Begr (4) | JuMoG | BT-Dr 15/1508 |
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Mit den Änderungen in § 79a wird die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters, die ihnen im vorbereitenden Verfahren (vor der mündlichen Verhandlung) eingeräumt ist, in zwei Punkten erweitert. Im Interesse der Verfahrensstraffung und der Spruchkörperentlastung soll der Vorsitzende/Berichterstatter künftig ohne Beteiligung des Senats auch entscheiden können über nach Erledigung der Hauptsache noch offene Prozesskostenhilfeanträge (Buchstabe a); im vorbereitenden Verfahren sollen ferner Beiladungsbeschlüsse vom Vorsitzenden bzw. Berichterstatter allein erlassen werden können (Buchstabe b). Entsprechende Änderungen sind für das verwaltungsgerichtliche und das zweitinstanzliche sozialgerichtliche Verfahren vorgesehen.
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Die Änderung bewirkt, dass die Vorschrift über die verstärkte Beweiskraft eines rechtskräftigen Urteils über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§ 415a der Zivilprozessordnung) auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung findet.
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Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eröffnet § 113 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits dem Gericht, das eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, die Möglichkeit, den Verwaltungsakt und denWiderspruchsbescheid aufzuheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Voraussetzung ist, dass die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Eine entsprechende Regelung für das finanzgerichtliche Verfahren sieht § 100 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung vor. Sie soll nunmehr auch für das sozialgerichtliche Verfahren geschaffen werden, um dem Gericht eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärungen zu ersparen. Nach Beobachtungen der Praxis wird die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil unterlassen, was zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die Gerichte führt.
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Mit den Änderungen in § 155 wird die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters, die ihnen im vorbereitenden Verfahren (vor der mündlichen Verhandlung) eingeräumt ist, in zwei Punkten erweitert. Im Interesse der Verfahrensstraffung und der Spruchkörperentlastung soll der Vorsitzende/Berichterstatter künftig ohne Beteiligung der Kammer auch entscheiden können über nach Erledigung der Hauptsache noch offene Prozesskostenhilfeanträge. Eine entsprechende Änderung ist auch für das verwaltungs- und finanzgerichtliche Verfahren vorgesehen. Die dort jetzt auch vorgesehene Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden/Berichterstatters bei der Beiladung kennt das sozialgerichtliche Verfahren bereits (§ 106 SGG).
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§ 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG bestimmt, dass der Rechtspfleger nicht befugt ist, über Anträge zu entscheiden, die auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichtet sind, und behält diese Aufgabe dem Richter vor.
Da die Rechtspfleger in der Vergangenheit teilweise in erheblichem Umfang Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen haben, sollte mit dieser bereits im Rechtspflegergesetz von 1957 enthalten Vorschrift (damals in § 25 Abs. 3 RPflG) verhindert werden, dass Rechtspfleger über Rechtsmittel gegen die Entscheidung ihres mit Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauten Kollegen zu befinden haben.
Inzwischen wurden die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in allen Landesjustizverwaltungen weitestgehend auf die Beamten des mittleren Dienstes übertragen. Die Vorschrift ist damit überholt und – nicht zuletzt im Hinblick Hinblick auf die größere Sachnähe des Rechtspflegers in den fraglichen Bereichen – aufzuheben.
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Nach § 16 Abs. 1 Nr. 8 RPflG sind bei der gerichtlichen Vermittlung der Erbauseinandersetzung (§§ 86 bis 98 FGG) die Genehmigungen (§ 97 Abs. 2 FGG) insoweit dem Richter vorbehalten, als die entsprechenden vormundschaftlichen Genehmigungen ebenfalls dem Richter vorbehalten sind.
Die Vorschrift betrifft Genehmigungen nach §§ 1643, 1821, 1822 Nr. 2, § 1908i Abs. 1 Satz 1 sowie § 1915 BGB. Durch die Aufhebung des Richtervorbehalts des § 14 Abs. 1 Nr. 9 RPflG a. F. durch das Betreuungsgesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) sind zwischenzeitlich die Rechtspfleger für die entsprechenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen zuständig.
Die Vorschrift ist damit gegenstandslos geworden und kann aufgehoben werden.
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Absatz 1 Satz 1 bestimmt diejenigen Richtervorbehalte, zu deren Aufhebung die Landesregierungen ermächtigt werden. Es bleibt den Ländern überlassen, ob und in welchem Umfang sie von der Ermächtigung Gebrauch machen. Hierdurch soll einerseits dem unterschiedlichen Ausbildungsstand der Rechtspflegeranwärter sowie den speziellen Gegebenheiten in den einzelnen Ländern, im Fall der neuen Bundesländer insbesondere der begrenzten Einsetzbarkeit der Bereichsrechtspfleger, Rechnung getragen werden. Andererseits wird damit die Möglichkeit einer schrittweisen Aufhebung der Vorbehalte eröffnet.
Soweit der Richtervorbehalt aufgehoben wird, ist der Rechtspfleger nach Maßgabe des § 4 RPflG und mit den dort vorgesehenen Einschränkungen für alle zur Erledigung des Geschäfts erforderlichen Maßnahmen zuständig. Nummer 1 ermöglicht die Aufhebung des Richtervorbehalts für die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG, soweit sie den nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG von der Übertragung ausgeschlossenen Geschäften entsprechen.
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG betrifft Entscheidungen des Nachlassgerichts, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden. Wegen der Parallelitäten verweist die derzeitige Regelung pauschal auf die Richtervorbehalte im Vormundschafts- und Betreuungsrecht (§ 14 RPflG) und nimmt die den dortigen Vorbehalten entsprechenden Entscheidungen auch im Bereich der Nachlassfürsorge von der Übertragung auf den Rechtspfleger aus. Bei den meisten der dem Richter nach § 14 RPflG vorbehaltenen Aufgaben handelt es sich um Geschäfte, die spezielle familien-, vormundschafts- und betreuungsrechtliche Fragen betreffen. Der Richtervorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG hinsichtlich der Nachlasspflegschaft und der Nachlassverwaltung kann sich daher nur auf die Vorbehalte des § 14 Abs. 1 Nr. 4 (teilweise) und Nr. 5 RPflG beziehen. Dies sind die Anordnung einer Nachlasspflegschaft für Angehörige eines fremden Staates ( § 16 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG) und die Entscheidung von Meinungs- verschiedenheiten zwischen mehreren Nachlasspflegern (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 5 RPflG).
