Motive zu § 538 Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 538 Entwurf

    Die Vorschrift übernimmt textlich unverändert den bisherigen § 548 BGB. Die Überschrift greift den praktisch häufigsten Anwendungsfall, nämlich Verschleißschäden, auf. Darüber hinaus erfasst die Vorschrift jedoch wie bisher alle Arten von Veränderungen, auch über die vertragsmäßige Nutzung hinausgehende Verschlechterungen sowie Verbesserungen der Mietsache.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.42)

§§§

  zu § 538 BGB [ ]  

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