Motive zu § 565 Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 565 Entwurf

    Der bisherige § 549a BGB mit der Regelung zum Bestandsschutz des (Unter-)Mieters bei gewerblicher Weitervermietung wird mit bloßen sprachlichen und redaktionellen Änderungen übernommen.

    1. Durch die Einfügung "zu Wohnzwecken" in Absatz 1 Satz 1 kommt deutlicher als bisher zum Ausdruck, dass nur die Tätigkeit der Weitervermietung gewerblich ist, es sich aber in der Sache um Wohnraummiete handelt.

    2. In Absatz 2 ist die Verweisung entsprechend der geänderten Paragraphenfolge angepasst worden.

    3. Absatz 3 übernimmt unverändert die Regelung über die Unabdingbarkeit aus § 549a Abs.3 BGB.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.63)

§§§

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