Begr (4) JuMoG BT-Dr 15/1508
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B. Einzelbegründung

Zu Artikel 7 (Änderung der Finanzgerichtsordnung)

Zu Nummer 1

§§§



Zu Nummer 2

§§§



Zu Artikel 8 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 131)

§§§



Zu Nummer 2 (§ 155)

§§§



Zu Artikel 9 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 4 Abs.2 Nr.3)

§§§



Zu Nummer 2 (§ 16 Abs.1 Nr.8)

§§§



Zu Nummer 3 (§ 19 – neu –)

Absatz 1 Satz 1 bestimmt diejenigen Richtervorbehalte, zu deren Aufhebung die Landesregierungen ermächtigt werden. Es bleibt den Ländern überlassen, ob und in welchem Umfang sie von der Ermächtigung Gebrauch machen. Hierdurch soll einerseits dem unterschiedlichen Ausbildungsstand der Rechtspflegeranwärter sowie den speziellen Gegebenheiten in den einzelnen Ländern, im Fall der neuen Bundesländer insbesondere der begrenzten Einsetzbarkeit der Bereichsrechtspfleger, Rechnung getragen werden. Andererseits wird damit die Möglichkeit einer schrittweisen Aufhebung der Vorbehalte eröffnet.

Soweit der Richtervorbehalt aufgehoben wird, ist der Rechtspfleger nach Maßgabe des § 4 RPflG und mit den dort vorgesehenen Einschränkungen für alle zur Erledigung des Geschäfts erforderlichen Maßnahmen zuständig. Nummer 1 ermöglicht die Aufhebung des Richtervorbehalts für die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG, soweit sie den nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG von der Übertragung ausgeschlossenen Geschäften entsprechen.

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG betrifft Entscheidungen des Nachlassgerichts, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden. Wegen der Parallelitäten verweist die derzeitige Regelung pauschal auf die Richtervorbehalte im Vormundschafts- und Betreuungsrecht (§ 14 RPflG) und nimmt die den dortigen Vorbehalten entsprechenden Entscheidungen auch im Bereich der Nachlassfürsorge von der Übertragung auf den Rechtspfleger aus. Bei den meisten der dem Richter nach § 14 RPflG vorbehaltenen Aufgaben handelt es sich um Geschäfte, die spezielle familien-, vormundschafts- und betreuungsrechtliche Fragen betreffen. Der Richtervorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG hinsichtlich der Nachlasspflegschaft und der Nachlassverwaltung kann sich daher nur auf die Vorbehalte des § 14 Abs. 1 Nr. 4 (teilweise) und Nr. 5 RPflG beziehen. Dies sind die Anordnung einer Nachlasspflegschaft für Angehörige eines fremden Staates ( § 16 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG) und die Entscheidung von Meinungs- verschiedenheiten zwischen mehreren Nachlasspflegern (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 5 RPflG).

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) wurde in § 5 RPflG die bis dahin bestehende Pflicht des Rechtspflegers zur Vorlage an den Richter bei Anwendung ausländischen Rechts in ein Vorlagerecht abgeändert. Begründet wurde die Änderung mit dem verbesserten Ausbildungsstand der Rechtspfleger und der Tatsache, dass die Anwendung ausländischen Rechts nicht stets mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sei (Bundestagsdrucksache 13/10244 S. 7). Seither haben die Rechtspfleger bewiesen, dass sie auf Grund ihres Ausbildungs- und Wissensstandes in der Lage sind, auch (Standard-) Vorgänge mit Auslandsbezug zu bearbeiten. Daher sind in einem nächsten Schritt nunmehr die im Rechtspflegergesetz normierten Einzelvorbehalte für Geschäfte mit Auslandsbezug auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen.

