Motive | zu § 541 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs MietR-ReformG (14/4553) |
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§ 541 Entwurf entspricht mit einigen geringfügigen sprachlichen Änderungen § 550 BGB. Von einer Streichung wurde abgesehen. Die Vorschrift dient zwar im Wesentlichen nur der Klarstellung. Darüber hinaus wird aber auch eindeutig bestimmt, dass der Unterlassungsanspruch eine vorherige Abmahnung des Vermieters voraussetzt. Insofern hat die Vorschrift eine eigenständige Bedeutung.
(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.40)
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