Motive | zu § 547 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs MietR-ReformG (14/4553) |
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Der bisherige § 557a BGB wird im Wesentlichen unverändert übernommen.
Die bisherige Verweisung auf § 347 BGB wird in Absatz 1 Satz 1 durch eine Klartextregelung ersetzt. Die Verweisung in Satz 2 auf die §§ 812 ff wurde dagegen beibehalten, denn die klartextliche Ersetzung wäre dort nur mit unverhältnismäßigem Textaufwand möglich gewesen.
Absatz 2 enthält die Unabdingbarkeit für Wohnraummietverhältnisse entsprechend § 557a Abs.2 BGB.
(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.45)
§§§
zu § 547 BGB | [ ] |
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