Motive | zu § 563a Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs MietR-ReformG (14/4553) |
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Die Vorschrift enthält das bisher in § 569b BGB geregelte so genannte Fortsetzungsrecht, betrifft also anders als § 563 Entwurf den Fall, dass neben dem verstorbenen Mieter noch weitere Personen Mieter des Mietvertrages waren. Da sie bereits bisher Mietvertragsparteien waren, ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit ihnen rechtlich selbstverständlich, denn der Tod des Mieters lässt ihre Vertragsbeziehungen zum Vermieter unberührt. Würde die Vorschrift für den "Anteil" des verstorbenen Mieters am Mietverhältnis keine Sonderregelung treffen, so würde nach den allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen der Erbe in diesen "Anteil" einrücken. Demgegenüber ordnet § 563a Entwurf ähnlich wie schon bisher § 569b BGB für bestimmte Mitmieter eine Sonderrechtsnachfolge in diesen "Anteil" an, die die allgemeine Erbfolge verdrängt.
Die Vorschrift übernimmt im Grundsatz § 569b BGB, dehnt ihn jedoch folgerichtig auf den gesamten Personenkreis der nach § 563 Entwurf eintrittsberechtigten Personen aus. Haben mehrere dieser Personen gemeinsam eine Wohnung gemietet und stirbt einer von ihnen, setzen die überlebenden Mitmieter das Mietverhältnis ohne den Erben fort. Interessen des Vermieters werden nicht nennenswert berührt, da der oder die überlebenden Mitmieter von ihm bewusst in das Mietverhältnis mit aufgenommen worden waren.
Nach Absatz 2 besteht wie bisher das Recht der überlebenden Mitmieter zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist. Die neue Formulierung entspricht der für die verschiedenen Kündigungsarten vereinheitlichten Terminologie. Für die zeitliche Ausübung des Kündigungsrechts sowie die Rechtsfolgen der Kündigung gilt das in der Begründung zu § 563 Entwurf unter 4.Gesagte. Das Kündigungsrecht können die Mitmieter, wie die Vorschrift ausdrücklich klarstellt, nur gemeinsam ausüben. Dies war nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen auch schon zu Lebzeiten des verstorbenen Mieters der Fall. Durch den Tod eines Mitmieters tritt insofern keine Veränderung ein.
Absatz 3 regelt entsprechend dem geltenden Recht die Unabdingbarkeit.
(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.62)
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