Motive | zu § 573b Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs MietR-ReformG (14/4553) |
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Die Vorschrift geht auf § 564b Abs.2 Nr.4 BGB zurück, der die Teilkündigung von Nebenräumen und Grundstücksteilen regelt. Sie enthält ein eigenständiges Kündigungsrecht, das deshalb in einen eigenen Paragraphen eingestellt wird. Dies ermöglicht eine klarere und übersichtlichere Aufteilung ihres im Übrigen unverändert bleibenden Regelungsinhalts auf mehrere Absätze.
Absatz 1 enthält in den Nummern 1 und 2 die zur Teilkündigung berechtigenden Tatbestände, die dem bisherigen Recht entsprechen. Die in Absatz 1 Nr.2 erfolgte Ersetzung von "und" durch "oder" zwischen Nebenräumen und Grundstücksteilen ist rein begriffslogischer Art. Die Ausstattung mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen ist abhängig vom Kündigungsgegenstand; erfolgt die Kündigung für Nebenräume, kann der neu zu schaffende und der vorhandene Wohnraum auch nur mit Nebenräumen ausgestattet werden und nicht, wie durch das Wort "und" bisher sinnwidrig formuliert ist, auch mit Grundstücksteilen. Der Zweck der Regelung, die angemessene Verteilung der Nebenräume oder Grundstücksteile auf den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum, bleibt davon unberührt.
Die Bestimmung, dass der Mieter eine angemessene Senkung der Miete verlangen kann, ist in einem eigenem Absatz (Absatz 4) deutlicher als bisher hervorgehoben worden.
Bei befristeten Mietverhältnissen gilt § 573b Entwurf nicht, was durch die systematische Stellung der Vorschrift im Unterabschnitt "Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit" deutlicher zum Ausdruck kommt (für die bisherige Rechtslage streitig, vgl Schmidt-Futterer/ Blank, Mietrecht, 7.Aufl, § 564b BGB Rn.228). Damit ist bei befristeten Mietverhältnissen eine Teilkündigung nicht möglich. In diesen Fällen kann es dem Vermieter zugemutet werden, das vereinbarte Ende des Mietverhältnisses abzuwarten, bevor er seine Umbaupläne verwirklicht.
Die "Sozialklausel" (§§ 574 bis 574c Entwurf) gilt hingegen weiterhin.
(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.66)
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