Begründung FormvorschriftenanpassungsG BT-Dr 14/4987
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Zu Nummer 7   (§ 623)

    Die Änderung bestimmt abweichend von dem Grundsatz des neuen § 126 Abs.3, dass die elektronische Form bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie bei der Befristung ausgeschlossen ist.

    Das durch das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz eingeführte Schriftformerfordernis für Kündigungen, Auflösungsverträge und die Befristung von Arbeitsverträgen ist erst seit 1.Mai 2000 geltendes Recht. Das Schriftformerfordernis soll im Hinblick darauf, dass für den größten Teil aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeitsplatz die einzige Einnahmequelle bedeutet und damit die Existenzgrundlage für sich und ihre Familien ist, die Rechtssicherheit erhöhen und insbesondere vor einer übereilten Aufgabe des Arbeitsplatzes schützen. Dem wäre nicht dienlich, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schon nach wenigen Monaten bereits mit einer Öffnung für die elektronische Form konfrontiert würden, deren Warnfunktion wenigstens aus subjektiven Gründen gegenüber der Schriftform wegen ihrer langen Tradition und Verankerung im Bewusstsein der Menschen noch gewisse Nachteile hat. Zudem werden die Dokumente über die Beendigung bzw Befristung von Arbeitsverhältnissen für die Vorlage bei verschiedenen Behörden oder bei Neubewerbungen benötigt, wofür gegenwärtig regelmäßig noch die herkömmliche Papiervorlage erforderlich ist und deshalb die Alternative des elektronischen Dokumentes keinen praktischen Nutzen hätte, sondern eher hinderlich sein könnte.

    Die Zielsetzung der in § 623 eingeführten Formstrenge für die für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wichtigen Willenserklärungen, auf einen besseren Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinzuwirken, soll sich zunächst durch die traditionell bekannte Schriftform etablieren; eine dem neuen § 126 Abs.3 entsprechende spätere optionale Zulassung der elektronischen Form ist dadurch nicht ausgeschlossen.

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Zu Nummer 8   (§ 630)

    Die Änderung bestimmt, dass die Erteilung eines Zeugnisses in elektronischer Form ausgeschlossen ist. Für Arbeitnehmer hat ein schriftliches Zeugnis vor allem als Bewerbungsunterlage erhebliche praktische Bedeutung. Die Vorlage von Zeugnissen in elektronischer Form gegenüber Dritten, insbesondere in Klein- und Mittelbetrieben, ist heute noch nicht üblich, teilweise schon deshalb, weil die entsprechenden technischen Einrichtungen nicht vorhanden sind. Hinzu kommt, dass im Rahmen einer Bewerbung das Erscheinungsbild eines schriftlichen Zeugnisses ebenfalls eine Rolle spielt. Bis sich die elektronische Form in gleicher Weise wie das herkömmliche Zeugnis im Rechtsverkehr etabliert hat und sich die Möglichkeit elektronischer Bewerbungen verbreitet, soll es bei der Schriftform des Zeugnisses bleiben.

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Zu den Nummern 9 bis 11 (§§ 766, 780, 781)

    Das Schriftformerfordernis kann in den in Nummer 7 bis 9 genannten Fällen – abweichend von dem Grundsatz des neuen § 126 Abs.3 – nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.

    Das Formerfordernis in §§ 766, 780 und 781 dient ganz überwiegend dem Zweck, den Schuldner vor einer übereilten Erklärung zu schützen (Warnfunktion). Die elektronische Form trägt zwar der Warnfunktion zum großen Teil Rechnung (vgl unter Nummer 3). Auf der anderen Seite ist jedoch nicht zu übersehen, dass die Schriftform wegen ihrer langen Tradition und Verankerung im Bewusstsein der Menschen wenigstens aus subjektiven Gründen derzeit noch einen besseren Schutz vor Übereilung bieten dürfte. Bis sich die elektronische Form im Rechtsverkehr in gleicher Weise etabliert hat und die Warnfunktion vergleichbar der Schriftform erfüllen kann, soll daher die Erteilung der Bürgschaftserklärung zum hier erforderlichen erhöhten Schutz des Bürgen weiterhin nur in schriftlicher Form wirksam sein. Das Gleiche gilt für das Schuldversprechen und das Schuldanerkenntnis.

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