Begr (3) | JuMoG | BT-Dr 15/1508 |
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Eine unzulässige Berufung kann sowohl durch Beschluss als auch durch Urteil verworfen werden. Gegen eine Beschlussverwerfung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stets die Rechtsbeschwerde zum BGH eröffnet, während ein die Berufung verwerfendes Urteil nur dann der Revision unterliegt, wenn diese im Berufungsurteil oder aufgrund einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist. Damit ergeben sich nach bisherigem Recht wegen der zur Nichtzulassungsbeschwerde in § 26 Nr. 8, 9 getroffenen Übergangsregelung unterschiedliche Rechtsmittelmöglichkeiten: Gegen eine Beschlussverwerfung ist stets die Rechtsbeschwerde statthaft, während gegen die gleiche Entscheidung, wenn sie in einem Urteil getroffen wird, das die Revision nicht zulässt, eine Nichtzulassungsbeschwerde bis Ende 2006 nur bei Revisionsbeschwerdewerten über 20 000 Euro und in Familiensachen gar nicht statthaft ist.
Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des gleichmäßigen und willkürfreien Zugangs zur Rechtsmittelinstanz ist ein Eingreifen des Gesetzgebers veranlasst, um eine einheitliche Anfechtbarkeit der verwerfenden Entscheidungen des Berufungsgerichts zu gewährleisten. Dies wird im vorliegenden Entwurf dadurch erreicht, dass die verwerfenden Berufungsurteile ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Übergangsregelungen des § 26 Nr. 8, 9 ausgenommen werden. Dies gewährleistet einen weiten Rechtsschutz gegen Verwerfungsentscheidungen des Berufungsgerichts unabhängig davon, ob sie als Urteil oder als Beschluss ergehen.
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Der neu einzufügende § 29 trifft Regelungen für die Übergangszeit. Sie sollen gewährleisten, dass sich die Gerichte in der Gestaltung des Prozessablaufs und die Parteien in ihrer Prozessführung der geänderten Rechtslage anpassen können. Soweit die Vorschrift keine Bestimmung trifft, ist die durch dieses Gesetz herbeigeführte neue Rechtslage auch in laufenden Verfahren bereits anwendbar.
Nummer 1 und 2 nehmen bestimmte Vorschriften von diesem Grundsatz aus. Die Rückfestsetzung überzahlter Kosten, die Zustimmungsfiktion bei der Erledigungserklärung, die erweiterte Verwertbarkeit von Niederschriften richterlicher Vernehmungen sowie von verfahrensfremden Gutachten und die verstärkte Beweiskraft rechtskräftiger Strafurteile sind in Verfahren, die am 1. Januar 2004 anhängig sind, noch nicht anzuwenden. Hierdurch wird vermieden, dass die Parteien von einer nicht vorhersehbaren Rechtsfolge überrascht werden, auf die sie sich nicht mehr einstellen können.Durch die Beschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 415a ZPO in Nummer 3 wird gewährleistet, dass die Beteiligten des Strafverfahrens ihr Prozessverhalten auf die erweiterte Beweiskraft eines Strafurteils in einem nachfolgenden Zivilprozess einstellen können. Außerdem vermeidet die Übergangsvorschrift, dass vor dem 1. Januar 2004 rechtskräftig gewordene Urteile über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, in denen noch nicht mit der für den Zivilprozess hinreichenden Genauigkeit festgestellt wird, welche Tatsachen für erwiesen erachtet werden, bereits Bindungswirkung für den Zivilprozess entfalten.
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Der Inhalt der Vorschrift wird an die Abschaffung der Regelvereidigung durch § 59 Abs. 1 E neu angepasst.
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Die Änderung schafft die derzeit nur noch im Strafverfahren geltende Regelvereidigung ab.
Sie passt das Gesetz der Rechtswirklichkeit und den anderen Verfahrensordnungen an. Zeugen sind danach nur dann zu vereidigen, wenn es das Gericht wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Bekundung für erforderlich erachtet. Die Vorschrift übernimmt weitgehend den Wortlaut des § 48 Abs. 1 OWiG und bringt damit stärker als die vom Bundesrat im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (Bundestagsdrucksache 13/4541) vorgeschlagene Fassung zum Ausdruck, dass die uneidliche Vernehmung die Regel ist und die Vereidigung Ausnahme zu bleiben hat. Der Rückgriff auf geltendes Verfahrensrecht eröffnet ferner die Möglichkeit, die in Bußgeldsachen ergangene Rechtsprechung fruchtbar zu machen. Die vorgeschlagene Fassung begrenzt damit die mit Gesetzesänderungen stets verbundene Rechtsunsicherheit auf das unabdingbare Maß.
