Motive | zu § 578 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs MietR-ReformG (14/4553) |
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Der 3.Untertitel "Mietverhältnisse über andere Sachen" beginnt mit der Vorschrift, die eine Reihe von Bestimmungen über die Wohnraummiete auch für die Miete von Grundstücken und von Räumen, die keine Wohnräume sind, für anwendbar erklärt. Er nimmt damit eine zum bisherigen Recht (§ 580 BGB) umgekehrte Verweisung vor. Dies entspricht dem neuen systematischen Aufbau des Mietrechts, der das Wohnraummietrecht seiner großen praktischen Bedeutung wegen voranstellt. Eine inhaltliche Änderung ist mit der geänderten Verweisungstechnik nicht verbunden.
(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.74)
§§§
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