Motive zu § 567 - 567b Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu den §§ 567, 567a und 567b Entwurf

    Die bisherigen §§ 577 bis 579 BGB werden, zum Teil mit geringfügigen sprachlichen Änderung, inhaltlich unverändert übernommen. Sie sind an dieser Stelle beschränkt auf Wohnraum. Die Anwendung auf Mietverhältnisse über andere Räume als Wohnräume und Grundstücke ergibt sich durch die Verweisung in § 578 Entwurf.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.63)

§§§

  zu § 567 BGB [ ]  

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