Nach § 3 Nr. 2c RPflG ist der Rechtspfleger für alle erforderlichen Maßnahmen der Nachlasssicherung einschließlich der Auswahl und Bestellung eines Nachlasspflegers zuständig, ausgenommen hiervon ist lediglich die Anordnung der Nachlasspflegschaft für Angehörige fremder Staaten. Da sich bei Fällen mit Auslandsbezug die Beurteilung des Bedürfnisses und die Auswahl der Sicherungsmaßnahmen ebenfalls nach deutschem Recht bestimmt und eine Nachlasspflegschaft auch dann angeordnet werden kann, wenn das maßgebliche ausländische Erbrecht eine solche nicht kennt, besteht kein Bedürfnis zur Beibehaltung des genannten Richtervorbehalts, zumal § 5 Abs. 2 RPflG dem Rechtspfleger die Möglichkeit eröffnet, schwierige Einzelfälle weiterhin dem Richter vorzulegen. Vielmehr ist es unter verfahrens- und personalökonomischen Gesichtspunkten geboten, künftig eine einheitliche Zuständigkeit für alle erforderlichen Nachlasssicherungsmaßnahmen zu ermöglichen. Demgegenüber stellt die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Nachlasspflegern (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 5 RPflG) eine Streitentscheidung dar; hier erscheint ein Richtervorbehalt geboten.

Nummer 2 betrifft die Zuständigkeit für die Ernennung von Testamentsvollstreckern, die nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG ebenfalls dem Richter vorbehalten ist.

Der Richtervorbehalt geht – ebenso wie der des § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG bezüglich der Erteilung des Erbscheins bei gewillkürter Erbfolge – auf das Rechtspflegergesetz 1957 zurück und wurde dort mit den erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten bei der Prüfung und Auslegung einer Verfügung von Todes wegen begründet, für die dem Rechtspfleger die erforderliche Qualifikation fehle. Diese Begründung ist nach über 40 Jahren und mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich erheblich verbesserte Rechtspflegerausbildung nicht mehr tragfähig. Ohnehin ist die Zuständigkeitsaufteilung zwischen dem mit der gesetzlichen Erbfolge befassten Rechtspfleger und dem für die gewillkürte Erbfolge zuständigen Richter bereits durchbrochen. Der Rechtspfleger ist sowohl bei der Aufnahme des Erbscheinsantrags als auch in den Fällen des § 35 GBO und des § 17 Abs. 3 ZVG mit der Auslegung von Testamenten befasst (wenn auch bei § 35 GBO und § 17 Abs. 3 ZVG nur insoweit, als es sich um öffentliche Urkunden handelt). Nach den Ergebnissen eines im Dezember 2000 veröffentlichten Gutachtens der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen wurde in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle (88,2 % der Erbscheinsverfahren und 100 % der Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses) der vom Rechtspfleger aufgenommene Antrag ohne weitere richterliche Maßnahmen – abgesehen von der Gewährung rechtlichen Gehörs – durch den Nachlassrichter antragsgemäß beschieden.

Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse und im Hinblick auf die in den vergangenen Jahrzehnten deutlich verbesserte – insbesondere stärker wissenschaftlich ausgerichtete – Ausbildung, ist davon auszugehen, dass die Rechtspfleger zwischenzeitlich über die für die Prüfung der Wirksamkeit und Auslegung einer Verfügung von Todes erforderliche Qualifikation verfügen und dieser Aufgabe auch gewachsen sind, sodass ihnen – ohne Qualitätseinbußen befürchten zu müssen – die Ernennung von Testamentsvollstreckern übertragen werden kann.

Die bisher gegen die Aufhebung des Richtervorbehalts angeführten Schwierigkeiten bei der Auslegung – insbesondere privatschriftlicher – letztwilliger Verfügungen mögen im Einzelfall gegeben sein, betreffen aber nicht die große Masse der Testamente, zumal der Anteil der vom Notar aufgenommenen letztwilligen Verfügungen stetig zunimmt.

