Motive zu § 324   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 324 – Rücktritt wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.187)

§§§

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses – SchuldR-ModG (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 324
Rücktritt wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht


§ 324
Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht
nach § 241 Abs.2

Verletzt der Schuldner eine sonstige Pflicht aus
einem gegenseitigen Vertrag, so kann der
Gläubiger zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung
wesentlich ist und
dem Gläubiger ein Festhalten
am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
§ 323 Abs.5 gilt entsprechend.

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen
Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs.2, so kann
der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein
Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.32 f)

§§§

Zur Begründung der Beschlussempfehlung zu § 324

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.192 f)

§§§

  zu § 324 BGB [ ]  

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