D-Bundestag 16.Wahlperiode |
(1) | Drucksache 16/32 03.11.05 |
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Vorblatt BT-Drucks.16/32 S.1-2
Das Mautsystemgesetz dient der Anpassungdes nationalen Rechts an die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft(ABl.EU Nr.L 200 S50),sogenannte Interoperabilitätsrichtlinie. Die Richtlinie zielt darauf ab die elektronischen Mautsysteme zur Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren in den Mitgliedstaaten so auszugestalten, dass ein angemessener Grad der Interoperabilität auf europäischer Ebene erreicht wird. Hierdurch soll eine zunehmende Marktfragmentierung infolge der Verwendung unterschiedlicher Techniken und unterschiedlicher Spezifikationen in den einzelnen Mitgliedstaaten verhindert werden, da sich dies als Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erweisen und damit den Zielen der europäischen Verkehrspolitik schaden könnte.
Durch das Mautsystemgesetz wird die Interoperabilitätsrichtlinie in einer einheitlichen gesetzlichen Regelung für alle Arten der elektronischen Mauterhebung europarechtssicher umgesetzt. Hierzu werden der Anwendungsbereich des Gesetzes,die technischen Grundanforderungen sowie die Rahmenbedingungen für den künftigen europäischen elektronischen Mautdienst geregelt. Da die näheren inhaltlichen Spezifikationen dieses elektronischen Mautdienstes erst noch imsog.Komitologieverfahren von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zutreffen sind,wird für die künftige Umsetzung dieser Spezifikationen eine Verordnungsermächtigung aufgenommen.
DerGesetzentwurf bezieht sich ausschließlich auf die Ausgestaltung der Art und Weise einer Mauterhebung;erlässt die nach anderen Rechtsvorschriftenbestehen den Festlegungen der mautpflichtigen Strecken und Fahrzeuge sowie der Gebührenhöhe unberührt(Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge – ABMG sowie Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz – FStrPrivFinG).
Keine
Der vorliegende Gesetzentwurf hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen. Kosten für die öffentlichen Haushalte können sich möglicherweise nach den näheren Spezifikationen des europäischen elektronischen Mautdienstes durch die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Erlass der durch das Mautsystemgesetz vorgesehenen Rechtsverordnung ergeben. Soweit sich für den Bund aus dem Vollzug des Gesetzes zukünftig Mehrkosten ergeben, sind sie im jeweils betroffenen Einzelplan auszugleichen.
Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, sind durch die Neuregelung nicht unmittelbar zu erwarten. Gleiches gilt für die Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau. Allenfalls können diese sich nach den näheren Spezifikationen durch die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Erlass der durch das Mautsystemgesetz vorgesehenen Rechtsverordnung ergeben.
§§§
(BT-Drucks.15/1971 S.5-54)
(hier nicht abgebildet)
§§§
(BT-Drucks.15/1971 S.55-)
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft, ABl.EU Nr.L 200 S.50,(Interoperabilitätsrichtlinie)in deutsches Recht.
Die Interoperabilitätsrichtlinie zielt darauf ab, die elektronischen Mautsysteme zur Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren in den Mitgliedstaaten so auszugestalten, dass ein angemessener Grad der Interoperabilität auf europäischer Ebene erreicht wird.Hier durch soll eine zunehmende Marktfragmentierung infolge der Verwendung unterschiedlicher Techniken und unterschiedlicher Spezifikationen in den ein-zelnen Mitgliedstaaten verhindert werden, da sich dies als Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erweisen und damit den Zielen der europäischen Verkehrspolitik schaden könnte.
Zur Erreichung dieses Ziels sieht die Interoperabilitätsrichtlinie vor, dass alle elektronischen Mautsysteme in der Gemeinschaft, die ab dem 1.Januar2007 in Betrieb genommen werden, nur die Techniken Satellitenortung, Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm oder Mikrowellentechnik(5,8GHz)verwenden dürfen. Ein europäischer elektronischer Mautdienst soll die Interoperabilität auf technischer,prozeduraler und vertraglicher Ebene herstellen, indem er insbesondere ermöglichen soll, dass die Nutzer aufgrund eines einzigen Vertrags mit einem Betreiber oder aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses Zugang zu allen europäischen Mautsystemen erhalten, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterliegen. Den Nutzern ist ein Fahrzeuggerät zur Verfügung zu stellen, das in der Lage ist,mit den drei Techniken zu kommunizieren, die in den nach dem 1.Januar 2007 in Betrieb genommenen Mautsystemen als einzige verwendet werden dürfen. Die Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes werden von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im sog.Komitologieverfahren bis zum 1.Juli 2006 festgelegt (Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28.Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl.EG Nr.L 184 S.23).Erfolgt bis zu diesem Termin keine Festlegung,bestimmt die Kommission hierfür einen neuen Zeitpunkt.
