Motive | zu § 544 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs MietR-ReformG (14/4553) |
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Die Vorschrift lehnt sich an § 567 BGB an und bestimmt ein außerordentliches befristetes Kündigungsrecht bei Mietverträgen, die für eine längere Zeit als dreißig Jahre geschlossen sind, sprachlich angepasst an die neue einheitliche Terminologie für die verschiedenen Kündigungsarten ("außerordentlich mit der gesetzlichen Frist", vgl. die Begründung zu § 542 Entwurf). Durch eine weitere sprachliche Umformulierung wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Kündigung erst nach Ablauf von dreißig Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der (vertraglich vereinbarten) Überlassung der Mietsache möglich ist.
(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.44)
§§§
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