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) wurde in § 5 RPflG die bis dahin bestehende Pflicht des Rechtspflegers zur Vorlage an den Richter bei Anwendung ausländischen Rechts in ein Vorlagerecht abgeändert. Begründet wurde die Änderung mit dem verbesserten Ausbildungsstand der Rechtspfleger und der Tatsache, dass die Anwendung ausländischen Rechts nicht stets mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sei (Bundestagsdrucksache 13/10244 S. 7). Seither haben die Rechtspfleger bewiesen, dass sie auf Grund ihres Ausbildungs- und Wissensstandes in der Lage sind, auch (Standard-) Vorgänge mit Auslandsbezug zu bearbeiten. Daher sind in einem nächsten Schritt nunmehr die im Rechtspflegergesetz normierten Einzelvorbehalte für Geschäfte mit Auslandsbezug auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen.
Nach § 3 Nr. 2c RPflG ist der Rechtspfleger für alle erforderlichen Maßnahmen der Nachlasssicherung einschließlich der Auswahl und Bestellung eines Nachlasspflegers zuständig, ausgenommen hiervon ist lediglich die Anordnung der Nachlasspflegschaft für Angehörige fremder Staaten. Da sich bei Fällen mit Auslandsbezug die Beurteilung des Bedürfnisses und die Auswahl der Sicherungsmaßnahmen ebenfalls nach deutschem Recht bestimmt und eine Nachlasspflegschaft auch dann angeordnet werden kann, wenn das maßgebliche ausländische Erbrecht eine solche nicht kennt, besteht kein Bedürfnis zur Beibehaltung des genannten Richtervorbehalts, zumal § 5 Abs. 2 RPflG dem Rechtspfleger die Möglichkeit eröffnet, schwierige Einzelfälle weiterhin dem Richter vorzulegen. Vielmehr ist es unter verfahrens- und personalökonomischen Gesichtspunkten geboten, künftig eine einheitliche Zuständigkeit für alle erforderlichen Nachlasssicherungsmaßnahmen zu ermöglichen. Demgegenüber stellt die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Nachlasspflegern (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 5 RPflG) eine Streitentscheidung dar; hier erscheint ein Richtervorbehalt geboten.
Nummer 2 betrifft die Zuständigkeit für die Ernennung von Testamentsvollstreckern, die nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG ebenfalls dem Richter vorbehalten ist.
Der Richtervorbehalt geht – ebenso wie der des § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG bezüglich der Erteilung des Erbscheins bei gewillkürter Erbfolge – auf das Rechtspflegergesetz 1957 zurück und wurde dort mit den erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten bei der Prüfung und Auslegung einer Verfügung von Todes wegen begründet, für die dem Rechtspfleger die erforderliche Qualifikation fehle. Diese Begründung ist nach über 40 Jahren und mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich erheblich verbesserte Rechtspflegerausbildung nicht mehr tragfähig. Ohnehin ist die Zuständigkeitsaufteilung zwischen dem mit der gesetzlichen Erbfolge befassten Rechtspfleger und dem für die gewillkürte Erbfolge zuständigen Richter bereits durchbrochen. Der Rechtspfleger ist sowohl bei der Aufnahme des Erbscheinsantrags als auch in den Fällen des § 35 GBO und des § 17 Abs. 3 ZVG mit der Auslegung von Testamenten befasst (wenn auch bei § 35 GBO und § 17 Abs. 3 ZVG nur insoweit, als es sich um öffentliche Urkunden handelt). Nach den Ergebnissen eines im Dezember 2000 veröffentlichten Gutachtens der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen wurde in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle (88,2 % der Erbscheinsverfahren und 100 % der Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses) der vom Rechtspfleger aufgenommene Antrag ohne weitere richterliche Maßnahmen – abgesehen von der Gewährung rechtlichen Gehörs – durch den Nachlassrichter antragsgemäß beschieden.
Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse und im Hinblick auf die in den vergangenen Jahrzehnten deutlich verbesserte – insbesondere stärker wissenschaftlich ausgerichtete – Ausbildung, ist davon auszugehen, dass die Rechtspfleger zwischenzeitlich über die für die Prüfung der Wirksamkeit und Auslegung einer Verfügung von Todes erforderliche Qualifikation verfügen und dieser Aufgabe auch gewachsen sind, sodass ihnen – ohne Qualitätseinbußen befürchten zu müssen – die Ernennung von Testamentsvollstreckern übertragen werden kann.
Die bisher gegen die Aufhebung des Richtervorbehalts angeführten Schwierigkeiten bei der Auslegung – insbesondere privatschriftlicher – letztwilliger Verfügungen mögen im Einzelfall gegeben sein, betreffen aber nicht die große Masse der Testamente, zumal der Anteil der vom Notar aufgenommenen letztwilligen Verfügungen stetig zunimmt.
Gegebenenfalls kann diesen Bedenken durch eine zunächst auf notariell beurkundete Testamente beschränkte Aufhebung des Richtervorbehalts Rechnung getragen werden. Nummer 3 ermöglicht eine begrenzte Aufhebung des in § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG normierten Richtervorbehalts für die Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund nach § 2227 BGB. Nachdem der Entwurf für die Ernennung des Testamentsvollstreckers künftig eine Zuständigkeit des Rechtspflegers vorsieht, ist eine Rechtspflegerzuständigkeit auch für die Entlassung aus wichtigem Grund konsequent. Im Bereich des Vormundschaftsrechts ist der Rechtspfleger bereits seit längerem für die Entlassung des Vormundes, Gegenvormundes oder Pflegers wegen Gefährdung der Interessen des Mündels oder Pfleglings oder aus sonstigen Gründen zuständig. Die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 BGB vorliegt, ist ihm daher ebenfalls zuzutrauen. Auszunehmen von der Übertragungsmöglichkeit waren die Fälle, in denen der Erblasser den oder die Testamentsvollstrecker durch Testament selbst ernannt oder einen Dritten hierzu bestimmt hat (§§ 2197, 2198 BGB), da hier der ausdrückliche Wille des Erblassers tangiert wird. Diese Fälle sind vergleichbar mit der Entscheidung über Anträge, eine vom Erblasser für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung gemäß § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB außer Kraft zu setzen. Für diese Entscheidung wurde – auf Empfehlung der Unterkommission Rechtspflegerrecht – erst 1969 ein Richtervorbehalt mit der Begründung in das Rechtspflegergesetz (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 RPflG) eingefügt, die Befugnis, den ausdrücklichen Willen des Erblassers für unbeachtlich zu erklären, sei außerordentlich schwerwiegend und gehe über die bloße Auslegung letztwilliger Verfügungen hinaus (Bundestagsdrucksache IV/3134, Begr. zu § 15).
