Motive | zu § 559b Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs MietR-ReformG (14/4553) |
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Die Vorschrift regelt entsprechend § 3 Abs.3 und 4 MHG das Mieterhöhungsverfahren und enthält demgegenüber inhaltlich lediglich die Änderung, dass in Absatz 2 Satz 1 die Frist für das Wirksamwerden der Mieterhöhung um einen Monat verlängert wurde. Grund hierfür ist die Vereinheitlichung der Fristen im Mieterhöhungsrecht. Die übrigen Änderungen sind rein sprachlicher Natur.
Für das Verhältnis zu § 554 Entwurf (Duldungspflicht bei Modernisierung) bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, das heißt die Mitteilung über die Durchführung der Modernisierung ist nicht Voraussetzung für die Mieterhöhung nach. § 559 bzw § 559a Entwurf. Absatz 2 Satz 2 ordnet lediglich an, dass die darin genannten Mängel der Modernisierungsmitteilung zu einer Verzögerung der Mieterhöhung um sechs Monate führen. Entsprach die Modernisierungsmitteilung aus anderen Gründen nicht den Anforderungen des § 554 Abs.3 Entwurf, so ist dies für die anschließende Mieterhöhung dagegen ohne Bedeutung. Ebenso wenig kommt es auch darauf an, ob der Mieter wegen Vorliegens von Härtegründen im Sinne des § 554 Abs.2 Satz 2 Entwurf nicht zur Duldung der Durchführung der Maßnahmen verpflichtet gewesen wäre, wenn er die Durchführung der Maßnahmen tatsächlich geduldet hat. Nur wenn der Mieter die Maßnahmen tatsächlich nicht geduldet hat, kann die Frage, ob Härtegründe vorliegen, später auch bei der Mieterhöhung eine Rolle spielen.
(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.40)
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