Gegebenenfalls kann diesen Bedenken durch eine zunächst auf notariell beurkundete Testamente beschränkte Aufhebung des Richtervorbehalts Rechnung getragen werden. Nummer 3 ermöglicht eine begrenzte Aufhebung des in § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG normierten Richtervorbehalts für die Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund nach § 2227 BGB. Nachdem der Entwurf für die Ernennung des Testamentsvollstreckers künftig eine Zuständigkeit des Rechtspflegers vorsieht, ist eine Rechtspflegerzuständigkeit auch für die Entlassung aus wichtigem Grund konsequent. Im Bereich des Vormundschaftsrechts ist der Rechtspfleger bereits seit längerem für die Entlassung des Vormundes, Gegenvormundes oder Pflegers wegen Gefährdung der Interessen des Mündels oder Pfleglings oder aus sonstigen Gründen zuständig. Die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 BGB vorliegt, ist ihm daher ebenfalls zuzutrauen. Auszunehmen von der Übertragungsmöglichkeit waren die Fälle, in denen der Erblasser den oder die Testamentsvollstrecker durch Testament selbst ernannt oder einen Dritten hierzu bestimmt hat (§§ 2197, 2198 BGB), da hier der ausdrückliche Wille des Erblassers tangiert wird. Diese Fälle sind vergleichbar mit der Entscheidung über Anträge, eine vom Erblasser für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung gemäß § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB außer Kraft zu setzen. Für diese Entscheidung wurde – auf Empfehlung der Unterkommission Rechtspflegerrecht – erst 1969 ein Richtervorbehalt mit der Begründung in das Rechtspflegergesetz (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 RPflG) eingefügt, die Befugnis, den ausdrücklichen Willen des Erblassers für unbeachtlich zu erklären, sei außerordentlich schwerwiegend und gehe über die bloße Auslegung letztwilliger Verfügungen hinaus (Bundestagsdrucksache IV/3134, Begr. zu § 15).

Nummer 4 umfasst die Richtervorbehalte des § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG. Diese betreffen die Zuständigkeit des Richters für die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 BGB) und Überweisungszeugnissen nach den §§ 36, 37 GBO und §§ 42, 74 SchRegO, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, ferner die Zuständigkeit für die Erteilung von gegenständlich beschränkten Erbscheinen (§ 2369 BGB), auch wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt, und von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 BGB). Dem Richter vorbehalten sind nach geltendem Recht außerdem die Einziehung von Erbscheinen und Zeugnissen, soweit sie von ihm erteilt wurden und wenn die Einziehung des Erbscheins oder Zeugnisses aufgrund einer Verfügung von Todes erfolgt. Schließlich umfasst der Vorbehalt auch die Einziehung von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§§ 1507, 2361 BGB).

Der Richtervorbehalt hinsichtlich der Erteilung von Erbscheinen und Zeugnissen, soweit eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, wurde – wie der Vorbehalt bei der Ernennung von Testamentsvollstreckern – mit möglichen Schwierigkeiten bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen begründet. Da die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses stets das Vorliegen einer wirksamen Verfügung von Todes wegen voraussetzt, die der Prüfung auf ihreWirksamkeit sowie der Auslegung bedarf, wurde hier ebenso eine Richterzuständigkeit für erforderlich gehalten. Bei der Erteilung von Erbscheinen aufgrund gewillkürter Erbfolge handelt es sich um den hinsichtlich des Arbeitsaufkommens umfangreichsten Richtervorbehalt im Bereich der Nachlasssachen, durch dessen Aufhebung – entsprechend der Zielsetzung der strukturellen Binnenreform der Justiz – sinnvolle Bearbeitungszusammenhänge hergestellt und Synergieeffekte optimal genutzt werden können, weil der Rechtspfleger bereits jetzt für die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen und die Aufnahme der Erbscheinsanträge zuständig ist. Nach den Ergebnissen des erwähnten Gutachtens der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen konnte in 88,2 % der Erbscheinsverfahren und in 100% der Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses der vom Rechtspfleger aufgenommene Antrag ohne weitere richterliche Maßnahmen durch den Nachlassrichter antragsgemäß beschieden werden. Diese Zahlen belegen, dass die Rechtspfleger mit der Auslegung letztwilliger Verfügungen hinreichend vertraut sind. Insoweit kann ergänzend auf die Ausführungen zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RPflG verwiesen werden.