Nummer 4 umfasst die Richtervorbehalte des § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG. Diese betreffen die Zuständigkeit des Richters für die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 BGB) und Überweisungszeugnissen nach den §§ 36, 37 GBO und §§ 42, 74 SchRegO, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, ferner die Zuständigkeit für die Erteilung von gegenständlich beschränkten Erbscheinen (§ 2369 BGB), auch wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt, und von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 BGB). Dem Richter vorbehalten sind nach geltendem Recht außerdem die Einziehung von Erbscheinen und Zeugnissen, soweit sie von ihm erteilt wurden und wenn die Einziehung des Erbscheins oder Zeugnisses aufgrund einer Verfügung von Todes erfolgt. Schließlich umfasst der Vorbehalt auch die Einziehung von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§§ 1507, 2361 BGB).
Der Richtervorbehalt hinsichtlich der Erteilung von Erbscheinen und Zeugnissen, soweit eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, wurde – wie der Vorbehalt bei der Ernennung von Testamentsvollstreckern – mit möglichen Schwierigkeiten bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen begründet. Da die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses stets das Vorliegen einer wirksamen Verfügung von Todes wegen voraussetzt, die der Prüfung auf ihreWirksamkeit sowie der Auslegung bedarf, wurde hier ebenso eine Richterzuständigkeit für erforderlich gehalten. Bei der Erteilung von Erbscheinen aufgrund gewillkürter Erbfolge handelt es sich um den hinsichtlich des Arbeitsaufkommens umfangreichsten Richtervorbehalt im Bereich der Nachlasssachen, durch dessen Aufhebung – entsprechend der Zielsetzung der strukturellen Binnenreform der Justiz – sinnvolle Bearbeitungszusammenhänge hergestellt und Synergieeffekte optimal genutzt werden können, weil der Rechtspfleger bereits jetzt für die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen und die Aufnahme der Erbscheinsanträge zuständig ist. Nach den Ergebnissen des erwähnten Gutachtens der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen konnte in 88,2 % der Erbscheinsverfahren und in 100% der Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses der vom Rechtspfleger aufgenommene Antrag ohne weitere richterliche Maßnahmen durch den Nachlassrichter antragsgemäß beschieden werden. Diese Zahlen belegen, dass die Rechtspfleger mit der Auslegung letztwilliger Verfügungen hinreichend vertraut sind. Insoweit kann ergänzend auf die Ausführungen zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RPflG verwiesen werden.
Ein gegenständlich beschränkter Erbschein nach § 2369 BGB kann erteilt werden, wenn ein deutsches Nachlassgericht für die Erteilung eines Erbscheins nicht zuständig ist, sich aber Nachlassgegenstände im Inland befinden. Als Begründung für den Richtervorbehalt bei der Erteilung, auch wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, wurde bisher der Zusammenhang mit dem Internationalen Privatrecht und die Anwendung ausländischen Rechts angeführt. Demgegenüber kann ebenfalls auf die Darlegungen zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG verwiesen werden. Die Öffnungsklausel umfasst auch die Zuständigkeit für die Einziehung unrichtiger Erbscheine und Zeugnisse nach den §§ 36, 37 GBO und §§ 42, 74 SchRegO sowie von Testamentsvollstreckerzeugnissen und ermöglicht damit eine – aus Gründen des Sachzusammenhangs – naheliegende gleiche Zuständigkeitsregelung für die Erteilung wie für die Einziehung von Erbscheinen oder Zeugnissen. Gründe, die hinsichtlich der Zuständigkeit für die Einziehung zu einer anderen Bewertung wie hinsichtlich der Erteilung von Erbscheinen oder Zeugnissen führen könnten, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte erkennbar, die einer Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Einziehung von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft entgegen stehen. Da der Rechtspfleger bisher schon für die Erteilung dieser Zeugnisse zuständig ist, ist durch die Regelung auch hier ein effizienterer Personaleinsatz möglich.
Nummer 5 ermöglicht den Landesjustizverwaltungen eine weitgehende Aufhebung der Richtervorbehalte in Handelsund Registersachen.
Der Vorbehalt des § 17 Nr. 1 RPflG betrifft eine Reihe von Eintragungen oder Entscheidungen bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit beim Gericht des Sitzes und, wenn es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland handelt, beim Gericht der Zweigniederlassung. Anlässlich der Änderung des Rechtspflegergesetzes 1969 wurde der ursprünglich umfassende Vorbehalt für das Gericht der Zweigniederlassung insoweit aufgehoben, als es sich nicht um eine Gesellschaft mit ausländischem Sitz handelt.
Im Einzelnen betrifft der Vorbehalt folgende Geschäfte: Verfügungen auf
erste Eintragung,
Eintragung von Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung betreffen,
Eintragung der Eingliederung oder der Umwandlung und des Bestehens, der Änderung oder der Beendigung eines Unternehmensvertrages,
Verfügungen auf Löschung im Handelsregister nach
§ 141a FGG (wegen Vermögenslosigkeit),
§ 142 FGG (wegen unzulässiger Eintragung),
§ 144 FGG (bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage bzw. wenn ein eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder der Gesellschafterversammlung zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt),
§ 43 Abs. 2 KWG (wegen unzulässigen Firmengebrauchs)
sowie Kontrollaufgaben des Handelsregisters nach
§ 144a FGG (Fehlen oder Nichtigkeit einer wesentlichen Bestimmung in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag einer eingetragenen Gesellschaft),
§ 144b FGG (Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschafter einer GmbH nach § 19 Abs. 4 GmbHG, insbesondere Einzahlung der Geldeinlagen).
§ 17 Nr. 2b RPflG weist die Zuständigkeit für die Bestellung von Nachtragsliquidatoren einer OHG, KG, AG, einer KGaG oder einer GmbH dem Richter zu, wenn sich nach deren Löschung wegen Vermögenslosigkeit (§ 141a FGG) herausstellt, dass noch zu verteilendes Vermögen vorhanden ist. Für die Bestellung des Nachtragsliquidators einer eG ist dagegen schon nach bisherigem Recht der Rechtspfleger zuständig. Dem Richter sind weiter vorbehalten die Bestellung von Liquidatoren für Kreditinstitute auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 38 Abs. 2 Satz 2 KWG) sowie auf Antrag des Aufsichtsrates bzw. eines Teils der Mitglieder für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VAG).
Zur Begründung der Richtervorbehalte hinsichtlich dieser Aufgaben des Registergerichts wurde im Entwurf des Rechtspflegergesetzes 1957 pauschal ausgeführt, dass die betreffenden Verfügungen von erheblicher rechtlicher Schwierigkeit und großer gesellschaftsrechtlicher Bedeutung seien. Wie bereits dargelegt, ist diese Begründung im Hinblick auf die zwischenzeitlich erheblich verbesserte – insbesondere stärker wissenschaftlich ausgerichtete und um betriebswirtschaftliche Fächer ergänzte – Rechtspflegerausbildung heute nicht mehr tragfähig. Dafür spricht auch, dass in einzelnen Bundesländern die Rechtspfleger seit vielen Jahren – offensichtlich ohne Anstände – die dem Richter in § 17 Nr. 1 RPflG vorbehaltenen Aufgaben unterschriftsreif vorbereiten.
Durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S.1474) wurden zudem die Prüfungsvoraussetzungen bei der Ersteintragung von Kapitalgesellschaften erheblich reduziert. So ist bei der Ersteintragung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Prüfung von Satzungsbestimmungen nunmehr allein auf die in § 9c Abs. 2 GmbHG genannten Versagungsgründe beschränkt; ebenso wurde die registergerichtliche Satzungskontrolle bei der Anmeldung einer Aktiengesellschaft entsprechend der Parallelvorschrift in § 9c GmbHG reduziert und vereinheitlicht (§ 38 Abs. 3 AktG). Bei der Ersteintragung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist der Umfang der gerichtlichen Prüfung der Satzung weitgehend auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verlagert, deren Erlaubnis zum Betrieb der Geschäfte der Registeranmeldung beigefügt werden muss.
Daher ist für gesellschaftsrechtliche Routinevorgänge wie z. B. die Ersteintragung einer GmbH, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien eine Aufhebung des Richtervorbehalts ohne weiteres denkbar. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die reduzierte gerichtliche Prüfungspflicht bei der Ersteintragung und der Eintragung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Bei der Eintragung von Satzungsänderungen bestehen zwar umfangreichere Prüfungspflichten, letztlich ist den Rechtspflegern aber auch hier im Hinblick auf ihre Erfahrungen aus dem Handelsregister A sowie ihre in den vergangenen Jahren wesentlich vertiefte und stärker wissenschaftlich ausgerichtete Ausbildung eine sachgerechte Erledigung der Aufgaben zuzutrauen. Gleiches gilt für die Eintragung der Änderung oder Beendigung eines Unternehmensvertrages, für die ähnliche Prüfkriterien wie für die Satzungsänderung maßgeblich sind. Im Bereich der Umwandlungen bestehen bei der derzeitigen Zuständigkeitsregelung vielfach Kompetenzprobleme zwischen Richter und Rechtspfleger, da für die Führung des Registers eines der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgers der Richter, für die Führung des Registers anderer an derselben Umwandlung beteiligter Rechtsträger der Rechtspfleger zuständig ist. Gerade in diesem Bereich ist jedoch eine zügige Vollziehung der Rechtsänderungen im Register für die Unternehmen häufig von großer Bedeutung, weil Verzögerungen zu finanziellen Nachteilen führen können. Nachdem der Rechtspfleger durch seine bisherige Zuständigkeit für das Handelsregister A bereits mit Fragen des Umwandlungsrechts vertraut ist, sieht der Entwurf auch insoweit die Möglichkeit zur Aufhebung des Richtervorbehalts vor, um bei den Registergerichten eine klarere Aufgabenverteilung zwischen Richter und Rechtspfleger und in der Folge eine stringentere Aufgabenerledigung zu ermöglichen. Ob dem Rechtspfleger auch die Registergeschäfte bei großen Konzernen und börsennotierten Gesellschaften, die sich häufig als rechtlich und wirtschaftlich kompliziert darstellen, übertragen werden können, hängt in erster Linie vom Ausbildungsstand dieser Berufsgruppe in den einzelnen Bundesländern ab. Durch die Möglichkeit einer Aufhebung der Vorbehalte nur für Teilbereiche oder einer schrittweisen Aufgabenübertragung kann auch hier in einzelnen Bundesländern ggf. noch bestehenden Ausbildungsdefiziten bei den Rechtspflegern Rechnung getragen werden.
Der Richtervorbehalt hinsichtlich der Löschungen nach § 141a FGG wurde bisher mit möglichen Problemen bei der Feststellung der Vermögenslosigkeit begründet, zu der Kenntnisse im Bilanzrecht erforderlich seien. Nachdem der Rechtspfleger jedoch bereits nach bisherigem Recht für die Löschung einer OHG, KG, eG und einer Partnerschaft wegen Vermögenslosigkeit zuständig ist und an den meisten Fachhochschulen für Rechtspflege die Studieninhalte mittlerweile um betriebswirtschaftliche Fächer erweitert wurden, ist dieser Gesichtspunkt heute nicht mehr tragfähig. Dieser Vorbehalt kann daher ebenfalls aufgehoben werden. Die Zuständigkeit für Löschungen nach § 142 FGG (wegen unzulässiger Eintragungen), nach § 144 FGG (wegen Nichtigkeit) und nach § 43 Abs. 2 KWG (wegen unzulässigen Firmengebrauchs) sowie die Zuständigkeit für Verfügungen nach § 144a FGG (Fehlen oder Nichtigkeit einer wesentlichen Bestimmung in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag einer eingetragenen Gesellschaft) sind aus Gründen des Sachzusammenhangs der Zuständigkeit für die jeweilige Eintragung anzupassen und waren daher in die Öffnungsklausel einzubeziehen. Mit den Feststellungen bei den Kontrollaufgaben nach § 144b FGG (Einhaltung der Verpflichtungen der Gesellschafter einer GmbH nach § 19 Abs. 4 GmbHG, insbesondere der Einzahlung der Geldeinlagen) sind regelmäßig keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden, sodass keine Bedenken gegen eine Aufhebung dieses Vorbehalts bestehen. Die Zuständigkeitsregelung für Liquidatorenbestellungen (Richtervorbehalt nach § 17 Nr. 2b RPflG) ist aus Gründen des Sachzusammenhangs und einer effizienten Aufgabenverteilung den Regelungen für die Amtslöschungen anzupassen, zumal diese Verrichtung regelmäßig keine besonderen Probleme beinhaltet. Den Landesjustizverwaltungen soll daher auch insoweit eine Aufhebung des Richtervorbehalts ermöglicht werden.Der von der Öffnungsklausel ausgenommene Richtervorbehalt nach § 17 Nr. 2a RPflG betrifft Geschäfte nach § 145 FGG, der als Auffangvorschrift eine Reihe von Aufgaben, die nicht Angelegenheiten des Registers sind, der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts zuweist; das Amtsgericht gilt hier also nicht als Registergericht. Bei einem Teil der in § 17 Nr. 2a RPflG dem Richter vorbehaltenen Geschäfte dürfte eine Übertragung auf den Rechtspfleger verfassungsrechtlich nicht unbedenklich sein. Im Rahmen der Diskussion über die Übertragung des Handelsregisters auf die Industrie- und Handelskammern hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Handelsrecht und Handelsregister“ 1994 die Geltung des Richtervorbehalts nach Artikel 92 GG für die gesellschaftsrechtlichen Verfahren nach § 145 FGG untersucht.
Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass sich zumindest hinsichtlich der Streitverfahren des § 145 FGG ein verfassungsrechtliches Risiko im Hinblick auf Artikel 92 GG nicht ausschließen lässt. Die Herausnahme einzelner Geschäfte aus dem Katalog des § 145 FGG, bei denen diese Bedenken nicht bestehen, und Übertragung auf den Rechtspfleger würde dem mit dem Entwurf verfolgten Ziel einer Straffung der Organisationsstrukturen widersprechen. Bei den dem Richter vorbehaltenen Aufgaben nach § 17 Nr. 3 RPflG handelt es sich um Geschäfte in einem rechtlich nicht einfachen Spezialgebiet des Seerechts. Eine Aufgabenverlagerung in diesem Bereich wäre nur von geringer praktischer Bedeutung für die Masse der Gerichte und würde den hohen notwendigen zusätzlichen Ausbildungsaufwand nicht rechtfertigen.
Absatz 1 Satz 2 sieht vor, dass die Landesregierungen die Ermächtigung zum Erlass der in Satz 1 vorgesehenen Rechtsverordnung nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 4 GG auf die Landesjustizverwaltungen delegieren können. Absatz 2 beschränkt die neuen Zuständigkeiten des Rechtspflegers in Nachlasssachen auf nichtstreitige Fälle; hiermit soll dem Rechtsprechungsvorbehalt für den Richter nach Artikel 92 GG Rechnung getragen werden.
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Die neu eingefügte Bestimmung des § 24b Abs. 1 RPflG ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe auf den Rechtspfleger zu übertragen. In Abgrenzung zur Rechtshilfe im Sinne der §§ 156 ff. GVG liegt Amtshilfe vor, wenn um eine Tätigkeit ersucht wird, die nicht der Rechtsprechung im verfassungsrechtlichen Sinne zuzurechnen ist. Es handelt sich um Hilfeleistungen, die nicht mit der konkreten Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens in unmittelbarem Zusammenhang stehen und die das Gericht nicht als Organ der rechtsprechenden Gewalt, sondern als Teil der allgemeinen Staatsverwaltung betreffen. Charakteristisch für die Rechtshilfe ist dagegen die Verankerung der betreffenden Tätigkeiten in den maßgebenden Verfahrensgesetzen, die Möglichkeiten der zwangsweisen Durchsetzung, Auferlegung unmittelbarer Pflichten und Lasten sowie die Bindung der Betroffenen an die entsprechenden Entscheidungen einschließlich der negativen Konsequenzen bei ihrer Nichtbefolgung. Zuständig für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen muss damit auch weiterhin der Richter sein; eine Zuständigkeit des Rechtspflegers in Rechtshilfeangelegenheiten ist nur im Rahmen der ihm übertragenen Verfahren möglich (§ 4 Abs. 1 RPflG). Gegen eine generelle Übertragung der Geschäfte der Amtshilfe auf den Rechtspfleger bestehen dagegen keine Bedenken, da sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsprechungstätigkeit im verfassungsrechtlichen Sinne stehen.
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§ 31 Abs. 2 Satz 1 RPflG überträgt die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte grundsätzlich dem Rechtspfleger. Nach Satz 2 in seiner derzeitigen Fassung können einzelne Geschäfte wegen ihrer rechtlichen Schwierigkeiten, ihrer Bedeutung für die Betroffenen oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung von der Übertragung ausgenommen werden.
Dies ist durch die Verordnung des Bundesministeriums der Justiz über die Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 992 – sog. Begrenzungsverordnung [BegrV]), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 1982 (BGBl. I S. 188), geschehen.
Die in § 31 Abs. 2 Satz 2 RPflG genannten Gründe für die Zuständigkeitsvorbehalte sind zwischenzeitlich weitestgehend nicht mehr zeitgemäß. Zum einen sind den Rechtspflegern auch in anderen Bereichen für die Betroffenen sehr weitreichende Entscheidungen übertragen, bei denen sie bewiesen haben, dass sie den gestellten Anforderungen gerecht werden, zum anderen sorgen nähere Regelungen zum Beispiel in der Strafvollstreckungsordnung oder in landesrechtlichen Vorschriften für eine weitestgehend einheitliche Rechtsanwendung. Die in § 1 der Begrenzungsverordnung dem Staatsanwalt vorbehaltenen Einzelgeschäfte können daher – mit einer Ausnahme – vom Rechtspfleger erledigt werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verrichtungen: § 1 Nr. 1 BegrV
Entscheidungen über den Aufschub oder die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe bei Krankheit des Verurteilten (§ 455 StPO),
Entscheidungen über das Absehen von der Vollstreckung bei Auslieferung oder Ausweisung und über die Nachholung der Vollstreckung bei Rückkehr des Verurteilten (§ 456a StPO),
Entscheidungen über die Aussetzung eines Berufsverbotes (§ 456c Abs. 2 bis 4 StPO),
Entscheidungen über die Anrechnung eines Krankenhausaufenthalts auf die Strafzeit (§ 461 Abs. 1 StPO),
Anträge auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 463c Abs. 3 und 4 StPO,
Anträge auf Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung nach § 79b StGB.
Für Entscheidungen über die Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO enthält die Strafvollstreckungsordnung nähere Regelungen, wobei die Fälle, in denen ein Strafaufschub zu gewähren ist, weitgehend zwingend vorgeschrieben sind. Auch die Bewertung des Sachverhalts aufgrund ärztlicher Gutachten oder Stellungnahmen der Vollzugsanstalt sowie die Abwägung der Situation des Verurteilten und der Sicherheitsinteressen des Staates überfordern den mit der Strafvollstreckung vertrauten Rechtspfleger nicht. Es ist daher nicht geboten, diese Aufgaben weiterhin dem Staatsanwalt vorzubehalten. Die Entscheidung über das Absehen von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung erfordert in den Fällen des § 456a StPO eine nicht einfache Abwägung der Interessen des Staates an einer nachdrücklichen Vollstreckung mit den Interessen des Verurteilten.
