Motive zu § 540 Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 540 Entwurf
  1. Die Vorschrift übernimmt § 549 Abs.1 und 3 BGB. § 549 Abs.2 BGB, der nur für Wohnraummietverhältnisse gilt, wird entsprechend der neuen gesetzlichen Systematik als Sondervorschrift für die Wohnraummiete in den 2.Untertitel "Mietverhältnisse über Wohnraum" eingestellt (§ 553 Entwurf).

  2. Wie bisher in § 549 Abs.1 Satz 2 BGB ist in Absatz 1 Satz 2 inhaltlich unverändert das Recht des Mieters zur außerordentlichen befristeten Kündigung festgelegt. Die Umformulierung ("außerordentlich mit der gesetzlichen Frist") entspricht der neuen einheitlichen Terminologie, vgl die Begründung zu § 542 Entwurf. Die Kündigungsfrist bestimmt sich bei der Wohnraummiete für unbefristete Mietverhältnisse nach § 573d Abs.2 Entwurf und für befristete Mietverhältnisse nach § 575a Abs.3 Entwurf. Bei Mietverhältnissen über andere Sachen gilt § 580a Abs. 4 Entwurf.

  3. (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.43)

§§§

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