Ein gegenständlich beschränkter Erbschein nach § 2369 BGB kann erteilt werden, wenn ein deutsches Nachlassgericht für die Erteilung eines Erbscheins nicht zuständig ist, sich aber Nachlassgegenstände im Inland befinden. Als Begründung für den Richtervorbehalt bei der Erteilung, auch wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, wurde bisher der Zusammenhang mit dem Internationalen Privatrecht und die Anwendung ausländischen Rechts angeführt. Demgegenüber kann ebenfalls auf die Darlegungen zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG verwiesen werden. Die Öffnungsklausel umfasst auch die Zuständigkeit für die Einziehung unrichtiger Erbscheine und Zeugnisse nach den §§ 36, 37 GBO und §§ 42, 74 SchRegO sowie von Testamentsvollstreckerzeugnissen und ermöglicht damit eine – aus Gründen des Sachzusammenhangs – naheliegende gleiche Zuständigkeitsregelung für die Erteilung wie für die Einziehung von Erbscheinen oder Zeugnissen. Gründe, die hinsichtlich der Zuständigkeit für die Einziehung zu einer anderen Bewertung wie hinsichtlich der Erteilung von Erbscheinen oder Zeugnissen führen könnten, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte erkennbar, die einer Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Einziehung von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft entgegen stehen. Da der Rechtspfleger bisher schon für die Erteilung dieser Zeugnisse zuständig ist, ist durch die Regelung auch hier ein effizienterer Personaleinsatz möglich.

Nummer 5 ermöglicht den Landesjustizverwaltungen eine weitgehende Aufhebung der Richtervorbehalte in Handelsund Registersachen.

Der Vorbehalt des § 17 Nr. 1 RPflG betrifft eine Reihe von Eintragungen oder Entscheidungen bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit beim Gericht des Sitzes und, wenn es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland handelt, beim Gericht der Zweigniederlassung. Anlässlich der Änderung des Rechtspflegergesetzes 1969 wurde der ursprünglich umfassende Vorbehalt für das Gericht der Zweigniederlassung insoweit aufgehoben, als es sich nicht um eine Gesellschaft mit ausländischem Sitz handelt.

Im Einzelnen betrifft der Vorbehalt folgende Geschäfte: Verfügungen auf

  1. erste Eintragung,

  2. Eintragung von Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung betreffen,

  3. Eintragung der Eingliederung oder der Umwandlung und des Bestehens, der Änderung oder der Beendigung eines Unternehmensvertrages,

Verfügungen auf Löschung im Handelsregister nach

  1. § 141a FGG (wegen Vermögenslosigkeit),

  2. § 142 FGG (wegen unzulässiger Eintragung),

  3. § 144 FGG (bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage bzw. wenn ein eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder der Gesellschafterversammlung zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt),

  4. § 43 Abs. 2 KWG (wegen unzulässigen Firmengebrauchs)

sowie Kontrollaufgaben des Handelsregisters nach

  1. § 144a FGG (Fehlen oder Nichtigkeit einer wesentlichen Bestimmung in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag einer eingetragenen Gesellschaft),

  2. § 144b FGG (Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschafter einer GmbH nach § 19 Abs. 4 GmbHG, insbesondere Einzahlung der Geldeinlagen).

§ 17 Nr. 2b RPflG weist die Zuständigkeit für die Bestellung von Nachtragsliquidatoren einer OHG, KG, AG, einer KGaG oder einer GmbH dem Richter zu, wenn sich nach deren Löschung wegen Vermögenslosigkeit (§ 141a FGG) herausstellt, dass noch zu verteilendes Vermögen vorhanden ist. Für die Bestellung des Nachtragsliquidators einer eG ist dagegen schon nach bisherigem Recht der Rechtspfleger zuständig. Dem Richter sind weiter vorbehalten die Bestellung von Liquidatoren für Kreditinstitute auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 38 Abs. 2 Satz 2 KWG) sowie auf Antrag des Aufsichtsrates bzw. eines Teils der Mitglieder für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VAG).

