Motive | zu § 568 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs MietR-ReformG (14/4553) |
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Die Vorschrift über Form und Inhalt der Kündigung leitet den 4. Unterabschnitt "Beendigung des Mietverhältnisses" ein und entspricht weitgehend § 564a BGB.
§ 564a Abs.1 Satz 2 BGB (Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben) wird entsprechend einem Vorschlag der Expertenkommission (Bericht der Expertenkommission Wohnungspolitik, aaO, TZ 5414) gestrichen. Während die Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben bislang in § 564a Abs.1 Satz 2 BGB lediglich als Sollvorschrift formuliert war, legte § 564b Abs.3 BGB fest, dass nur die Kündigungsgründe des Vermieters berücksichtigt werden, die er tatsächlich im Kündigungsschreiben angibt, soweit sie nicht nachträglich entstanden sind. Dieser Widerspruch wird dadurch beseitigt, dass § 573 Abs.3 Entwurf nunmehr ausdrücklich eine Begründungspflicht des Vermieters bei der fristgemäßen Kündigung des Mietverhältnisses aus berechtigtem Interesse enthält.
Der bisherige § 564a Abs.3 BGB, der die Ausnahmen vom Schriftformerfordernis der Kündigung enthielt, ist in der Regelung des § 549 Abs.2 und 3 Entwurf aufgegangen (vgl die Begründung dort).
Die Vorschrift ist als Formvorschrift wie bisher ihrem Inhalt nach zwingend. Eine besondere ausdrückliche Feststellung war entbehrlich.
(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.63 f)
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