Motive zu § 546 Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 546 Entwurf

    Die Vorschrift übernimmt § 556 Abs.1 und 3 BGB inhaltlich unverändert. Die Sonderregelung des § 556 Abs.2 BGB ist entsprechend der neuen Systematik für Wohnraummietverhältnisse als § 570 Entwurf und für sonstige Räume und Grundstücke in den § 578 Entwurf eingestellt worden.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.44)

§§§

  zu § 546 BGB [ ]  

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