Motive | zu § 126 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs MietR-ReformG (14/4553) |
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Die Vorschrift regelt den sonstigen Aufwendungsersatzanspruch des Mieters in den von § 536a Abs.2 Entwurf abgesehenen Fällen sowie das Wegnahmerecht.
Der neue Absatz 1 übernimmt den bisherigen § 547 Abs.2 BGB über den Ersatz sonstiger Verwendungen. Im Interesse einer einheitlichen Terminologie innerhalb des Mietrechts wird dabei der Begriff "Verwendungen" durch "Aufwendungen" ersetzt.
Die Verweisung auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) bleibt erhalten. Wegen der zahlreichen unterschiedlichen Fallgestaltungen im Rahmen der GoA ist im Interesse der Vermeidung überlanger Vorschriften abweichend von dem Vorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe davon abgesehen worden, diesen Verweis durch Klartext zu ersetzen. Dies bedeutet inhaltlich, dass der Mieter wie bisher Aufwendungsersatz nur dann verlangen kann, wenn alle Voraussetzungen nach den Vorschriften über die GoA vorliegen, er insbesondere mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben muss. Das Merkmal des Fremdgeschäftsführungswillens ist entgegen der Annahme der Bund-Länder-Arbeitsgruppe nicht entbehrlich, denn es kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass dieser regelmäßig vorliegt. Mieter nehmen heutzutage häufig Einbauten vor, die in erster Linie im eigenen Interesse liegen (z. B. bei der Ausstattung von Küchen und Badezimmern, beim Einbau von Jalousien).
Der bisherige § 547a Abs.1 BGB über das Wegnahmerecht des Mieters wird inhaltlich unverändert als neuer Absatz 2 angefügt.
Die Regelung des § 547 Abs.1 Satz 2 BGB über die Fütterungskosten eines Tieres ist weggefallen. Die Frage der Fütterungskosten eines Tieres spielt in der Praxis keine Rolle. Auch im Übrigen bedarf es keiner allgemeinen gesetzlichen Regelung über die Kosten des Gebrauchs der Mietsache. Dies können die Mietvertragsparteien vertraglich regeln.
(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.42)
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