Motive | zu § 562a Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs MietR-ReformG (14/4553) |
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Die Vorschrift entspricht mit einigen lediglich sprachlichen Änderungen § 560 BGB. Wegen der an dieser Stelle gliederungsbedingten Beschränkung auf Wohnraummietverhältnisse wurde der bisherige Satzteil "im regelmäßigen Betrieb des Geschäftes des Mieters", der nur auf die Gewerbemiete bezogen ist, gestrichen, ohne dass eine inhaltliche Änderung damit verbunden ist. Bei der Gewerbemiete, für die die Vorschrift durch den Verweis in § 578 Entwurf anwendbar ist, ist dieser Gesichtspunkt aber weiterhin auch im Rahmen der "gewöhnlichen Lebensverhältnisse" zu berücksichtigen.
(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.60)
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