Motive | zu § 552 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs MietR-ReformG (14/4553) |
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Die Vorschrift übernimmt die besonderen Regelungen für das Wegnahmerecht des Mieters von Räumen aus § 547a Abs. 2 und 3 BGB. Diese sind sprachlich geringfügig überarbeitet und gekürzt, ohne dass dadurch eine inhaltliche Änderung eintritt. Wegen der klarstellenden Überschrift und des in der Vorschrift enthaltenen Verweises auf § 539 Abs. 2 Entwurf, der das Wegnahmerecht des Mieters regelt, ist der Zusatz "des Mieters" in beiden Absätzen entbehrlich.
(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.49)
§§§
zu § 552 BGB | [ ] |
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