Nachdem die von Seiten der Länder insoweit im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung erlassenen detaillierten Richtlinien den Ermessensspielraum der Vollstreckungsbehörden jedoch bereits stark einschränken, bestehen keine Bedenken, diese Entscheidung dem Rechtspfleger zu überlassen. Auch bei Entscheidungen nach § 456c StPO ist eine nicht einfache Interessenabwägung vorzunehmen. Allerdings kommt es dabei weniger auf die Bewertung rechtlich schwieriger Aspekte, sondern in erster Linie auf Lebensund Berufserfahrung an. Die hier erforderliche Interessenabwägung ist vergleichbar mit derjenigen bei der Entscheidung über Vollstreckungsschutzanträge, für die bereits seit langem der Rechtspfleger zuständig ist. Ist der Verurteilte nach Strafantritt auf Veranlassung der Vollstreckungsbehörde wegen Krankheit in eine von der Vollzugsanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, ohne dass nach § 455 Abs. 4 StPO die Vollstreckung unterbrochen wurde, ist die Dauer des Aufenthaltes in der Anstalt in die Strafzeit einzuberechnen, es sei denn der Verurteilte hat den Aufenthalt mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen, selbst herbeigeführt. Bedenken, auch diese Entscheidung künftig dem Rechtspfleger zu übertragen, sind nicht ersichtlich. Die Vollziehung der Anordnung des Gerichts zur öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung ist Aufgabe der Strafvollstreckungsbehörde (§ 451 Abs. 1 StPO) und hier des Rechtspflegers. Ist die Veröffentlichung in einer periodischen Druckschrift oder im Rundfunk angeordnet und wird die Veröffentlichung verweigert, so sind nach § 463c Abs. 3 und 4 StPO Zwangsmittel möglich; diese werden vom Gericht auf Antrag der Strafvollstreckungsbehörde – bisher des Staatsanwaltes – festgesetzt. Im Sinne einer Verfahrensökonomie sieht der Entwurf künftig eine Antragstellung durch den Rechtspfleger vor. Nach § 20 StVollstrO ist vor einer Antragstellung nach § 79b StGB in der Regel der obersten Justizbehörde zu berichten, die zu bewerten hat, ob die Voraussetzungen des § 79b StGB vorliegen. Der Bericht hat Angaben über alle Umstände zu enthalten, die ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe nahelegen, sowie über durchgeführte Fahndungsmaßnahmen, die Unmöglichkeit der Auslieferung oder Überstellung, den Umfang der noch zu vollstreckenden Strafe oder Maßnahme, die Umstände der Tat sowie zur Person des Verurteilten (Haftfähigkeit etc.). Nachdem der Rechtspfleger auf Grund seiner Zuständigkeit für das bisherige Vollstreckungsverfahren über genaue Kenntnisse zum Verfahrensstand verfügt, liegt es unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten nahe, ihm die Entscheidung über die Antragstellung nach § 79b StGB zu überlassen, insbesondere nachdem die Strafvollstreckungsordnung eine vorherige Beteiligung der obersten Justizbehörden vorsieht.
Die Entscheidung über den vorübergehenden Vollstreckungsaufschub (§ 456 StPO) ist – soweit es sich um Freiheitsstrafen handelt – dem Staatsanwalt vorbehalten; in allen übrigen Fällen entscheidet gemäß § 31 Abs. 2 RPflG der Rechtspfleger. Zweifellos ist im Falle einer Freiheitsstrafe die Bedeutung der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde für den Betroffenen größer als bei den übrigen Vollstreckungsmaßnahmen. Jedoch ist die Art der Interessenabwägung identisch, sodass nichts dagegen spricht, sie dem Rechtspfleger anzuvertrauen, der seit vielen Jahren mit dieser dieser Aufgabe – soweit sie nicht Freiheitsstrafen betrifft – vertraut ist.
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Entscheidungen nach § 35 Abs. 1 bis 5 BtMG sowie Anträge und Stellungnahmen nach § 35 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Satz 2 BtMG,
Anträge und Stellungnahmen nach § 36 Abs. 5 BtMG.
Die §§ 35, 36 BtMG regeln detailliert die Möglichkeiten der Zurückstellung der Vollstreckung einer in einer Betäubungsmittelsache verhängten Freiheitsstrafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel sowie die Voraussetzungen des Widerrufs dieser Vergünstigung und die Anrechnung einer Behandlung auf die Strafe. Die Zurückstellung der Vollstreckung ist von der Zustimmung des Gerichts abhängig, die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht. Der Vorbehalt wurde in erster Linie mit der Sachkenntnis begründet, die der Staatsanwalt aus der vorausgehenden Bearbeitung im Ermittlungsverfahren habe. Mit der zunehmenden Einrichtung von Vollstreckungsdezernaten hat dieses Argument jedoch an Gewicht verloren. Im Übrigen handelt es sich um Entscheidungen, die eine Mitwirkung des Gerichts erfordern. Mit rechtlichen Schwierigkeiten dürften diese Verfahren regelmäßig nicht verbunden sein.
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Die Entscheidung, ob ein Straffreiheitsgesetz auf die zu vollstreckende Entscheidung anwendbar ist, dürfte in der Mehrzahl der Fälle unproblematisch sein, sodass gegen eine Übertragung auf den Rechtspfleger keine Bedenken bestehen. Soweit im Einzelfall rechtliche Schwierigkeiten auftreten, kann von der Möglichkeit der Vorlage an den Staatsanwalt nach § 31 Abs. 2b Nr. 1 RPflG – neu – Gebrauch gemacht werden.
§ 1 Nr. 6 BegrV betrifft die Entscheidungen über die Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung oder von mehreren freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, wenn auf sie in verschiedenen Verfahren erkannt ist. Nachdem der Rechtspfleger für die Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen bereits zuständig ist, soweit auf sie in ein- und demselben Verfahren erkannt wurde, bestehen keine Bedenken, ihm diese Entscheidung auch insoweit zu übertragen, als die Verurteilung in verschiedenen Verfahren erfolgte, zumal zur Reihenfolge der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen und/oder freiheitsentziehender Maßregeln zwischenzeitlich detaillierte Regelungen in den §§ 43 ff. und § 54 StVollstO bestehen. Danach verbleiben als dem Staatsanwalt vorbehaltene Aufgabe in § 1 BegrV lediglich die Entscheidungen nach § 114 JGG (Nr. 4). Eine Aufhebung dieses Vorbehalts erscheint problematisch. Nach § 114 JGG kann ein nach allgemeinem Strafrecht Verurteilter unter 24 Jahren in eine Jugendstrafanstalt eingewiesen werden, wenn er sich für den Jugendstrafvollzug eignet. Die Richtlinien zu § 114 JGG ergänzen diese Regelung dahingehend, dass ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter unter 21 Jahren grundsätzlich in die Jugendstrafanstalt einzuweisen ist; Verurteilte, die das 21. Lebensjahr, aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet haben, sollen dagegen in der Regel in die Justizvollzuganstalt eingewiesen werden, sofern nicht ausnahmsweise nach Richtlinie Nr. 5 S.1 zu § 114 JGG verfahren wird. Danach kann die Strafvollstreckungsbehörde den Verurteilten nach Anhörung des Gerichts und, falls sich der Verurteilte in Haft befindet, der Justizvollzugsanstalt, ausnahmsweise sogleich in die Jugendstrafanstalt einweisen. In der Regel kommt Richtlinie Nr. 4 zum Zuge, wonach der Leiter der Erwachsenenvollzugsanstalt in seine Anstalt eingewiesene Gefangene, die er für den Jugendstrafvollzug für geeignet hält, in die Jugendstrafanstalt überweisen kann. Maßgeblich für die Prüfung sind – neben dem Alter von unter 24 Jahren zurzeit der Vollstreckung und der Dauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe – die Eignung für den Jugendstrafvollzug. Diese ist zu bejahen, wenn davon auszugehen ist, dass die erzieherischen Bemühungen im Jugendstrafvollzug im Hinblick auf die gewünschte Sozial- und Legalbewährung eher Erfolg versprechen als die Bedingungen im allgemeinen Strafvollzug. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob von der Anwesenheit des Verurteilten Nachteile für die Erziehung der anderen Gefangenen zu befürchten sind (vgl. Richtlinie Nr. 1, 2. Alt.). Die vorzunehmende Prüfung erstreckt sich mithin in erster Linie auf Kriterien, mit denen der Rechtspfleger aus seiner täglichen Arbeit kaum vertraut ist. Eine Zuständigkeitsänderung würde hier – gerade in einem auch gesellschaftspolitisch wichtigen Bereich – eher zu einem Kompetenz- und Erfahrungsverlust führen.
