Motive zu § 580a Neufassung BGB  
[ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ]
Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 580a Entwurf

    Die Vorschrift entspricht mit lediglich sprachlichen Änderungen § 565 Abs.1, Abs.1a sowie Abs.4 und 5 BGB. Die Bezeichnung der unterschiedlichen Arten der Kündigung folgt der neuen vereinheitlichten Terminologie (vgl die Begründung zu § 542 Entwurf). Absatz 4 enthält die Kündigungsfrist für die "außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist". Gegenüber dem geltenden Recht wird für die Geschäftsraummiete ausdrücklich klargestellt, dass insoweit die Frist des Absatzes 2 gilt. Damit wird der bislang bestehende Streit, welche Frist für die außerordentlich Kündigung mit gesetzlicher Frist beim Geschäftsraummietverhältnis anzuwenden ist (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 7.Aufl, § 565 Rn.42; Staudinger/Sonnenschein, 13.Bearb, § 565 BGB Rn.98), im Sinne der getroffenen Regelung entschieden.

    Zu Nummer 4

    Entsprechend den in Nummer 1 vorgesehenen Änderungen der Überschriften erhält auch die Überschrift des pachtrechtlichen Untertitels eine neue Gliederungsnummer. Die Änderung der Überschrift in "Pachtvertrag" ist wegen der parallel zum Mietrecht auch im Pacht- und Landpachtrecht vorgenommenen Ersetzung des Begriffs "Pachtzins" durch "Pacht" erforderlich.

    Zu Nummern 5 bis 9

    Die vorgenommenen Änderungen betreffen sprachliche Anpassungen, die durch die Ersetzung des Begriffs "Pachtzins" durch "Pacht" sowie durch die vom Mietrecht übernommene, neu eingeführte Bezeichnung der verschiedenen Kündigungsrechte bedingt sind. Außerdem mussten die Verweisungen auf die mietrechtlichen Vorschriften entsprechend der geänderten Paragraphenfolge angepasst werden.

    Zu Nummer 10

    Der bisherige Untertitel "Landpacht" erhält eine neue Gliederungsnummer. Die Überschrift wurde in "Landpachtvertrag" geändert.

    Zu Nummern 11 bis 26

    Die Vorschriften zum Landpachtrecht wurden in sprachlicher Hinsicht den miet- und pachtrechtlichen Änderungen angepasst. Dies betrifft die Ersetzung des Begriffs "Pachtzins" durch "Pacht" sowie die vom Mietrecht übernommene, neu eingeführte Bezeichnung der verschiedenen Kündigungsrechte. Außerdem mussten die Verweisungen auf die mietrechtlichen Vorschriften entsprechend der geänderten Paragraphenfolge angepasst werden.

    Mit den in Nummer 21 vorgenommenen Änderungen des § 594d Abs. 1 BGB wird das Sonderkündigungsrecht des Verpächters und des Erben bei Tod des Pächters entsprechend den mietrechtlichen Regelungen umgestaltet (§§ 564, 580 Entwurf). Das bedeutet, dass zukünftig der Verpächter und der Erbe eine einmonatige Überlegensfrist für die Ausübung des Kündigungsrechts haben (vgl. im Einzelnen die Begründung zu §§ 564, 580 Entwurf).

    Zu Nummern 27 bis 35

    Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen außerhalb des Miet- und Pachtrechts, bedingt durch die geänderte Begrifflichkeit von "Miete" und "Pacht" anstelle von "Mietzins" bzw. "Pachtzins", sowie um Anpassungen der bestehenden Verweisungen an die durch Neuordnung des Mietrechts geänderte Paragraphenfolge der mietrechtlichen Vorschriften.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.40)

§§§

  zu § 580a BGB [ ]  

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de