Motive | zu § 545 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs MietR-ReformG (14/4553) |
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Die Vorschrift übernimmt § 568 BGB. Geregelt wird damit die Frage, was geschieht, wenn der Mieter trotz Beendigung des Mietverhältnisses den Gebrauch der Mietsache fortsetzt. Die Regelung dieser Frage ist von großer praktischer Bedeutung und dient der Rechtssicherheit. Sie soll deshalb beibehalten werden. Ohne die angeordnete Verlängerung des Mietverhältnisses würde dies, von den Vertragsparteien häufig unbemerkt, zu einem vertragslosen Zustand führen, dessen (rechtlich im Einzelnen umstrittene) Abwicklung nach Bereicherungsrecht oder den Grundsätzen über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff BGB) nicht sachgerecht wäre und in den meisten Fällen auch dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien nicht entspricht.
In sprachlicher Hinsicht wurde die Vorschrift überarbeitet. Die bislang als Fiktion formulierte Rechtsfolge wirkt sprachlich schwerfällig. Die schlichte Anordnung der Verlängerung bringt mit geringerem sprachlichen Aufwand die gleiche Rechtsfolge zum Ausdruck. In Satz 2 kommt der unterschiedliche Fristbeginn für Mieter und Vermieter durch die Aufteilung in zwei Nummern gegenüber der bisherigen Fassung deutlicher zum Ausdruck.
(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.44)
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