, künstliche Hindernisse, die dem Funktionierendes Binnenmarkts entgegenstehen, zubeseitigen.Die Beurteilungskriterien sind daher nicht in jedem Fall deckungsgleich mit denen zur Beurteilung der Funktionszuordnung von Bundesfernstraßen nach § 1 Abs.1 FStrG; insbesondere ist nicht maßgeblich, ob die betreffende Straße dem weiträumigen Verkehr im Sinne von § 1 Abs.1 FStrG zu dienen bestimmt ist(funktionale Betrachtungsweise). Im Ergebnis ist diese Ausnahme für bestimmte Betreibermodelle (F-Modelle) nach dem FStrPrivFinG von Bedeutung.

Die in Artikel 1Abs.2 Buchstabe a der Richtlinie genannte Ausnahme für „Mautsysteme ohne elektronische Einrichtungen für die Mauterhebung“ ist in § 1 Abs.2 nicht ausdrücklich aufgeführt. In der Sache ergibt sich die Ausnahme auch ohne gesonderte Erwähnung bereits aus dem grundsätzlichen Anwendungsbereich nach § 1Abs.1, der - wie die Richtlinie auch – nur für „elektronische“ Mautsysteme gilt.

§§§



Zu § 2

Indem vorgeschlagenen § 2 werden entsprechend Artikel 2Abs.1 der Interoperabilitätsrichtlinie die drei Techniken vorgegeben,die bei dem Betrieb von Mautsysteme nausschließlich verwendet werden dürfen: Satellitenortung, Mobilfunk (GSM/GPRS) und Mikrowellentechnik (5,8GHz).Die Bestimmung gilt unmittelbar nur für neue Mautsysteme, die ab dem 1.Januar 2007 in Betrieb genommen werden.Für bereits vor diesem Zeitpunkt bestehende Mautsysteme gelten die Anforderungen des europäischen elektronischen Mautdienstes nach § 3 in Verbindung mit den Übergangsvorschriften nach § 4 Abs.2.

§§§



Zu § 3

§ 3 regelt die Anforderungen des europäischen elektronischen Mautdienstes nach den Artikeln 3 und 4 der Interoperabilitätsrichtlinie.Er gilt für alle bestehenden und künftigen Mautsysteme, unabhängig von dem in § 2 genannten Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme. Der Zeitplan für die Implementierung des Mautdienstes richtet sich nach der in § 4 Abs.2 vorgesehenen Überleitungsvorschrift.

Zu Absatz 1

Der vorgeschlagene Absatz 1 sieht als wesentlichen Inhalt des künftigen europäischen elektronischen Mautdienstes vor,dass den Nutzern ein diskriminierungsfreier Zugang zu allen Mautsystemen im europäischen Straßennetz, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterliegen,aufgrund nur eines Vertrags mit nur einem Betreiber oder aufgrund eine söffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses zu eröffnenist.MitdiesemMautdienstsolldieInteroperabilitätauftechnischer,prozeduralerundvertraglicherEbenehergestelltwerden.Der deutsche Betreiber der Lkw-Maut nach dem ABMG ist bereits vertraglich verpflichtet, selbstständig auf die Interoperabilität hinzuwirken.

Eine ausdrückliche Verpflichtung, im Rahmen des europäischen elektronischen Maut dienstes ausschließlich die drei in § 2 genannten Techniken zu verwenden, ist in § 3 – wie auch in der Richtlinie – nicht enthalten.Ob der europäische elektronische Mautdienst diese Techniken jedoch implizit voraussetzt, hängt von den näheren Spezifikationen durch die Europäische Kommission im sog Komitologieverfahren ab.

Zu Absatz 2

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des in Absatz 1 dargestellten europäischen elektronischen Mautdienstes wird auf die Anforderungen der Interoperabilitätsrichtlinieverwiesen. Hierdurch soll nicht nur eine europarechtssichere Umsetzung der Richtlinie erreicht werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 hat gegenüber Absatz 2 klarstellenden Charakter und enthält die wesentlichen Vorgaben für die technische Ausstattung der interoperablen Fahrzeuggeräte. Satz 1 verdeutlicht eine wesentliche Voraussetzung der Interoperabilität,nämlich die uneingeschränkte Einsetzbarkeit der Fahrzeuggeräte innerhalb des europäischen Mautdienstes. Satz 2 zeigt die weiteren Möglichkeiten der Verwendung der Geräte im Hinblick auf die Mehrwertdienste wie zB die Verbindung mit dem digitalen Fahrtenschreiber oder Notrufdiensten auf,soweit dies nach anderen Rechtsvorschriften und vertraglichen Vereinbarungen zulässig ist.

§§§



Zu § 4

In dem vorgeschlagenen § 4 Satz 1 wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt,mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten für den Betrieb von Mautsystemen im Rahmen der näheren Spezifikation durch die Europäische Kommission im sog Komitologieverfahren durch Rechtsverordnung festzulegen. Hierdurch soll der Tatsache Rechnung getragen werden,dass zur Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes nach der Entscheidung der Europäischen Kommission für Betreiber und Industrienreinenger,europarechtlich vor - gegebener Zeitrahmen besteht(siehe § 5)und vor diesem Hintergrund ggf erforderliche nationale Festlegungen zügig zu treffen sind.

§§§



Zu § 5

§ 5 ist eine Überleitungsvorschrift, die den Zeitplan für die Anpassung der von diesem Gesetz erfassten Mautsysteme an die näheren Spezifikationen durch die Europäische Kommission enthält.

§§§



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