Der Tatrichter muss eine Entscheidung über die Vereidigung treffen und diese als wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens im Protokoll festhalten; insoweit gilt nichts anderes als bisher (vgl. für das Bußgeldverfahren: OLG Düsseldorf NStE Nr. 1 zu § 48 OWiG). Eine Begründung dieser Entscheidung wird hingegen nicht mehr gefordert. Soweit die Vereidigung angeordnet wird, ergibt sich dies aus dem neuen Absatz 1 Satz 2. Für den gesetzlichen Regelfall der Nichtvereidigung versteht sich das von selbst; eine ausdrückliche Regelung, wie sie § 48 Abs. 1 Satz 2 OWiG noch vorsieht, erscheint insoweit entbehrlich. Ausnahmsweise soll eine Begründung allerdings dann erforderlich sein, wenn die Eidesleistung bei einer Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung verlangt wird. In diesem Fall können die Gründe, die den vernehmenden Richter ausnahmsweise zur Vereidigung des Zeugen bewogen haben, bei einer späteren Würdigung der Aussage von Bedeutung sein. Eine Dokumentation der leitenden Erwägungen erscheint danach sinnvoll. Der neue Absatz 2 enthält den Regelungsgehalt des bisherigen § 59.
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Es handelt sich im Wesentlichen um Folgeänderungen. Die geltenden §§ 61, 62, 64 und 66a werden durch den neuen § 59 überflüssig. An ihre Stelle rücken die bisherigen §§ 63, 65, 66b bis 66e, die neue Bezeichnungen erhalten, teilweise aber auch inhaltlich an den Wegfall der Regelvereidigung angepasst werden. Dazu im Einzelnen:
Der neue § 61 entspricht wörtlich dem geltenden § 63. § 62 schränkt die Vereidigung im vorbereitenden Verfahren gegenüber dem geltenden Recht geringfügig ein. Künftig soll sie nur noch dann erfolgen können, wenn einer der in § 62 Nr. 1 oder Nr. 2 bezeichneten Gründe vorliegt und wenn der Vernehmende zusätzlich die Abnahme des Eides wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig erachtet. Der Umstand allein, dass die Vereidigung zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich erscheint (so der bisherige § 65 Nr. 2), wird die Entscheidung, einen Zeugen im Vorverfahren zu vereidigen, in Zukunft nicht mehr rechtfertigen können. Vielmehr muss zusätzlich einer der in § 62 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Gründe hinzutreten. Durch die Einschränkung der Möglichkeiten zur Vereidigung im vorbereitenden Verfahren folgt die Neufassung der allgemeinen Tendenz des Entwurfs, den Eid als Mittel der Wahrheitsfindung auf das unabdingbare Maß zurückzunehmen.
Grundlegend vereinfacht werden die Bestimmungen über die Vereidigung bei kommissarischen Vernehmungen durch den neuen § 63. Ob die Eidesleistung verlangt wird, soll künftig grundsätzlich im Ermessen des vernehmenden Richters stehen. Nur dann, wenn dies in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird, soll er im Rahmen des rechtlich Möglichen zur Vereidigung verpflichtet sein. Der ohnedies nur Selbstverständliches zum Ausdruck bringende § 66b Abs. 1 des geltenden Rechts konnte entfallen. Desgleichen erübrigte sich das bisher in § 66b Abs. 2 Satz 2 geregelte Anfrageverfahren: Weil künftig eine uneidliche Vernehmung stets möglich sein wird, ist diese Möglichkeit von vornherein absehbar. Die in § 66b Abs. 3 derzeit noch vorgesehene Bindung des vernehmenden Richters an das Verlangen einer uneidlichen Vernehmung erscheint zu weitgehend und soll deshalb entfallen. Vielfach wird erst bei der Vernehmung „vor Ort“, das Bedürfnis für eine Vereidigung hervortreten. Eine Bindung des vernehmenden Richters an die (negative) Entscheidung des sachferneren Gerichts erscheint in solchen Fällen nicht angemessen. Der Vorschlag des Bundesrates, diese Regelung beizubehalten (vgl. Bundestagsdrucksache 13/4541 S. 4), wird deshalb nicht aufgegriffen. Sollten im Einzelfall Umstände vorliegen, die eine Vereidigung als unzulässig oder als untunlich erscheinen lassen und die für den Vernehmenden nicht ohne weiteres erkennbar sind, dürfte ein entsprechender Hinweis des Gerichts ausreichen.
§§ 64, 65, 66 entsprechen den geltenden §§ 66c bis 66e.
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Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die wegen der Aufhebung des § 61 erforderlich wird.
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Die Pflicht, Sachverständige auf den Antrag bestimmter Verfahrensbeteiligter hin zu vereidigen, soll aufgehoben werden, um Spannungen zu den neuen Vorschriften über die Vereidigung von Zeugen zu vermeiden.
