Motive zu § 440   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 440 – Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Zu Satz 1

§§§

Zu Satz 2

Eine der Erscheinungsformen des Fehlschlagens ist die ungebührliche Verzögerung. Für die Nachbesserung stellt sich immer wieder die Frage, wieviele Versuche der Käufer hinnehmen muss. Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Entscheidend ist vielmehr, dass der Mangel in dem von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorgegebenen angemessenen Zeitraum tatsächlich behoben wird. Die Zahl der Nachbesserungsversuche ist eher zweitrangig, aber auch nicht ohne Bedeutung, weil die Zahl der erforderlichen Versuche auch die Bemessung des angemessenen Zeitraums bestimmt. Zur praktischen Erleichterung soll die Richtgröße von zwei Versuchen in Satz 2 ausdrücklich angesprochen werden. Halbsatz 2 bringt zum Ausdruck, dass immer auch auf die Umstände geachtet werden muss, die zu einer niedrigeren oder höheren Zahl von Versuchen führen können.

§§§

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.230 ff)

§§§

  zu § 439 BGB [ ]  

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