Zur Begründung der Richtervorbehalte hinsichtlich dieser Aufgaben des Registergerichts wurde im Entwurf des Rechtspflegergesetzes 1957 pauschal ausgeführt, dass die betreffenden Verfügungen von erheblicher rechtlicher Schwierigkeit und großer gesellschaftsrechtlicher Bedeutung seien. Wie bereits dargelegt, ist diese Begründung im Hinblick auf die zwischenzeitlich erheblich verbesserte – insbesondere stärker wissenschaftlich ausgerichtete und um betriebswirtschaftliche Fächer ergänzte – Rechtspflegerausbildung heute nicht mehr tragfähig. Dafür spricht auch, dass in einzelnen Bundesländern die Rechtspfleger seit vielen Jahren – offensichtlich ohne Anstände – die dem Richter in § 17 Nr. 1 RPflG vorbehaltenen Aufgaben unterschriftsreif vorbereiten.

Durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S.1474) wurden zudem die Prüfungsvoraussetzungen bei der Ersteintragung von Kapitalgesellschaften erheblich reduziert. So ist bei der Ersteintragung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Prüfung von Satzungsbestimmungen nunmehr allein auf die in § 9c Abs. 2 GmbHG genannten Versagungsgründe beschränkt; ebenso wurde die registergerichtliche Satzungskontrolle bei der Anmeldung einer Aktiengesellschaft entsprechend der Parallelvorschrift in § 9c GmbHG reduziert und vereinheitlicht (§ 38 Abs. 3 AktG). Bei der Ersteintragung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist der Umfang der gerichtlichen Prüfung der Satzung weitgehend auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verlagert, deren Erlaubnis zum Betrieb der Geschäfte der Registeranmeldung beigefügt werden muss.

Daher ist für gesellschaftsrechtliche Routinevorgänge wie z. B. die Ersteintragung einer GmbH, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien eine Aufhebung des Richtervorbehalts ohne weiteres denkbar. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die reduzierte gerichtliche Prüfungspflicht bei der Ersteintragung und der Eintragung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Bei der Eintragung von Satzungsänderungen bestehen zwar umfangreichere Prüfungspflichten, letztlich ist den Rechtspflegern aber auch hier im Hinblick auf ihre Erfahrungen aus dem Handelsregister A sowie ihre in den vergangenen Jahren wesentlich vertiefte und stärker wissenschaftlich ausgerichtete Ausbildung eine sachgerechte Erledigung der Aufgaben zuzutrauen. Gleiches gilt für die Eintragung der Änderung oder Beendigung eines Unternehmensvertrages, für die ähnliche Prüfkriterien wie für die Satzungsänderung maßgeblich sind. Im Bereich der Umwandlungen bestehen bei der derzeitigen Zuständigkeitsregelung vielfach Kompetenzprobleme zwischen Richter und Rechtspfleger, da für die Führung des Registers eines der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgers der Richter, für die Führung des Registers anderer an derselben Umwandlung beteiligter Rechtsträger der Rechtspfleger zuständig ist. Gerade in diesem Bereich ist jedoch eine zügige Vollziehung der Rechtsänderungen im Register für die Unternehmen häufig von großer Bedeutung, weil Verzögerungen zu finanziellen Nachteilen führen können. Nachdem der Rechtspfleger durch seine bisherige Zuständigkeit für das Handelsregister A bereits mit Fragen des Umwandlungsrechts vertraut ist, sieht der Entwurf auch insoweit die Möglichkeit zur Aufhebung des Richtervorbehalts vor, um bei den Registergerichten eine klarere Aufgabenverteilung zwischen Richter und Rechtspfleger und in der Folge eine stringentere Aufgabenerledigung zu ermöglichen. Ob dem Rechtspfleger auch die Registergeschäfte bei großen Konzernen und börsennotierten Gesellschaften, die sich häufig als rechtlich und wirtschaftlich kompliziert darstellen, übertragen werden können, hängt in erster Linie vom Ausbildungsstand dieser Berufsgruppe in den einzelnen Bundesländern ab. Durch die Möglichkeit einer Aufhebung der Vorbehalte nur für Teilbereiche oder einer schrittweisen Aufgabenübertragung kann auch hier in einzelnen Bundesländern ggf. noch bestehenden Ausbildungsdefiziten bei den Rechtspflegern Rechnung getragen werden.