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Die Durchsicht der bei einer Durchsuchung gefundenen Papiere des Betroffenen dient der Entscheidung, ob ihre Beschlagnahme im Sinne von § 94 Abs. 2 anzuordnen oder herbeizuführen ist (§ 98 Abs. 1). Der geltende § 110 Abs. 1, wonach nur die Staatsanwaltschaft zur Durchsicht befugt ist, wird insbesondere angesichts der Entwicklung der modernen Bürotechnik praktischen Bedürfnissen nicht mehr gerecht, zumal der Begriff „Papiere“ aller Arten von Unterlagen, auch elektronische, umfasst (vgl. Meyer-Goßner, StPO-Komm., 46. Aufl., § 110 Rn. 1). Dies gilt namentlich – aber nicht nur – für die Sichtung umfangreicher Datenbestände in Computern. Staatsanwälte sind auf Grund ihrer Ausbildung nicht ohne weiteres befähigt, Datenträger mit umfangreichen, zum Teil „versteckten“ Datenbeständen, auf denen sich neben unverfänglichen Dateien auch solche mit strafbaren, etwa kinderpornografischen oder rechtsextremen Inhalts befinden können, effektiv auf solche Inhalte hin zu überprüfen und zu sichern. Demgegenüber verfügt die Polizei in der Regel über besonders ausgebildete, spezialisierte und erfahrene Bedienstete, die diese Aufgabe wahrnehmen können. Die Durchsicht, die ein Teil der Durchsuchung und wie diese anfechtbar ist, kann wesentlich beschleunigt werden, wenn auch Polizeibeamte dazu ermächtigt werden.
Es erscheint daher geboten, den praktischen Bedürfnissen dadurch zu entsprechen, dass es der Staatsanwaltschaft durch die Ergänzung in § 110 Abs. 1 ermöglicht wird, ihre Hilfsbeamten (§ 152 GVG) mit der eigenverantwortlichen Durchsicht zu betrauen. Das Erfordernis einer Anordnung der Staatsanwaltschaft trägt dem Grundsatz ihrer Sachleitungsbefugnis (§ 161 Abs. 1 Satz 2) Rechnung, setzt andererseits aber nicht die physische Anwesenheit eines Staatsanwalts bei der Durchsicht voraus; vielmehr kann die Anordnung etwa auch fernmündlich oder vorab erfolgen.
Mit der Ergänzung in Absatz 1 wird das allgemeine Strafverfahrensrecht behutsam dem Rechtszustand angeglichen, der in Verfahren wegen Steuerstraftaten im Hinblick auf die in § 404 Satz 2 AO getroffene Regelung bezüglich der Zollfahndungsämter und der Dienststellen der Steuerfahndung bereits besteht. Zugleich kann die Ergänzung zu einer Entlastung der Staatsanwaltschaften und damit zu einer Beschleunigung des Ermittlungsverfahrens führen.
Die Modifizierung in § 110 Abs. 2 ist eine redaktionelle Folgeänderung, mit der insbesondere klargestellt wird, dass Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 (Einwilligung des Inhabers der Papiere) auch dann zur Durchsicht befugt bleiben, wenn die nunmehr in Absatz 1 neu vorgesehene Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht vorliegt.
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Die Streichung von Absatz 3 folgt aus der Abschaffung der Regelvereidigung. Nach der derzeitigen Rechtslage kommt es bei der Vernehmung durch den kommissarischen Richter gemäß § 66b Abs. 2 Satz 1 häufig zu Vereidigungen, weil das erkennende Gericht dies nach § 223 Abs. 3 und zur Vermeidung von nachvereidigungsbedingten Verfahrensunterbrechungen (§ 59 Satz 1) verlangt. Mit Abschaffung der Regelvereidigung kann auch die Pflicht zur Vereidigung gemäß § 223 Abs. 3 entfallen.
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Durch den neu angefügten Absatz 2 in § 226 wird für die Hauptverhandlung vor dem Strafrichter eine Ausnahme von der nach dem bisherigen Wortlaut der Vorschrift (künftig Absatz 1) zwingenden und ununterbrochenen Gegenwart eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geschaffen. Hierdurch wird die Möglichkeit eröffnet, den Inhalt des Protokolls (§§ 272, 273) zunächst vorläufig ohne Hinzuziehung eines Protokollführers schriftlich (auch durch Kurzschrift) oder unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen durch den Vorsitzenden selbst aufzuzeichnen und nachträglich die schriftliche Abfassung des Sitzungsprotokolls zu veranlassen. Einer Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit besonderer Aufzeichnungstechniken, der Aufbewahrung, Vernichtung oder Zufügung der vorläufigen Aufzeichnungen zu den Akten oder des Zeitpunktes der Herstellung des Protokolls entsprechend der Bestimmung in § 168a Abs. 2 bedarf es für das Protokoll der Hauptverhandlung in Strafsachen nicht. Die insoweit nicht geänderten Bestimmungen der §§ 271 bis 274 enthalten keine Regelung dahin gehend, dass das Protokoll während der Hauptverhandlung angefertigt werden muss. Als zeitliche Vorgabe enthält allein § 273 Abs. 4 die Maßgabe, dass das Protokoll fertiggestellt, d. h. in Langschrift abgefasst und von dem Vorsitzenden sowie nach bisherigem Recht in jedem Fall auch von dem Urkundsbeamten unterschrieben sein muss, bevor das Urteil zugestellt wird. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 226 werden diese Grundsätze nicht berührt. Die Mitwirkung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird auch künftig bei umfangreicheren oder sachlich schwierigen Verfahren vor dem Amtsgericht unerlässlich sein. Hierbei ist insbesondere die Beweiskraft des Protokolls für die Beobachtung der Förmlichkeiten in der Sprungrevision zu sehen.