Eine Aufrechterhaltung der Begrenzungsverordnung mit lediglich einem Vorbehalt für den Staatsanwalt ist nicht mehr gerechtfertigt. Der Entwurf sieht daher vor, die bisher in § 31 Abs. 2 Satz 2 RPflG enthaltene Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung aufzuheben und stattdessen – entsprechend der sonstigen Systematik des Rechtspflegergesetzes – den verbleibenden Vorbehalt in § 31 Abs. 2 Satz 2 RPflG selbst aufzunehmen.
Absatz 2 Satz 3 des Entwurfs entspricht dem bisherigen Absatz 4, der aus systematischen Gründen hierher übernommen wurde.
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Neben der Aufzählung der dem Staatsanwalt vorbehaltenen Einzelaufgaben der Strafvollstreckungsbehörde (§ 1 BegrV) ordnet die Begrenzungsverordnung in ihrem § 2 für bestimmte Fälle eine Vorlagepflicht an den Staatsanwalt an. Diese Regelung deckt sich in weiten Teilen mit den Vorlagepflichten, wie sie durch § 5 RPflG in der bis zum 30. September 1998 geltenden Fassung vorgesehen waren. Nach § 32 RPflG sind die §§ 5 bis 11 RPflG jedoch nicht auf die dem Rechtspfleger nach den §§ 29 bis 31 RPflG übertragenen Aufgaben anwendbar, da es sich hierbei nicht um richterliche Geschäfte, sondern Aufgaben der sog. Rechtspflegeverwaltung handelt. Daher ist mit der Aufhebung der Begrenzungsverordnung eine entsprechende Regelung in das Rechtspflegergesetz aufzunehmen.
Bisher hat der Rechtspfleger die ihm übertragenen Sachen dem Staatsanwalt vorzulegen, wenn
1. er von einer ihm bekannten Stellungnahme des Staatsanwalts abweichen will,
2. sich bei der Bearbeitung rechtliche Schwierigkeiten oder Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung ergeben,
3. ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem Mitangeklagten mit der Revision angefochten ist,
4. bei einem engen Sachzusammenhang mit einem vom Staatsanwalt wahrzunehmenden Geschäft,
5. ein Ordnung- oder Zwangsmittel von dem Staatsanwalt verhängt ist und dieser sich die Vorlage ganz oder teilweise vorbehalten hat.
Diese Vorlagepflichten gehen weit über die der Parallelregelung in § 5 RPflG hinaus. Im Hinblick auf die in den vergangenen Jahren erheblich verbesserte und stärker wissenschaftlich ausgerichtete Ausbildung der Rechtspfleger ist daher eine Korrektur der Vorlagepflichten des § 2 BegrV in Angleichung der Regelung an § 5 RPflG angezeigt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Rechtspfleger als Teil der Strafvollstreckungsbehörde nicht unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, sondern Teil der „Rechtspflegeverwaltung“. Die Beibehaltung einer Vorlagepflicht ist unter Berücksichtigung dieser Aspekte lediglich für die bisherigen Nummern 1, 4 und 5 BegrV angebracht, was durch den neuen § 31 Abs. 2a RPflG angeordnet wird. Bei Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung und für den Fall, dass das zu vollstreckende Urteil von einem Mitangeklagten mit der Revision angefochten wurde, wandelt der neue § 31 Abs. 2b – entsprechend der Systematik des § 5 RPflG – die bisherige Vorlagepflicht in ein Vorlagerecht um. Denn soweit hier im Einzelfall rechtliche Schwierigkeiten auftreten, ist der Rechtspfleger aufgrund seiner Ausbildung in der Lage, dies zu erkennen und abzuwägen, ob er den Staatsanwalt mit der Sache befassen sollte.
§ 31 Abs. 2c des Entwurfs entspricht § 2 Abs. 2 der BegrV. § 2 Abs. 3 der BegrV, der die entsprechende Anwendbarkeit für Bußgeldsachen regelt, ist künftig überflüssig, da § 31 Abs. 2 Satz 1 RPflG bereits die Geschäfte der Vollstreckungsbehörde in Bußgeldsachen umfasst.
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Die Regelung des § 31 Abs. 4 RPflG wurde aus systematischen Gründen als neuer Satz 3 nach § 31 Abs. 2 Satz 3 RPflG übertragen.
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Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft bei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sind keine richterlichen Geschäfte, sondern Aufgaben der sog. Rechtspflegeverwaltung. § 32 RPflG schließt daher die Anwendbarkeit der Regelungen zum Rechtsbehelf gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 11 RPflG auf die ihm im Bereich der Strafvollstreckung übertragenen Aufgaben aus. Stattdessen regelt § 31 Abs. 6 RPflG in seiner bisherigen Fassung, dass über Einwendungen gegen Maßnahmen des Rechtspflegers der Richter oder Staatsanwalt entscheidet, an dessen Stelle der Rechtspfleger tätig geworden ist. Eine gerichtliche Entscheidung, z. B. nach § 459h StPO, ist erst nach einer förmlicher Entscheidung des Staatsanwalts möglich.
