Motive zu § 566 Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 566 Entwurf

    § 566 Entwurf übernimmt unter der sprichwörtlichen Überschrift "Kauf bricht nicht Miete" mit geringfügigen sprachlichen Änderungen § 571 BGB. Aufgrund ihrer Stellung im zweiten Untertitel "Mietverhältnisse über Wohnraum" bezieht sich die Vorschrift hier nur auf Wohnraum. Die Anwendung auf Mietverhältnisse über andere Räume als Wohnräume und Grundstücke ergibt sich durch die Verweisung in § 578 Entwurf.

    Für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnungseigentum gilt, dass nur der Erwerber des Sondereigentums an den Wohnräumen alleiniger Vermieter ist. Die Veräußerung von vermieteten Wohnungen, die in Eigentumswohnungen umgewandelt worden sind, führt nicht zu einer Vervielfältigung der Vermieterstellung, wenn zusammen mit der Wohnung Nebenräume mitvermietet werden, die im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer stehen (BGH NJW 1999, 2177 ff).

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.63)

§§§

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