Motive | zu § 573a Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs MietR-ReformG (14/4553) |
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Die Vorschrift übernimmt mit einigen sprachlichen und inhaltlichen Änderungen die Sonderregelung für die erleichterte Vermieterkündigung von so genannten Einliegerwohnungen, die bisher in § 564b Abs.4 BGB geregelt war.
Die Vorschrift wird auf ihren ursprünglichen Geltungsbereich, den Einliegerwohnraum in einem vom Vermieter selbst bewohnten Zweifamilienhaus zurückgeführt. Die im Jahr 1990 durch Artikel 3 Nr.4 des Wohnungsbau-Erleichterungsgesetzes vom 17.Mai 1990 (BGBl.I S.926) eingeführte Ausweitung auf in der Zeit vom 31.Mai 1990 bis 1.Juni 1999 ausgebaute Dreifamilienhäuser entfällt aus Vereinfachungsgründen. Für die bisher unter diese Ausnahmevorschrift fallenden Mietverhältnisse werden zugunsten des Vermieters zeitliche Übergangsvorschriften geschaffen (vgl Artikel 2).
In Absatz 1 wird das Wort "Wohngebäude" durch "Gebäude" ersetzt. Damit ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn in einem auch gewerblich genutzten Haus zwei Wohnungen bestehen, von denen eine vom Vermieter bewohnt wird. Es kommt nicht darauf an, dass die Gewerberäume vom Vermieter selbst genutzt werden. Beides war nach der bisherigen Rechtslage umstritten (vgl Staudinger/Sonnenschein, 13.Bearb, § 564b BGB Rn.200). Die Anwendung auch auf gemischt genutzte Zweifamilienhäuser ist sachgerecht. Es besteht kein Grund für eine Differenzierung. Das persönliche Zusammenleben in einem solchen Haus kann ebenso eng sein wie in einem Zweifamilienhaus ohne zusätzliche gewerbliche Nutzung, zumal es nach Geschäftsschluss regelmäßig ohnehin keinen Publikumsverkehr mehr gibt.
Die Absätze 2 und 3 übernehmen inhaltlich unverändert § 564b Abs.4 Satz 3 und 4 BGB. Während § 564b Abs.4 Satz 4 BGB vorschreibt, dass "die Kündigung nicht auf die Voraussetzungen des Absatzes 1", also ein berechtigtes Interesse, gestützt wird, formuliert Absatz 3 jetzt positiv, dass im Kündigungsschreiben "die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2" anzugeben sind, was im Ergebnis auf dasselbe hinausläuft.
Absatz 4 regelt die Unabdingbarkeit zum Nachteil des Mieters wie im geltenden Recht.
Auch hinsichtlich der Geltung der "Sozialklausel" (§§ 574 bis 574c Entwurf) bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, das heißt, die Vorschriften sind anwendbar. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung dieser Vorschriften im Untergliederungspunkt "Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit".
(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.66)
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