Motive zu § 574a Neufassung BGB  
[ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ]
Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 574a Entwurf

    Die Vorschrift übernimmt die Absätze 2 und 3 des § 556a BGB mit lediglich sprachlichen Änderungen, sowie bedingt durch die Aufteilung des § 556a BGB auf mehrere Paragraphen, die Unabdingbarkeit aus § 556a Abs.7 BGB, hier bezogen auf die vorliegenden Regelungen. Insbesondere der Text des Absatzes 2 (§ 556a Abs.3 BGB) wurde deutlich gestrafft: Aus dem Zusammenhang der Regelungen ergibt sich von selbst, dass die dort genannte Härte sich nur auf den in § 574 Abs.1 Entwurf genannten Personenkreis beziehen kann; eine Wiederholung erschien deshalb entbehrlich.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.69)

§§§

  zu § 574a BGB [ ]  

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de