Motive zu § 543 Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 543 Entwurf

    In § 543 Entwurf wird das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund in einer zentralen Vorschrift zusammengefasst. Hieran fehlte es bislang. Die neue Vorschrift, die auf einen Vorschlag der Schuldrechtskommission zurückgeht (vgl Abschlussbericht der Schuldrechtskommission, S.152 ff § 307 BGB-KE), normiert nunmehr ausdrücklich ein allgemeines und unabdingbares Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung und ersetzt damit das bislang aus allgemeinen Rechtssätzen hergeleitete fristlose Kündigungsrecht aus wichtigem Grund sowie die über mehrere Einzelvorschriften verstreuten speziellen Kündigungsgründe. Die neue Regelung entspricht damit im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage.

    1. Absatz 1 regelt das Kündigungsrecht im Grundsatz. Satz 1 enthält dabei das Kündigungsrecht an sich, während Satz 2 die Voraussetzungen festlegt. Die Fassung des Absatzes 1 orientiert sich im Interesse der Rechtsein-.Drucksache 14/4553 - 44 - Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode heitlichkeit am Wortlaut der Regelung in § 626 BGB zum fristlosen Kündigungsrecht aus wichtigem Grund beim Dienstvertrag. Die Neuregelung hat insbesondere Bedeutung, wenn Störungen des Mietverhältnisses nicht schuldhaft erfolgen. Hier ist jetzt eine klare gesetzliche Grundlage für eine fristlose Kündigung vorhanden.

    2. Absatz 2 zählt die wichtigsten Gründe für eine fristlose Kündigung auf:

      1. Nummer 1 enthält den bisherigen § 542 BGB, die Kündigung durch den Mieter wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs.

      2. Nummer 2 übernimmt sprachlich gekürzt die Regelung des § 553 BGB über die Kündigung bei vertragswidrigem Gebrauch.

      3. Nummer 3 übernimmt die allgemeine Kündigungsregelung des § 554 Abs.1 BGB wegen Zahlungsverzugs. Die Sonderregelung für die Wohnraummiete (bisher § 554 Abs.2 BGB) wird entsprechend der neuen Systematik in den 2. Untertitel "Mietverhältnisse über Wohnraum" als § 569 Abs.3 Entwurf aufgenommen.

    3. Absatz 3 legt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich fest, dass als weitere Voraussetzung für die fristlose Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung oder Fristsetzung zur Abhilfe erforderlich ist. Lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände (Nummern 1 bis 3) wird auf dieses Erfordernis verzichtet.

    4. Absatz 4 Satz 1 enthält den Regelungsinhalt des § 543 Satz 1 BGB, dessen Satz 2 für die Wohnraummiete in etwas abgewandelter Fassung in § 569 Abs.4 Satz 1 übernommen wird. Die Beweislastregel in Absatz 4 Satz 2 entspricht § 542 Abs.3 BGB.

    5. Es wird davon abgesehen, festzulegen, dass die Kündigung innerhalb einer angemessenen Zeit seit der Kenntnis vom Kündigungsgrund zu erfolgen hat. Ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund kann schon jetzt nach ständiger Rechtsprechung verwirkt werden (vgl Staudinger/Emmerich, 13.Bearb, § 554a Rn.11). Eine einheitliche feste Ausschlussfrist in Anlehnung an § 626 Abs.2 BGB sowie §§ 6, 24 und 70 VVG erscheint wegen der Vielgestaltigkeit der Mietverhältnisse (Wohnraum, Geschäftsraum, Grundstücke, bewegliche Sachen) nicht möglich (vgl Abschlussbericht der Schuldrechtskommission, S.156). Eine offenere Bestimmung wäre durch die Rechtsprechung in jedem Falle auslegungsbedürftig. Die mögliche Regelung könnte damit nur wenig zur Vereinfachung des Mietrechts beitragen.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.43)

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