Motive zu § 566b Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 566b Entwurf

    Der bisherige § 573 BGB wird als § 566b Entwurf inhaltlich unverändert übernommen und zur besseren Lesbarkeit redaktionell und sprachlich geringfügig überarbeitet sowie durch Unterteilung in zwei Absätze übersichtlicher gegliedert.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.63)

§§§

  zu § 566b BGB [ ]  

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