Dem trägt der Entwurf jedoch Rechnung, indem die Mitwirkung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht generell oder einer abstrakt festgelegten Beschränkung folgend zwingend ausgeschlossen, sondern vielmehr in das Ermessen des Vorsitzenden gestellt wird. Sollte sich die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Protokollführers erst nach Beginn der Hauptverhandlung erweisen, so ist der Vorsitzende nicht gehindert, auch nachträglich die Hinzuziehung des Urkundsbeamten zu veranlassen. Die Entscheidung des Strafrichters ist nach Absatz 2 Satz 2 in der Rechtsmittelinstanz nicht überprüfbar.
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Die Änderungen der Unterbrechungsregelungen sollen es dem Gericht ermöglichen, die Verhandlungstage flexibler als bisher festzulegen. Dadurch kann es auch besser auf die Belange der übrigen Beteiligten eingehen und unnötige „Schiebetermine“ und damit verbundene Kosten vermeiden.
Zu Buchstabe a
In Absatz 1 soll die regelmäßig zulässige Unterbrechung zwischen jedem Hauptverhandlungstag auf bis zu drei Wochen verlängert werden. Dies erlaubt es dem Gericht, auch dann die Verhandlung jeweils an seinen regelmäßigen Sitzungstagen fortzusetzen, an denen ihm von vornherein ein Sitzungssaal zur Verfügung steht, wenn es die Unterbrechungsfrist weitgehend ausnutzen will. Da Absatz 4 weiterhin gilt, muss die Verhandlung spätestens am Tag nach Ablauf der drei Wochen bzw. an dem darauf folgenden Werktag fortgesetzt werden.Wird beispielsweise zuletzt an einem Freitag verhandelt, kann die Verhandlung nach drei Wochen am darauf folgenden Montag fortgesetzt werden. Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot wird eine derart lange Unterbrechung jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Eine noch längere regelmäßige Unterbrechungsfrist scheidet im Hinblick auf das in Artikel 5 Abs. 3 Satz 2, Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantierte Recht auf Beschleunigung des Verfahrens aus, zumal das deutsche Strafprozessrecht eine selbstständige Beschwerde gegen eine Verfahrensverzögerung durch das Gericht derzeit unter anderem deshalb nicht vorsieht, weil die Fristen des § 229 eine zügige Durchführung des Verfahrens gewährleisten.
Zu Buchstabe b
Die Neufassung von Absatz 2 ermöglicht es dem Gericht, in umfangreicheren Verfahren jeweils nach zehn Verhandlungstagen die Verhandlung um bis zu einem Monat zu unterbrechen. Damit sind während des gesamten Verfahrens in einer für alle Beteiligten transparenten und einfach zu berechnenden Weise nach jedem Block von zehn Verhandlungstagen – über die regelmäßige Unterbrechungsfrist in Absatz 1 hinaus – längere Unterbrechungen bis zu einem Monat möglich.
Gegenüber der geltenden Fassung des Absatzes 2 oder einer bloßen Ersetzung der Frist von zwölf Monaten in Absatz 2 Satz 3 durch eine Frist von sechs Monaten (siehe Bundestagsdrucksache 13/4541 S. 5 und Bundestagsdrucksache 14/1714 S. 4) hat diese Neufassung des Absatzes 2 den Vorteil, dass sie weniger kompliziert ist und damit zur Vermeidung revisionsrechtlich bedeutsamer Fehler bei der Fristberechnung beiträgt. Die Neufassung wirkt sich nur in zeitlich besonders aufwändigen Großverfahren aus, weil – im Vergleich zum geltenden Absatz 2 – zusätzliche Unterbrechungen erst nach insgesamt 30 Verhandlungstagen möglich sind. In diesen eher seltenen Verfahren kann dann insbesondere besser auf die anderweitige berufliche Belastung der Schöffen und der beteiligten Rechtsanwälte und auf das Erholungsbedürfnis aller Beteiligten eingegangen werden.
Auch im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot sind diese zusätzlichen Unterbrechungsmöglichkeiten sachgerecht, weil dadurch der Gefahr einer wesentlich zeitaufwändigeren Wiederholung der Hauptverhandlung, die durch die Erschöpfung der Beteiligten eintreten kann, besser entgegengewirkt werden kann. Zudem wird die Möglichkeit des Verteidigers, neben seinen sonstigen beruflichen Verpflichtungen die Interessen des Angeklagten auch in einem Großverfahren optimal wahrzunehmen, ebenfalls verbessert.
