Motive zu § 572 Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 572 Entwurf

    Die Vorschrift enthält zusammengefasst Regelungen über ein vereinbartes Rücktrittsrecht des Vermieters (bisher in § 570a BGB) und über ein Mietverhältnis unter auflösender Bedingung (bisher in § 565a Abs.2 BGB).

    1. Absatz 1 legt fest, dass sich der Vermieter nicht auf eine Vereinbarung berufen kann, aufgrund der er nach der Überlassung des Wohnraums zum Rücktritt berechtigt sein soll. Damit wird zugleich klargestellt, dass der Vertrag im Übrigen wirksam ist. Anders als der Vorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe (Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, aaO, S.232, 233) wird nicht die Nichtigkeitsfolge angeordnet, um zu vermeiden, dass wegen § 139 BGB der ganze Vertrag als nichtig angesehen wird.

      Die Regelung in Absatz 1 ist sachgerecht, damit der Vermieter nicht durch Vereinbarung eines Rücktrittsrechts den Kündigungsschutz des Mieters umgehen kann. Will der Vermieter das Mietverhältnis einseitig beenden, kann er das nur, wenn die Kündigungsvoraussetzungen vorliegen. Dies entspricht im Ergebnis auch der bisherigen Rechtslage, die für das Rücktrittsrecht auf die Kündigungsvorschriften verwies.

    2. Absatz 2 trifft eine Absatz 1 vergleichbare Regelung für ein Mietverhältnis, das zum Nachteil des Mieters unter einer auflösenden Bedingung geschlossen worden ist. Auch auf eine derartige Vereinbarung kann sich der Vermieter nicht zum Nachteil des Mieters berufen. Die Ausführungen oben unter 1 gelten sinngemäß. Im Ergebnis wird damit wie durch die bisherige Regelung des § 565a Abs.2 BGB erreicht, dass das Mietverhältnis vom Vermieter einseitig nur beendet werden kann, wenn die Kündigungsvoraussetzungen vorliegen. Eine auflösende Bedingung zugunsten des Mieters ist zukünftig anders als bisher zulässig.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.64 f)

§§§

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