Motive | zu § 571 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs MietR-ReformG (14/4553) |
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Die Vorschrift enthält sprachlich geändert die besonderen Bestimmungen des § 557 Abs.2 und 3 BGB über Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum. Sie schließt insoweit an die allgemeine Vorschrift des § 546a Entwurf (§ 557 Abs.1 BGB) an. Ihr Inhalt bleibt gegenüber der jetzigen Rechtslage unverändert.
In Absatz 1 wird am Satzanfang die Tatbestandsbeschreibung aus § 557 Abs.1 BGB aufgegriffen. Die Worte "den Umständen nach" werden gestrichen. Sie sind ohne eigene Bedeutung, da sich die Billigkeit stets nach den Umständen richtet.
Absatz 2 bleibt unverändert.
Absatz 3 entspricht § 557 Abs.4 BGB, wonach abweichende Vereinbarungen unwirksam sind.
(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.64)
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