Motive zu § 557b Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 557b Entwurf

    Die neue Regelung zur Indexmiete knüpft an § 10a MHG an, allerdings mit einigen inhaltlichen Änderungen.

    1. Nach Absatz 1 ist als Index ist nur noch der Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland zugelassen. Hierdurch wird der in § 10a MHG verwendetet Begriff des Preisindexes für die Gesamtlebenshaltungskosten an die vom Statistischen Bundesamt verwendete Bezeichnung angepasst. Der Index wird ab dem Basisjahr 2000 nur noch für Deutschland ausgewiesen.

    2. Eine Mindestlaufzeit für die Indexmiete gibt es nicht mehr. Künftig ist auch die Vereinbarung einer Indexmiete wie die der Staffelmiete (siehe oben zu § 557a Entwurf) zeitlich unbeschränkt zulässig. Die bisher bestehende Festlegung einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren bei der Indexmiete stammt aus einer Zeit, als Indexmietvereinbarungen aus währungspolitischen Gründen noch der Genehmigung der Bundesbank bedurften. Mit Wegfall des Genehmigungserfordernisses durch das am 1.Juni 1999 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung des Euro (Euroeinführungsgesetz - EuroEG - vom 9.Juni 1998, BGBl.I S.1242) kann auch die Festlegung einer Mindestlaufzeit entfallen. Aus mietrechtlicher Sicht ist sie weder zum Schutz des Mieters noch des Vermieters erforderlich. Ihr Wegfall gibt Mietern und Vermietern mehr vertraglichen Gestaltungsspielraum.

    3. Absatz 2 entspricht mit einer geringfügigen sprachlichen Änderung § 10a Abs.2 MHG.

    4. Absatz 3 übernimmt im Wesentlichen § 10a Abs.3 MHG. In Satz 2 ist jedoch gegenüber dem bisherigen Recht ergänzt, dass im Änderungsschreiben nicht nur die eingetretene Indexänderung, sondern auch die geänderte Miete oder der Erhöhungsbetrag anzugeben sind. Diese Angaben sind aus Gründen der Rechtssicherheit im Interesse des Mieters erforderlich.

    5. Absatz 4 regelt die Unabdingbarkeit zum Nachteil des Mieters. Auch bislang galt die Vorschrift nach Sinn und Zweck schon als unabdingbar zum Nachteil des Mieters (vgl MünchKomm/Voelskow, 3.Aufl, § 10a MHG Rn.17), es fehlte jedoch an einem ausdrücklichen Hinweis.

    6. Hauptanwendungsfall der Vorschrift ist die Mieterhöhung bei einer Indexsteigerung. Die Vorschrift ist aber wie bisher auch bei Mietsenkungen anwendbar. Die Regelungen gelten insoweit sinngemäß.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.52)

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