In Absatz 3 erfolgt darüber hinaus eine Ausdehnung der Hemmungsregelung, die bisher nur für eine Erkrankung des Angeklagten gilt, auch auf die Mitglieder des Spruchkörpers. Damit kann vermieden werden, dass Verfahren nach mehreren Verhandlungstagen wegen der Erkrankung von Richtern und Schöffen ausgesetzt werden müssen. Insbesondere in Schöffengerichtsverfahren bzw. zwar mehrtägigen, jedoch nicht langwierigen Verfahren vor den Landgerichten, bei denen in der Regel keine Ergänzungsrichter oder -schöffen bestellt werden, führt der Ausfall einzelner Mitglieder des Gerichts zu dem Erfordernis einer Neuverhandlung des gesamten Prozesses. In Großverfahren wird die Erweiterung den Entlastungseffekt noch erhöhen, weil bei einer Neuverhandlung die Ressourcen der Justiz erheblich belastet werden. Die Regelung stellt sicher, dass die von § 192 GVG vorgesehene Möglichkeit der Bestellung von Ergänzungsrichtern und -schöffen auf die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefälle beschränkt bleibt.
Die Höchstdauer der Unterbrechung soll sich, ebenso wie bisher im Hinblick auf die Erkrankung des Angeklagten gemäß § 229 Abs. 3, auf sechs Wochen insgesamt belaufen, unabhängig davon, wie viele zur Urteilsfindung berufene Personen erkranken.
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Redaktionelle Anpassung aufgrund der Streichung des § 61 Nr. 5 und der Neufassung des § 251.
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Redaktionelle Anpassung aufgrund der Neufassung des § 251.
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§ 251 Abs.1 Nr. 3 wird neu eingefügt. Gleichzeitig wird die Norm neu gefasst und klar gegliedert, um die ihre Verständlichkeit zu verbessern. Deshalb wird die Reihenfolge der Absätze 1 und 2 ausgetauscht, der künftige Absatz 1 wird zur allgemeinen Regelung für alle Vernehmungen, während der künftige Absatz 2 zusätzliche Verlesungsmöglichkeiten für richterliche Protokolle enthält.
§ 251 Abs. 1 behandelt bisher die Verlesung richterlicher Protokolle, während in Absatz 2 die Verlesung nichtrichterlicher Protokolle geregelt ist, wobei nach h. M. richterliche Vernehmungsniederschriften, die wegen Formfehlern nicht nach Absatz 1 verlesbar sind, nach Absatz 2 verlesen werden dürfen, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind und keine Beweisverbote vorliegen (Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., § 251 Rn. 65 m.w. N.).
Bereits jetzt sind die Voraussetzungen, die die Verlesungen richterlicher und nichtrichterlicher Protokolle ermöglichen, teilweise identisch. Durch die Einfügung des § 251 Abs. 1 Nr. 3 werden künftig verstärkt richterliche Vernehmungen und nichtrichterliche Vernehmungen unter den selben Voraus- setzungen verlesen werden können. Die bisherige Systematik des § 251 Abs. 1 und 2 würde es erforderlich machen, diese Voraussetzungen jeweils in beiden Absätzen aufzuführen, wodurch die Übersichtlichkeit der Regelung leiden würde. Daher wird die Systematik geändert: § 251 Abs. 1 soll künftig alle Vernehmungen, also richterliche und nichtrichterliche, umfassen. In § 251 Abs. 2 sollen darüber hinaus die Fälle aufgeführt werden, in denen – zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Fällen – die Verlesung von richterlichen Vernehmungsniederschriften in erweitertem Umfang möglich ist. Dadurch wird die bisher in § 251 Abs. 1 Nr. 1 enthaltene Regelung entbehrlich, weil die dort genannten Fälle tatsächlicher Unmöglichkeit dazu führen, dass die Beweisperson in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann und deshalb bereits von § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (neu) erfasst werden (vgl. Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., § 251 Rn. 60 und FN 223).
Über die Verlesungsmöglichkeiten des künftigen Absatzes 1 hinaus ermöglicht bisher § 251 Abs. 1 Nr. 2 die Verlesung auch dann, wenn das Hindernis für eine längere, aber bestimmte Zeit besteht. Bisher regeln § 251 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Verlesungsmöglichkeiten bei Unzumutbarkeit des Erscheinens für die Beweisperson und die Möglichkeit, mit Einverständnis eines nicht verteidigten Angeklagten ein richterliches Protokoll zu verlesen, während ein nichtrichterliches Protokoll nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 nur dann im allseitigen Einverständnis verlesen werden darf, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen Verteidiger hat. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 des § 251 Abs. 1 bleiben deshalb auch künftig erhalten, sie werden jedoch zu Nummer 1 bis 3 von § 251 Abs. 2, nachdem die bisherige Nummer 1 wegfällt. Dadurch wird auch künftig verdeutlicht, dass richterlichen Vernehmungsprotokollen ein erhöhter Beweiswert zukommt.
