Motive zu § 576 Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 576 Entwurf

    Die Regelungen über Werkmiet- und über Werkdienstwohnungen bleiben wie im geltenden Recht (§§ 565b bis 565e BGB) in einem Regelungskomplex zusammengefasst, werden jedoch vereinfacht. Die Begriffe "Werkmietwohnung" und "Werkdienstwohnung" entsprechen der herkömmlicherweise verwendeten Terminologie. Gemeinsamer Oberbegriff ist "Werkwohnung", der deshalb auch als Titel für die Untergliederungsüberschrift gewählt worden ist. § 576 Entwurf greift § 565c BGB auf. Er betrifft, wie schon die Überschrift deutlich macht, die Fristen für die ordentliche Kündigung und gibt insoweit in ähnlicher Weise wie § 565c BGB dem Vermieter von Werkmietwohnungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen mit gegenüber der allgemeinen Regelung in § 573c Entwurf (§ 565 BGB) abweichenden, verkürzten Fristen ordentlich kündigen zu können. Im Übrigen bleibt es wie bisher dabei, dass der Vermieter trotz Beendigung des Dienstverhältnisses grundsätzlich nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (§ 573 Entwurf; § 564b BGB) ordentlich kündigen kann (vgl Schmidt-Futterer/ Blank, Mietrecht, 7.Aufl, § 565c BGB Rn.1).

    1. Die einleitende Vorschrift des bisherigen § 565b BGB ist weggefallen. Damit wurde insgesamt eine Kürzung der Regelungen erreicht. Statt dessen sind in den neuen §§ 576 und 576a Entwurf die Eingangssätze entsprechend angepasst worden, so dass mit dem Wegfall keine inhaltliche Änderung verbunden ist.

    2. Da nur Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit ordentlich gekündigt werden können, versteht es sich von selbst, dass die Vorschrift auch nur in diesem Fall anwendbar ist. Ein entsprechender Hinweis, wie ihn § 565c Satz 1 BGB bisher enthält, ist deshalb für entbehrlich gehalten worden.

    3. Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Kündigungsfristen der ordentlichen Kündigung. Weder ist sie besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die ordentliche Vermieterkündigung, noch schafft sie einen besonderen Kündigungsgrund. Der Vermieter hat wie bisher ein Wahlrecht, ob er mit den Fristen des § 573c Entwurf ordentlich kündigt oder ob er, sofern die Voraussetzungen vorliegen, von den verkürzten Fristen des § 576 Entwurf Gebrauch macht. Dem entsprechend bleibt § 573c Entwurf wie bisher von der Regelung in § 576 Entwurf unberührt. Dies wird durch die Formulierung "…kann der Vermieter abweichend von § 573c Abs.1 Satz 2 … mit folgenden Fristen kündigen…" deutlich. § 565c Satz 2 BGB konnte deshalb gestrichen werden, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden ist.

    4. Nummer 1 entspricht der Regelung des bisherigen § 565c Satz 1 Nr.1a BGB für die Kündigung bei Betriebsbedarf von Werkmietwohnungen mit einer Überlassungsdauer von weniger als zehn Jahren. Die Kündigungsfrist beträgt wie dort drei Monate.

    5. Die zeitlich befristete Sonderreglung des § 565c Satz 1 Nr.1b BGB, die in diesen Fällen bei dringendem Betriebsbedarf eine zweimonatige Kündigungsfrist vorsah, wird hingegen aus Vereinfachungsgründen gestrichen. Für eine Spaltung der Fristen danach, ob "einfacher" oder "dringender" Betriebsbedarf vorliegt, besteht vor dem Hintergrund des ohnehin nur geringen zeitlichen Unterschiedes von einem Monat kein sachliches Bedürfnis.

    6. Nummer 2 übernimmt mit lediglich sprachlichen Änderungen die Regelung des bisherigen § 565c Satz 1 Nr.2 BGB für die Kündigung von so genannten funktionsbedingten Werkmietwohnungen bei Betriebsbedarf.

    7. Absatz 2 enthält die Unabdingbarkeit zum Nachteil des Mieters.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.71 f)

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