D-Bundestag 14.Wahlperiode |
Drucksache 14/6353 20.06.01 |
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Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Ludwig Stiegler
Berichterstatter im Bundesrat: Minister Dr. Andreas Birkmann
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 158.Sitzung am 15.März 2001 beschlossene Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs.3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsaus- schuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 20.Juni 2001
Der Vermittlungsausschuss
Ortwin Runde Vorsitzender | Dr. Andreas Birkmann Berichterstatter | Ludwig Stiegler Berichterstatter |
Drucksache 14/6353 | – 2 – | D-Bundestag – 14. Wahlperiode |
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Zu Artikel 1 | (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) |
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Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird § 126b wie folgt gefasst:
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden."
2. In Nummer 6 wird die Angabe "§ 410 Abs.2, § 416 Abs.2 Satz 2," gestrichen.
Zu Artikel 2 | (Änderung der Zivilprozessordnung) |
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In Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 § 130 wird Nummer 6 wie folgt gefasst:
"6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie."
2. In Nummer 2 § 130a wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
"(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden."
Zu Artikel 5 Nr.2 | (§ 21 Abs.3 FGG) |
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In Artikel 5 Nr.2 § 21 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
"(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden."
Zu Artikel 5a Nr.2 | (§ 81 Abs.3 GrundbuchO) |
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In Artikel 5a Nr. 2 § 81 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
"(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden."
Zu Artikel 5b Nr.2 | (§ 89 Abs.3 der Schiffsregisterordnung) |
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In Artikel 5b Nr.2 § 89 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
"(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden."
Zu Artikel 6a Nr.2 | (§ 26 Abs.6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen) |
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In Artikel 6a Nr.2 § 26 wird Absatz 6 wie folgt gefasst:
"(6) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden."
Zu Artikel 6b | (§ 46b Abs.2 ArbGG) |
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In Artikel 6b § 46b wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
"(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden."
Zu Artikel 7 Nr.1 | (§ 108a Abs.2 SGG) |
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In Artikel 7 Nr.1 § 108a wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
"(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden."
Zu Artikel 8 Nr.1 | (§ 86a Abs.2 VwGO) |
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In Artikel 8 Nr.1 § 86a wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
"(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden."
Zu Artikel 9 Nr.1 | (§ 77a Abs.2 FGO) |
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In Artikel 9 Nr.1 § 77a wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
"(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden."
Zu Artikel 31 | (Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag) |
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In Artikel 31 wird die Angabe "§ 8 Abs.4 Satz 1," gestrichen.
§§§
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