Die Einfügung des § 251 Abs.1 Nr. 3, die auf einen Vorschlag des Bundesrates im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (Bundestagsdrucksache 13/4541) zurückgreift, soll vor allem in Massensachen, etwa im Bereich der Wirtschaftskriminalität (300 Betrugsfälle nach immer demselben Schema) einer Entlastung und Beschleunigung der Hauptverhandlung sowie dem Schutz des Opfers vor zeitaufwändigen, aber entbehrlichen Mehrfachvernehmungen dienen. Oft kann ein Geschädigter zum Tathergang und zur Person des Täters nichts beitragen; er kann lediglich dazu befragt werden, welcher Schaden eingetreten ist. So beschränkt sich z. B. bei Pkw-Aufbrüchen, Sachbeschädigungen und Verkehrsstraftaten die Funktion des Zeugen häufig darauf, eine Rechnung über die Reparatur vorzulegen oder den Schaden zu schätzen. Nicht in jedem Falle ist hierfür eine persönliche Vernehmung erforderlich. Die Regelung gilt für alle Protokolle und für Urkunden i. S. von Absatz 1 Satz 1. Durch die Formulierung ,,soweit" wird klargestellt, dass Protokolle, die auch andere Fragen betreffen, teilweise verlesen werden können. Mit dem Begriff ,,Vermögensschaden" wird eine Abgrenzung zu den Fällen des immateriellen Schadens bewirkt (vgl. zu den Begriffen Kleinknecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl., § 153a Rn. 16 und 17; vgl. auch § 7 Abs. 1, 2 StrEG, § 110 Abs. 1 OWiG). Es ist nicht erforderlich, dass es um ein Vergehen geht, das (nur) gegen fremdes Vermögen gerichtet war. So kann etwa auch bei Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) die Beweisaufnahme über einen eingetretenen Vermögensschaden erforderlich sein. Bei immateriellem Schaden etwa im Bereich des Sexualstrafrechtes soll durch die Neuregelung der Grundsatz der persönlichen Vernehmung in § 250 nicht modifiziert werden.
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Absatz 1 wird neu gefasst: Die Verständlichkeit der Norm soll durch die Nummerierung der bisherigen Aufzählung verbessert werden. Nummer 1Buchstabe b und Nummer 5 werden neu hinzugefügt. Diese Ergänzung greift auf einen Vorschlag des Bundesrates im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (Bundestagsdrucksache 13/4541) zurück.
Die Einfügung von Nummer 1 Buchstabe b ermöglicht im Interesse aller Beteiligten eine Straffung der Hauptverhandlung und Kosteneinsparungen, weil Sachverständige nicht mehr in allen Fällen persönlich anwesend sein müssen. Die Anzahl zuverlässiger, allgemein vereidigter Sachverständiger – etwa im Kfz-Gewerbe, dem Versicherungswesen und der Schriftkunde – hat zugenommen. Ihre Ausführungen sind in der Regel von einer Sachautorität geprägt, die es rechtfertigt, sie den Behördengutachten i. S. des § 256 gleichzustellen. Zum Zeitpunkt der Schaffung dieser Norm war das Sachverständigenwesen in dem heute festzustellenden Ausmaß noch nicht entwickelt. Nur in Zweifelsfällen ist es daher notwendig, dass der Sachverständige sein Gutachten persönlich erläutert.
Die Einfügung von Nummer 5 trägt zu einer Entlastung der Strafverfolgungsbehörden und der Hauptverhandlung bei. Die Strafverfolgungsbehörden erstellen im Rahmen der Ermittlungen Protokolle und Vermerke über Routinevorgänge, wie Beschlagnahme, Spurensicherung, Durchführung einer Festnahme, Sicherstellungen, Hausdurchsuchungen etc. Diese Protokolle und Vermerke sind den in § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Zeugnissen öffentlicher Behörden vergleichbar. Auch bei derartigen Protokollen erscheint die Objektivität bei der schriftlichen Fixierung der gemachten Wahrnehmungen hinreichend gewährleistet. Bei den meist routinemäßig erstellten Protokollen kann der Polizeibeamte oder sonstige Angehörige einer Strafverfolgungsbehörde in der Hauptverhandlung ohnehin in der Regel kaum mehr bekunden als das, was in dem Protokoll bereits schriftlich festgelegt ist (vgl. Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., § 256 Rn. 3 in Bezug auf die derzeit von § 256 Abs. 1 erfassten Fälle). Durch die Änderung soll vermieden werden, dass jeder Angehörige einer Strafverfolgungsbehörde, insbesondere ein Polizeibeamter, dessen Tätigkeit auch nur zu einer Indiztatsache im Prozess beiträgt, als Zeuge aussagen muss.
Ausdrücklich nicht verlesen werden können jedoch Vernehmungsprotokolle; soweit eine Verlesung derartiger Protokolle nach anderen Vorschriften möglich ist, bleibt dies unberührt. Nicht verlesen werden können auch sonstige Vermerke oder Schlussberichte, soweit darin der Inhalt einer Vernehmung wiedergegeben wird. Damit soll verhindert werden, dass die differenzierte Regelung der §§ 251 ff. außer Kraft gesetzt wird. Wenn sich das Gericht mit einer Verlesung eines Protokolls begnügt, obwohl die Umstände des Einzelfalles es nahe legen, den Verfasser des Protokolls als Zeugen zu hören, kann darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegen (Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., § 256 Rn. 64; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45 Aufl., § 256 Rn. 24). Dies ist sachgerecht und bleibt unverändert.
