Motive | zu § 570 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs MietR-ReformG (14/4553) |
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Die Vorschrift übernimmt - an dieser Stelle auf Wohnraum beschränkt - die Regelung des § 556 Abs.2 BGB. Da die Vorschrift an dieser Stelle isoliert steht und damit anders als bisher der textliche Bezug zum allgemeinen Rückgabeanspruch des Vermieters (bisher in § 556 Abs.1 BGB, jetzt als allgemeine Vorschrift in § 546 Entwurf geregelt) entfällt, musste deutlich gemacht werden, dass der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes nur gegenüber dem Rückgabeanspruch des Vermieters gilt. Inhaltlich ergibt sich dadurch keine Veränderung.
Die Anwendung der Vorschrift auf Mietverhältnisse über andere Räume und Grundstücke ergibt sich durch die Verweisung in § 578 Entwurf.
(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.64)
§§§
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