Der Richtervorbehalt hinsichtlich der Löschungen nach § 141a FGG wurde bisher mit möglichen Problemen bei der Feststellung der Vermögenslosigkeit begründet, zu der Kenntnisse im Bilanzrecht erforderlich seien. Nachdem der Rechtspfleger jedoch bereits nach bisherigem Recht für die Löschung einer OHG, KG, eG und einer Partnerschaft wegen Vermögenslosigkeit zuständig ist und an den meisten Fachhochschulen für Rechtspflege die Studieninhalte mittlerweile um betriebswirtschaftliche Fächer erweitert wurden, ist dieser Gesichtspunkt heute nicht mehr tragfähig. Dieser Vorbehalt kann daher ebenfalls aufgehoben werden. Die Zuständigkeit für Löschungen nach § 142 FGG (wegen unzulässiger Eintragungen), nach § 144 FGG (wegen Nichtigkeit) und nach § 43 Abs. 2 KWG (wegen unzulässigen Firmengebrauchs) sowie die Zuständigkeit für Verfügungen nach § 144a FGG (Fehlen oder Nichtigkeit einer wesentlichen Bestimmung in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag einer eingetragenen Gesellschaft) sind aus Gründen des Sachzusammenhangs der Zuständigkeit für die jeweilige Eintragung anzupassen und waren daher in die Öffnungsklausel einzubeziehen. Mit den Feststellungen bei den Kontrollaufgaben nach § 144b FGG (Einhaltung der Verpflichtungen der Gesellschafter einer GmbH nach § 19 Abs. 4 GmbHG, insbesondere der Einzahlung der Geldeinlagen) sind regelmäßig keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden, sodass keine Bedenken gegen eine Aufhebung dieses Vorbehalts bestehen. Die Zuständigkeitsregelung für Liquidatorenbestellungen (Richtervorbehalt nach § 17 Nr. 2b RPflG) ist aus Gründen des Sachzusammenhangs und einer effizienten Aufgabenverteilung den Regelungen für die Amtslöschungen anzupassen, zumal diese Verrichtung regelmäßig keine besonderen Probleme beinhaltet. Den Landesjustizverwaltungen soll daher auch insoweit eine Aufhebung des Richtervorbehalts ermöglicht werden.

Der von der Öffnungsklausel ausgenommene Richtervorbehalt nach § 17 Nr. 2a RPflG betrifft Geschäfte nach § 145 FGG, der als Auffangvorschrift eine Reihe von Aufgaben, die nicht Angelegenheiten des Registers sind, der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts zuweist; das Amtsgericht gilt hier also nicht als Registergericht. Bei einem Teil der in § 17 Nr. 2a RPflG dem Richter vorbehaltenen Geschäfte dürfte eine Übertragung auf den Rechtspfleger verfassungsrechtlich nicht unbedenklich sein. Im Rahmen der Diskussion über die Übertragung des Handelsregisters auf die Industrie- und Handelskammern hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Handelsrecht und Handelsregister“ 1994 die Geltung des Richtervorbehalts nach Artikel 92 GG für die gesellschaftsrechtlichen Verfahren nach § 145 FGG untersucht.

Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass sich zumindest hinsichtlich der Streitverfahren des § 145 FGG ein verfassungsrechtliches Risiko im Hinblick auf Artikel 92 GG nicht ausschließen lässt. Die Herausnahme einzelner Geschäfte aus dem Katalog des § 145 FGG, bei denen diese Bedenken nicht bestehen, und Übertragung auf den Rechtspfleger würde dem mit dem Entwurf verfolgten Ziel einer Straffung der Organisationsstrukturen widersprechen. Bei den dem Richter vorbehaltenen Aufgaben nach § 17 Nr. 3 RPflG handelt es sich um Geschäfte in einem rechtlich nicht einfachen Spezialgebiet des Seerechts. Eine Aufgabenverlagerung in diesem Bereich wäre nur von geringer praktischer Bedeutung für die Masse der Gerichte und würde den hohen notwendigen zusätzlichen Ausbildungsaufwand nicht rechtfertigen.

