Motive | zu § 580 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs MietR-ReformG (14/4553) |
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§ 569 Abs.1 BGB wird, wiederum bezogen auf die im 3.Untertitel geregelten Mietverhältnisse, als neuer § 580 Entwurf übernommen. Gegenüber § 569 Abs.1 BGB wird wie auch in der Parallelvorschrift im Wohnraummietrecht (§ 564 Entwurf) sowohl für den Erben als auch den Vermieter eine einmonatige Überlegungsfrist für die Kündigung eingeräumt. Zu Einzelheiten wird auf die Begründung zu § 564 Entwurf verwiesen. Die Bezeichnung "außerordentlich mit der gesetzlichen Frist" entspricht der vereinheitlichen Terminologie für die verschiedenen Kündigungsarten (vgl. die Begründung zu § 542 Entwurf).
(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.74)
§§§
zu § 580 BGB | [ ] |
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