Die Neuregelung soll eine gerichtliche Entscheidung über Maßnahmen des Rechtspflegers ohne die bisher im Rechts- pflegergesetz vorgesehene Vorbefassung des Staatsanwalts ermöglichen und gleicht damit das Rechtsbehelfsverfahren im Strafvollstreckungsverfahren an die Systematik des § 11 RPflG an. Dort wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) auf das Verfahren der Durchgriffserinnerung verzichtet, insbesondere mit dem Ziel, Verzögerungen im Rechtsmittelverfahren und Doppelarbeit zu vermeiden. Die gleichen verfahrensökonomischen Gesichtspunkte sprechen auch hier für eine Änderung der bisherigen Regelung. § 31 Abs. 6 Satz 1 RPflG sieht daher in Anlehnung an § 11 Abs. 1 RPflG vor, dass Maßnahmen des Rechtspflegers direkt mit dem zulässigen Rechtsbehelf angefochten werden können. Für die Fälle, in denen ein Rechtsbehelf nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, entscheidet nach § 31 Abs. 6 Satz 2 RPflG – entsprechend dem bisherigen Verfahren – der Richter oder Staatsanwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger tätig war.
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In § 36b Abs. 2 Satz 2 RPflG ist die Verweisung auf § 31 RPflG an die dort vorgesehenen Änderungen anzupassen (redaktionelle Folgeänderung).
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Soweit Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Aufgaben der Geldstrafenvollstreckung wahrnehmen, gelten bisher nach § 36b Abs. 3 Satz 2 RPflG die Vorschriften über Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen des Rechtspflegers in diesem Bereich entsprechend. Aufgrund der vorgesehenen Änderungen im Rechtsbehelfsverfahren (oben Nummer 5d), insbesondere dem Wegfall der innerinstanzlichen Kontrolle der Entscheidungen des Rechtspflegers, ist dieser Verweis aufzuheben (Nummer 6b) und, soweit der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Geschäfte der Strafvollstreckung wahrnimmt, eine eigene Regelung zu treffen (Nummer 6c). Das im Entwurf vorgesehene Rechtsbehelfsverfahren entspricht weitestgehend dem derzeit noch geltenden Verfahren nach § 31 Abs. 6 RPflG. Da es sich bei den von den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Bereich der Strafvollstreckung wahrzunehmenden Geschäften jedoch ausschließlich um Aufgaben handelt, die bisher dem Rechtspfleger übertragen waren, ist aus Gründen der Sachnähe vorgesehen, dass über Einwendungen gegen Maßnahmen des Urkundsbeamten statt des Staatsanwaltes künftig der Rechtspfleger entscheidet.
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§ 38 schreibt für den Regelfall die Angabe des Namens des Grundstückseigentümers in der Terminsbestimmung vor. Diese Regelung hatte ihre Berechtigung darin dazu beizutragen, das zu versteigernde Grundstück, welches nach § 37 in der Terminsbestimmung bezeichnet werden muss, eindeutig zu identifizieren.
Die Vorschrift entspricht nicht mehr den Anforderungen des heutigen Datenschutzes. Die Namensnennung in der Terminsbestimmung soll deshalb entfallen. Für den potentiellen Ersteigerer entstehen dadurch keine Nachteile. Er hat aufgrund seines „berechtigten Interesses“ die Möglichkeit, vor dem Versteigerungstermin Grundbucheinsicht zu nehmen und auf diese Weise den Eigentümer des Grundstücks in Erfahrung zu bringen; darüber hinaus erhält er Gelegenheit, Einsicht in die gerichtlichen Versteigerungsakten einschließlich des – das Versteigerungsobjekt betreffenden – Wertgutachtens zu nehmen.
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Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze vom 18. Februar 1998 (BGBl. I S. 866) ist § 63 Abs. 3 aufgehoben worden und die bisherigen Absätze 4 und 5 wurden Absätze 3 und 4. Dabei wurde versäumt, in § 83 Nr. 2 die Bezugnahme auf § 63 Abs. 5 in Abs. 4 zu ändern. Diese Änderung wird hiermit nachgeholt.
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Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze vom 18. Februar 1998 (BGBl. I S. 866) ist § 118 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben worden, die entsprechende Anpassung in Absatz 2 aber versäumt worden. Diese Anpassung wird hiermit nachgeholt.
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Die gerichtliche Praxis ist bei Verkehrszuwiderhandlungen nicht unerheblich mit Rechtsbehelfen befasst, die nur zu dem Zweck eingelegt werden, das Verfahren hinauszuzögern, auf diese Weise die Tilgung bereits in das Verkehrszentralregister eingetragener Verstöße zu erreichen und Maßnahmen zu verhindern, die nach dem Punktesystem anzuordnen sind.
Durch den Entwurf soll dem entgegen getreten werden. Für den Beginn der Tilgungsfrist und der Ablaufhemmung sollen künftig unterschiedliche Zeitpunkte gelten. Während es für den Beginn der Tilgungsfrist weiterhin beispielsweise bei strafgerichtlichen Verurteilungen auf den Tag des ersten Urteils und bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen auf die Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung ankommt, sollen diese Ereignisse für die Beurteilung der Entscheidung, ob eine Verkehrszuwiderhandlung zur Hemmung der Tilgung einer alten Eintragung führt, nicht mehr entscheidend sein. Die Aufzählung in § 29 Abs. 4 ist daher auf den Beginn der Tilgungsfristen zu beschränken.
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Von einer Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit kann schon bei Begehen einer neuen Tat vor Eintritt der Tilgungsreife einer bestehenden Eintragung nicht mehr gesprochen werden. Daher soll eine Ablaufhemmung nicht nur dann eintreten, wenn eine weitere Entscheidung eingetragen ist, sondern auch dann, wenn eine weitere Verkehrszuwider- handlung begangen wurde, die zu einer Eintragung führt. Um für das Verkehrszentralregister Klarheit zu schaffen, wann es eine Eintragung löschen kann, sollen jedoch nur Taten erfasst werden, die dem Verkehrszentralregister bis zum Ablauf der Überliegefrist der alten Eintragung bekannt werden.
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In das Verkehrszentralregister werden bei Verurteilungen nur rechtskräftige Entscheidungen eingetragen. Mit der Überliegefrist wird verhindert, dass eine Entscheidung aus dem Register entfernt wird, obwohl vor Eintritt der Tilgungsreife ein die Tilgung hemmendes Ereignis eingetreten ist, von dem die Registerbehörde noch keine Kenntnis erhalten hat. Da künftig bereits das Begehen einer neuen Tat – sofern dies zu einer Eintragung führt – die Tilgung von Eintragungen hemmt, muss die Überliegefrist erheblich verlängert werden. Denn der Zeitraum zwischen Tat und Eintragung ist wesentlich länger als zwischen erstem Urteil (bei Straftaten) bzw. Rechtskraft (bei Ordnungswidrigkeiten) und Eintragung.
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Die Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 992), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 1982 (BGBl. I S. 188), ist aufzuheben. Ihr verbleibender Regelungsgehalt wird durch den Entwurf in § 31 Abs. 2 bis 2c RPflG übernommen.
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Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, den Wortlaut der Zivilprozessordnung und des EGZPO in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt zu machen.
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Der Entwurf sieht ein Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2004 vor.
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