Motive | zu § 563b Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs MietR-ReformG (14/4553) |
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Die Vorschrift regelt einzelne Rechtsfolgen im Falle eines Eintritts nach § 563 Entwurf oder einer Fortsetzung nach § 563a Entwurf. Sie entspricht abgesehen von der bereits in §§ 563, 563a Entwurf angelegten Ausdehnung des Eintrittsund Fortsetzungsrechts im Wesentlichen dem geltenden Recht (§ 569a Abs.2 Satz 5, Abs.3 und 4, § 569b Satz 2 BGB). Über die rein sprachliche Umformulierung hinaus bestehen inhaltlich gegenüber den bisherigen Regelungen folgende Änderungen:
Da insbesondere im Fall der Fortsetzung mit den überlebenden Mitmietern (§ 563a Entwurf, § 569b BGB) im Innenverhältnis eine Haftung der Erben für frühere Verbindlichkeiten nicht in jedem Fall sachgerecht ist (vgl MünchKomm/Voelskow, 3. Aufl, § 569b BGB Rn.5), steht sie gemäß Absatz 1 Satz 2 in Anlehnung an § 426 Abs.1 Satz 1 BGB unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Bestimmung. Diese kann zum Beispiel darin liegen, dass der verstorbene Mieter zu Lebzeiten entsprechende Vereinbarungen mit den eintritts- oder fortsetzungsberechtigten Personen oder dem Erben getroffen hat.
Neu ist der in Absatz 3 eingeführte Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Sicherheit. Er trägt den durch Tod des Mieters und Eintritt oder Fortsetzung geänderten Umständen in wirtschaftlicher Hinsicht im Interesse des Vermieters Rechnung. Der Vermieter hatte sich zu Vertragsbeginn auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Person des Alleinmieters oder der Gesamtheit der Mitmieter verlassen und möglicherweise vor diesem Hintergrund auf eine Sicherheit verzichtet. Diese Verhältnisse können sich nun geändert haben. Deshalb ist es sachgerecht, wenn er in diesem Punkt zu seiner finanziellen Absicherung eine Sicherheitsleistung verlangen kann.
(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.62)
§§§
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