Motive | zu § 548 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs MietR-ReformG (14/4553) |
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Die neue Vorschrift nimmt § 558 BGB auf. Sie ist zur besseren Übersichtlichkeit anders gegliedert. Nach der neuen Gliederung ist in Absatz 1 nunmehr die Verjährung von Ansprüchen des Vermieters und in Absatz 2 die Verjährung von Ansprüchen des Mieters geregelt.
Absatz 1 erfasst sowohl Ansprüche des Vermieters auf Vornahme fälliger Schönheitsreparaturen als auch wegen ihrer Nichterfüllung begründete Schadensersatzansprüche nach § 326 BGB. Auch die Verjährung des Schadensersatzanspruches beginnt bereits mit Rückgabe der Mietsache und nicht erst, wenn sich der Erfüllungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch, in der Regel nach Ablauf der nach § 326 BGB zu setzenden Nachfrist, umgewandelt hat. Dies entspricht dem Zweck der Verjährungsregelung, zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine möglichst schnelle Klarstellung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache zu erreichen. Die Vorschrift ist insofern lex specialis zu § 198 BGB.
In Absatz 2 ist der Begriff "Verwendungen" bedingt durch die geänderte Fassung der § 536a Abs.2 und § 539 Entwurf durch den Begriff "Aufwendungen" ersetzt worden.
Nach Absatz 3 Satz 1 unterbricht zukünftig anders als bisher der Antrag des Vermieters oder Mieters auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens wie der des Käufers nach § 477 Abs.2 Satz 1 BGB ausdrücklich die Verjährung. Mit Rücksicht auf die kurzen Verjährungsfristen für Vermieter und Mieter ist es sinnvoll, die verjährungsunterbrechende Wirkung anders als im Kaufrecht für beide Vertragsparteien anzuordnen. Die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens im Einzelfall bleibt davon unberührt. Sie richtet sich weiterhin ausschließlich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Im Übrigen verweist Absatz 3 Satz 2 wegen der Hemmung bzw. der Unterbrechung der Verjährungsfrist auf die Vorschrift des § 477 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BGB.
(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.45)
§§§
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