Motive zu § 536d Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 536d Entwurf
  1. Die Vorschrift übernimmt § 540 BGB, allerdings zunächst mit einigen sprachlichen Änderungen, die dem besseren Verständnis dienen und sich wegen des vergleichbaren Regelungsinhalts an der Formulierung des § 11 Nr. 10 a) AGBG orientieren.

  2. Anders als § 540 BGB wird auch in Übereinstimmung mit dem Abschlussbericht der Schuldrechtskommission (vgl. Abschlussbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts, herausgegeben vom Bundesminister der Justiz, Bundesanzeiger Verlag 1992, S.232 Nr.13: § 445 BGB-KE, S. 269 f Nr.14: § 644 BGB-KE) nicht mehr die Nichtigkeit der Ausschlussvereinbarung angeordnet, sondern als Rechtsfolge bestimmt, dass sich der Vermieter nicht auf die Vereinbarung berufen kann. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Unwirksamkeit der Ausschlussvereinbarung im Interesse des Mieters keinesfalls zur Unwirksamkeit des gesamten Mietvertrags führt, § 139 BGB also nicht anzuwenden ist. Schwierige Auslegungsfragen zu den Auswirkungen der unwirksamen Ausschlussvereinbarung auf den übrigen Vertrag werden dadurch vermieden.

  3. Wie bisher (§§ 541, 540 BGB) gilt die Vorschrift für Sach- und Rechtsmängel: Dies wird ohne weiteres durch die Anordnung der Vorschrift im Verhältnis zu § 536 Entwurf deutlich.

  4. Die Regelung ist ihrer Natur nach zwingend. Einer besonderen Anordnung bedarf es nicht.

(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.42)

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