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Bei der Korrektur in Absatz 1 Satz 1 handelt es sich um eine durch die Ausnahmeregelung in § 226 Abs. 2 begründete Folgeänderung. Das Erfordernis einer Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als Voraussetzung der Beweiskraft des Protokolls rechtfertigt sich ausschließlich durch seine Gegenwart in der Hauptverhandlung.
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Im Verfahren gegen Abwesende ist nach der Abschaffung der Regelvereidigung eine eidliche Vernehmung nach § 286 Abs. 2 nicht mehr geboten.
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§ 201 StGB dient dem Schutz des nicht öffentlich gesprochenen Wortes einer Person. Rechtsgut ist die Person in ihrer Privatsphäre, und zwar in ihrer Vertraulichkeitssphäre. Die Verletzung dieser Privatsphäre wird unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe gestellt. Die Bestrafung selbst muss aber nicht zwingend im unmittelbaren öffentlichen Interesse liegen. Oftmals wird sich die strafbare Handlung im privaten Bereich abspielen. Hier ist es dem Verletzten je nach Einzelfall durchaus zuzumuten, die Bestrafung des Täters im Wege der Privatklage durchzusetzen.
Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes durch Amtsträger ist jedoch von der Möglichkeit der Verweisung auf den Privatklageweg ausgenommen.
Geschütztes Rechtsgut des § 323a StGB ist zwar in erster Linie der Schutz der Allgemeinheit vor den von der berauschten Person erfahrungsgemäß ausgehenden Gefahren. Handelt es sich jedoch bei der im Rauschzustand begangenen Tat um ein Privatklagedelikt, muss die Strafverfolgung, je nach Einzelfall, nicht zwingend im öffentlichen Interesse liegen. Die Möglichkeit der Verweisung auf den Privatklageweg ist daher durchaus sinnvoll und kann dem Verletzten auch zugemutet werden.
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Die Ergänzung von § 408a soll es dem Strafrichter und dem Schöffengericht ermöglichen, dass sie in der Hauptverhandlung jederzeit nicht nur auf schriftlichen, sondern auch auf mündlichen Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen können, wenn der Angeklagte nicht erscheint. Dies beschleunigt den Ablauf des Verfahrens. Um für alle Beteiligten Klarheit zu schaffen, welchen Antrag der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung mündlich gestellt hat, ist der wesentliche Inhalt des Strafbefehlsantrages in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
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Zu Buchstabe a
Durch die Ergänzung von Absatz 1 sollen in der Justizpraxis aufgetretene Unsicherheiten bei der zeitlichen Begrenzung der Anwendung des beschleunigten Verfahrens durch klare gesetzliche Vorgaben beseitigt und so die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gefördert werden.
Während der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart zur geltenden Fassung des § 418 Abs.1 entschieden hat, dass die Zeitspanne zwischen der Antragstellung der Staatsanwaltschaft und der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht zwei Wochen allenfalls unwesentlich überschreiten darf (vgl. Beschluss vom 28. Januar 1998 – 1 Ss 9/98; Beschluss vom 19. Juni 1998 – 1 Ss 331/98 –, StV 1998, 479 = Die Justiz 1998, 536; Beschluss vom 11. August 1998 – 1 Ws 123/98), haben das Oberlandesgericht Hamburg (NStZ 1999, 266) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (StV 1999, 364 = NJW 1999, 3061) offen gelassen, ob dieser kurze Zeitraum als Maßstab für die Feststellung der Ungeeignetheit einer Aburteilung im beschleunigten Verfahren anzulegen ist. Der Geschäftsgang bei großen Amtsgerichten lässt die Einhaltung einer Zwei-Wochen-Frist häufig nicht zu. Daher hat zuletzt die 73. Konferenz der Justizministerinnen und -minister im Juni 2002 um Prüfung gebeten, ob das beschleunigte Verfahren durch gesetzliche Änderungen praxisgerechter ausgestaltet werden kann.
Die als Soll-Bestimmung in Absatz 1 Satz 2 ausgestaltete Frist von sechs Wochen verdeutlicht, dass ein beschleunigtes Verfahren auch überdurchschnittlich schnell abgeschlossen werden muss (Zum Vergleich: Die durchschnittliche Dauer der gerichtlichen Verfahren vor den Amtsgerichten belief sich im Jahre 2001 im Bundesdurchschnitt auf 4 Monate). Zudem muss die Einhaltung möglichst kurzer Fristen für das beschleunigte Verfahren durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen der Landesjustizverwaltungen sichergestellt werden. Die Frist von sechs Wochen ist dann ausreichend bemessen, um den Verhältnissen auch bei Großstadtgerichten hinreichend Rechnung zu tragen. Als Sollvorschrift ist die Regelung flexibel genug, um das beschleunigte Verfahren nicht an einer Fristüberschreitung aus nicht vorhersehbaren, das Verfahren verzögernden Ereignissen scheitern zu lassen. Auf die Einführung einer starren Frist wird bewusst verzichtet, weil sie die Akzeptanz des beschleunigten Verfahrens in der Praxis ganz erheblich beeinträchtigen kann, da eine – im Einzelfall berechtigte – Überschreitung der Frist um nur einen Tag Rechtsmittel auslösen kann. Für manchen mag eine feste gesetzliche Frist Anlass sein, das Verfahren aus sachwidrigen Gründen zu verzögern, um so die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zu verhindern.
