Motive zu § 574c Neufassung BGB  
[ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ]
Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 574c Entwurf

    § 574c Entwurf übernimmt den bisherigen § 556c BGB, lediglich geringfügig sprachlich umgestellt und in Absatz 1 gekürzt um den Textteil "nach diesen Vorschriften", der überflüssig ist. Dass die Vorschrift unabdingbar ist (Absatz 3), entspricht dem bisherigen Recht (vgl Staudinger/Sonnenschein, 13.Bearb., § 556c BGB Rn.35), wird jedoch nunmehr ausdrücklich klargestellt. Von einer Streichung der Vorschrift, wie sie die Expertenkommission Wohnungspolitik vorgeschlagen hat (Bericht der Expertenkommission Wohnungspolitik, aaO, TZ 5430), wurde abgesehen. Die Regelung stellt klar, dass das Widerspruchsrecht unter Umständen mehrfach nacheinander zur Anwendung gelangen kann.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.69)

§§§

  zu § 574c BGB [ ]  

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de