Absatz 1 Satz 2 sieht vor, dass die Landesregierungen die Ermächtigung zum Erlass der in Satz 1 vorgesehenen Rechtsverordnung nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 4 GG auf die Landesjustizverwaltungen delegieren können. Absatz 2 beschränkt die neuen Zuständigkeiten des Rechtspflegers in Nachlasssachen auf nichtstreitige Fälle; hiermit soll dem Rechtsprechungsvorbehalt für den Richter nach Artikel 92 GG Rechnung getragen werden.

§§§



Zu Nummer 4 (§ 24b – neu –)

§§§



Zu Nummer 5a (§ 31 Abs. 2)

§§§



Zu Nummer 5c (§ 31 Abs. 4)

§§§



Zu Nummer 5d (§ 31 Abs. 6)

§§§



Zu Nummer 6a (§ 36b Abs.2 Satz 2)

§§§



Zu den Nummern 6 Buchstabe b und c (§ 36b Abs. 3 und 4)

§§§



Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung)

Zu Nummer 1

§§§



Zu Nummer 2

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze vom 18. Februar 1998 (BGBl. I S. 866) ist § 63 Abs. 3 aufgehoben worden und die bisherigen Absätze 4 und 5 wurden Absätze 3 und 4. Dabei wurde versäumt, in § 83 Nr. 2 die Bezugnahme auf § 63 Abs. 5 in Abs. 4 zu ändern. Diese Änderung wird hiermit nachgeholt.

§§§



Zu Nummer 3

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze vom 18. Februar 1998 (BGBl. I S. 866) ist § 118 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben worden, die entsprechende Anpassung in Absatz 2 aber versäumt worden. Diese Anpassung wird hiermit nachgeholt.

§§§



Zu Artikel 11 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 29 Abs. 4)

Die gerichtliche Praxis ist bei Verkehrszuwiderhandlungen nicht unerheblich mit Rechtsbehelfen befasst, die nur zu dem Zweck eingelegt werden, das Verfahren hinauszuzögern, auf diese Weise die Tilgung bereits in das Verkehrszentralregister eingetragener Verstöße zu erreichen und Maßnahmen zu verhindern, die nach dem Punktesystem anzuordnen sind.

Durch den Entwurf soll dem entgegen getreten werden. Für den Beginn der Tilgungsfrist und der Ablaufhemmung sollen künftig unterschiedliche Zeitpunkte gelten. Während es für den Beginn der Tilgungsfrist weiterhin beispielsweise bei strafgerichtlichen Verurteilungen auf den Tag des ersten Urteils und bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen auf die Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung ankommt, sollen diese Ereignisse für die Beurteilung der Entscheidung, ob eine Verkehrszuwiderhandlung zur Hemmung der Tilgung einer alten Eintragung führt, nicht mehr entscheidend sein. Die Aufzählung in § 29 Abs. 4 ist daher auf den Beginn der Tilgungsfristen zu beschränken.

§§§



Zu Nummer 2 (§ 29 Abs. 6 Satz 1 und 2)

Von einer Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit kann schon bei Begehen einer neuen Tat vor Eintritt der Tilgungsreife einer bestehenden Eintragung nicht mehr gesprochen werden. Daher soll eine Ablaufhemmung nicht nur dann eintreten, wenn eine weitere Entscheidung eingetragen ist, sondern auch dann, wenn eine weitere Verkehrszuwider- handlung begangen wurde, die zu einer Eintragung führt. Um für das Verkehrszentralregister Klarheit zu schaffen, wann es eine Eintragung löschen kann, sollen jedoch nur Taten erfasst werden, die dem Verkehrszentralregister bis zum Ablauf der Überliegefrist der alten Eintragung bekannt werden.

§§§



Zu Nummer 3 (§ 29 Abs. 7 Satz 1)

§§§



Zu Artikel 12 (Aufhebung der Begrenzungsverordnung)

§§§



Zu Artikel 13 (Neufassung der Zivilprozessordnung)

Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, den Wortlaut der Zivilprozessordnung und des EGZPO in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt zu machen.

§§§



Zu Artikel 14 (Inkrafttreten)

Der Entwurf sieht ein Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2004 vor.

§§§



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