Zu Buchstabe b
Die Ergänzung von § 418 Abs. 3 erweitert die Möglichkeit des § 408a, innerhalb oder außerhalb der Hauptverhandlung einen Strafbefehl zu erlassen, auf das beschleunigte Verfahren, wenn der Beschuldigte nicht erscheint oder der Hauptverhandlung ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. Bisher ist § 408a auf das beschleunigte Verfahren nicht anwendbar, weil er einen Eröffnungsbeschluss voraussetzt, der im beschleunigten Verfahren fehlt. Deshalb wird auch nur die „entsprechende“ Geltung von § 408a angeordnet. Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, in diesen Fällen ihren Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren zurückzunehmen und anschließend – außerhalb der Hauptverhandlung – einen Strafbefehlsantrag zu stellen (vgl. LR-Gössel, StPO, 25. Aufl., § 408a Rn. 16), bleibt davon unberührt. Die Ergänzung um § 408a eröffnet daher der Staatsanwaltschaft und dem Gericht eine zusätzliche Reaktionsmöglichkeit.
§§§
Durch die Aufhebung des § 49 JGG werden die Sondervorschriften über die Vereidigung im Jugendstrafverfahren beseitigt. Für diese Vorschriften besteht infolge der Abschaffung der Regelvereidigung im Verfahren nach der Strafprozessordnung kein Bedürfnis mehr.
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Da die Regelungen zum Bußgeldverfahren in erheblichem Umfang an die Regelungen der StPO anknüpfen, machen die in Artikel 3 vorgesehenen Änderungen der StPO mehrere Folgeänderungen im Bereich des OWiG erforderlich.
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Die Aufhebung des § 48 Abs. 1 OWiG ist Folge der Abschaffung der Regelvereidigung im Strafverfahren. Änderungen der bisherigen Rechtslage ergeben sich hierdurch im Bußgeldverfahren nur insoweit, als nunmehr eine Vereidigung im Vorverfahren nur noch unter den engeren Voraussetzungen des § 62 StPO-E (bisher: § 65 StPO) zulässig ist. Nach der bisherigen Rechtslage wird § 65 StPO durch § 48 Abs. 1 OWiG verdrängt und ist daher im Vorverfahren nicht anwendbar (KK-Lampe, OWiG, 2. Aufl., § 48 Rn. 9). Der Entwurf stellt insoweit die Parallelität von Straf- und Bußgeldverfahren her.
Bei einer isolierten Streichung des Absatzes 1 würde die bisherige Regelung von § 48 Abs. 2 OWiG nunmehr den alleinigen Regelungsinhalt von § 48 OWiG darstellen. Aus systematischen Gründen erscheint es jedoch nicht sinnvoll, den beschränkten Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 2 als selbständigen Paragrafen in das OWiG einzustellen. Die Regelung des bisherigen Absatzes 2 wird daher – unverändert – an § 46 Abs. 5 OWiG angefügt, der bereits jetzt u. a. Modifikationen der Vorschriften über die zwangsweise Durchsetzung der Zeugenpflichten enthält. § 48 OWiG kann somit insgesamt aufgehoben werden.
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Redaktionelle Anpassung aufgrund der Neufassung des § 251 StPO.
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Der durch Artikel 3 Nr. 8 dieses Entwurfs neu eingefügte § 226 Abs. 2 StPO-E gilt über die Verweisung des § 71 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren. Damit ist die bisherige Sonderregelung des § 78 Abs. 5 OWiG entbehrlich geworden und kann aufgehoben werden.
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Es handelt sich um Folgeänderungen der Aufhebung von § 48 OWiG und der Überführung des bisherigen Absatzes 2 dieser Vorschrift in § 46 Abs. 5 OWiG (im Einzelnen siehe oben zu den Nummern 1 bis 3).
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Mit den Änderungen in § 87a wird die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters, die ihnen im vorbereitenden Verfahren (vor der mündlichen Verhandlung) eingeräumt ist, in zwei Punkten erweitert. Im Interesse der Verfahrensstraffung und der Spruchkörperentlastung soll der Vorsitzende/Berichterstatter künftig ohne Beteiligung der Kammer auch entscheiden können über nach Erledigung der Hauptsache noch offene Prozesskostenhilfeanträge (Buchstabe a); im vorbereitenden Verfahren sollen ferner Beiladungsbeschlüsse vom Vorsitzenden bzw. Berichterstatter allein erlassen werden können (Buchstabe b). Entsprechende Änderungen sind für das finanz- und das zweitinstanzliche sozialgerichtliche Verfahren vorgesehen.
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Nach § 92 Abs. 2 gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz einer Aufforderung durch das Gericht länger als drei Monate nicht betreibt. Im Interesse der Verfahrensstraffung wird die Frist von drei auf zwei Monate verkürzt.
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