Der europäische elektronische Mautdienst steht in keinem Zusammenhang mit den Grundsatzentscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Maut für bestimmte Arten von Fahrzeugen, mit der Höhe der Gebühren oder mit dem Zweck ihrer Erhebung. Erbetrifft lediglich die Art der Maut- oder Gebührenerhebung.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Umsetzung der Interoperabilitätsrichtlinie durch eine einheitliche gesetzliche Regelung für alle Arten der elektronischen Mauterhebung erfolgen. Hierzu werden der Anwendungsbereich des Gesetzes, die technischen Grundanforderungen sowie die Rahmenbedingungen für den künftigen europäischen elektronischen Mautdienstgeregelt. Da die näheren inhaltlichen Spezifikationen erst noch im og Komitologieverfahren von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zutreffen sind,wird für die künftige Umsetzung dieser Spezifikationen eine Verordnungsermächtigung aufgenommen.
Der Gesetzentwurf bezieht sich ausschließlich auf die Ausgestaltung der Art und Weise einer Mauterhebung; erlässt die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Festlegungen der Mauterhebung, der mautpflichtigen Strecken- und Fahrzeuge sowie der Gebührenhöhe unberührt(Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge – ABMG sowie Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz – FStrPrivFinG).Für die aufgrund dieser Gesetze in Betrieb genommenen Maut-systeme ergibtsich gegenwärtig in ihrer technischen Auslegung vorbehaltlich der künftigen inhaltlichen Spezifikation durch die EU-Kommission – grundsätzlich kein Änderungsbedarf.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel74Abs.1 Nr.22 des Grundgesetzes. Die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs.2 des Grundgesetzes liegen vor.
Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, weil das gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Ziel eines einheitlichen Standards für die Art der elektronischen Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse nur durch eine bundesgesetzliche Regelung erreicht werden kann. Der Markt für die Straßengüterbeförderung weist insgesamt erkennbar über die Grenzen eines Landes hinaus. Die Vorteile, die sich unter Kosten-,Sicherheits- und Rechtsaspekten aus einem interoperabelen Zusammenspiel der Technik elektronischer Mautsysteme ergeben, insbesondere im Hinblick auf die höhere Dienstleistungsqualität der Straßeninfrastruktur und die Verminderung von Staus an den Mautstellen, können nur durch eine bundeseinheitliche Regel ungerreicht werden. Ohne eine solche Regelung bestünde die Gefahr einer Marktfragmentierung,durch die der freie Verkehrsfluss im Transportgewerbe behindert und damit der einheitliche Wirtschaftraum, insbesondere hinsichtlich des Güteraustauschs,beeinträchtigt würde; dies wäre der Gesamtwirtschaft in erheblichem Umfang abträglich.Bundesgesetzliche Bestimmungen sind in diesem Bereich somit unabdingbar, weil nur durch einheitliche Regelungen technische und administrative Schranken für den gewerblichen Güterkraftverkehr im Bundesgebiet vermieden werden können. Es liegt auch im gesamtstaatlichen Interesse, dass für die Interoperabilität von elektronischen Maut-systemen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein einheitlicher rechtlicher Rahmenbesteht. Gleiches gilt für Mautsysteme, die ihre Grundlage im FStrPrivFinG haben.
Der vorliegende Gesetzentwurf hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Wirtschaft(Kosten),die Einzelpreise,das Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau. Erst im späteren Zeitablauf – sobald die noch ausstehende nähere Spezifikation des europäischen elektronischen Mautdienstes durch die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Erlass einer entsprechenden Verordnunge folgt – können Kostenbelastungen sowohl für die Wirtschaft als auch für die öffentlichen Haushalte mit den korrespondierenden Preiswirkungen entstehen. Kosten - wie Preiseffekte hierzu lassen sich zur zeit nicht abschätzen.Soweits ich für den Bund aus dem Vollzug des Gesetzes zukünftig Mehrkosten ergeben, sind sie im jeweils betroffenen Einzelplan auszugleichen.
§§§
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