Motive | zu § 574a Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs MietR-ReformG (14/4553) |
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Die Vorschrift übernimmt die Absätze 2 und 3 des § 556a BGB mit lediglich sprachlichen Änderungen, sowie bedingt durch die Aufteilung des § 556a BGB auf mehrere Paragraphen, die Unabdingbarkeit aus § 556a Abs.7 BGB, hier bezogen auf die vorliegenden Regelungen. Insbesondere der Text des Absatzes 2 (§ 556a Abs.3 BGB) wurde deutlich gestrafft: Aus dem Zusammenhang der Regelungen ergibt sich von selbst, dass die dort genannte Härte sich nur auf den in § 574 Abs.1 Entwurf genannten Personenkreis beziehen kann; eine Wiederholung erschien deshalb entbehrlich.
(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.69)
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