Motive zu § 575a Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 575a Entwurf

    Die Vorschrift ist neu, gibt aber inhaltlich überwiegend nur die jetzige Rechtslage wieder.

    1. Zunächst enthält sie in Absatz 1 gegenüber dem bisherigen Recht zwei Klarstellungen: zum einen, dass auch ein Zeitmietvertrag außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann, zum anderen, dass die Vorschriften über das berechtigte Interesse als Voraussetzung für eine Kündigung des Vermieters (§ 573 Entwurf) grundsätzlich auch dann gelten, wenn dieser zur außerordentlichen befristeten Kündigung berechtigt ist.

      Da Absatz 1 der Regelung in § 573d Entwurf für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist bei unbestimmten Mietverhältnissen entspricht, kann im Übrigen auf die Begründung dort sinngemäß verwiesen werden.

    2. Absatz 2 enthält einen Verweis auf die "Sozialklausel", die, wie dies schon bisher anerkannt ist, auch beim befristeten Mietverhältnis für den Fall der außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist grundsätzlich gilt. Der Verweis ist erforderlich, da sie anderenfalls aufgrund ihrer Stellung im Untergliederungspunkt "Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit" hier nicht gelten würde.

      Der Verweis auf die "Sozialklausel" ist allerdings eingeschränkt. Absatz 2 ordnet insofern an, dass eine Fortsetzung höchstens bis zum vereinbarten Vertragsablauf verlangt werden kann. Damit wird ein nach geltendem Recht bestehender Wertungswiderspruch beseitigt, der darin besteht, dass der Mieter sich bei "normaler" Beendigung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf nicht auf die Sozialklausel berufen kann, während er durch die uneingeschränkte Geltung der Sozialklausel bei der außerordentlichen befristeten Kündigung unter Umständen die Fortsetzung über diesen Zeitpunkt hinaus erreichen könnte. Gleiches gilt auch für die Möglichkeit gerichtlichen Räumungsschutzes (§§ 721 Abs.7, 794a Abs.5 ZPO). Der Mieter genießt aber eigentlich, wie die Nichtgeltung der "Sozialklausel" bei "normaler" Beendigung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf ausdrückt, nur für den vertraglich bestimmten Zeitraum Bestandsschutz, eben gerade nicht darüber hinaus. Insofern ist es nur folgerichtig, den Schutz auch bei der Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der Sozialklausel und beim Räumungsschutz (vgl Artikel 3 Nr.5 und 6 dieses Gesetzes) entsprechend zeitlich zu begrenzen.

    3. Absatz 3 regelt die Fristen für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist, Absatz 4 die Unabdingbarkeit. Beides entspricht der Regelung in § 573d Abs.2 bzw 3 Entwurf. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.71)

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