Motive | zu § 566a Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs MietR-ReformG (14/4553) |
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§ 572 BGB wird als neuer § 566a Entwurf, beschränkt auf Wohnraummietverhältnisse, mit einigen sprachlichen Änderungen übernommen. Die Anwendung auf Mietverhältnisse über andere Räume als Wohnräume und Grundstücke ergibt sich wiederum durch die Verweisung in § 578 Entwurf.
Der neu angefügte Satz 3 erfasst den Fall, dass der Erwerber die vom Mieter geleistete Mietsicherheit vom Veräußerer, also dem früheren Vermieter, ausgehändigt erhalten hat, der Mieter die Sicherheit später vom Erwerber jedoch nicht zurückerlangen kann, etwa weil dieser zwischenzeitlich in Vermögensverfall geraten ist. Für diesen Fall bestimmt Satz 3, dass der frühere Vermieter dem Mieter gegenüber weiterhin zur Rückerstattung verpflichtet bleibt. Die Frage der Forthaftung des früheren Vermieters war bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.März 1999 (BGHZ 141,160 ff) streitig. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird mit der getroffenen Neuregelung umgesetzt. Sie entspricht dem Grundsatz, dass eine Partei nur das Insolvenzrisiko des eigenen Vertragspartners zu tragen hat, hier also im Verhältnis zwischen früherem Vermieter und Mieter einerseits und im Verhältnis früherer Vermieter und Erwerber andererseits. Da sich der frühere Vermieter den Erwerber als Vertragspartner ausgesucht hat, fällt die Zahlungsfähigkeit oder -unfähigkeit des Erwerbers in seinen Risikobereich, nicht in den des Mieters. Es liegt am früheren Vermieter, durch entsprechende Vertragsgestaltung das Insolvenzrisiko auszuschalten (zB durch Vereinbarung einer Bankbürgschaft zu seinen Gunsten).
Die Forthaftung des früheren Vermieters ist subsidiär. Der Mieter muss also zunächst versuchen, den Erwerber auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen, solange dies nicht von vorneherein aussichtslos erscheint.
(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.63)
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