Motive zu § 323   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 323 – Rücktritt wegen nicht oder vertragsgemäß erbrachter Leistung
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4 (= Absatz 3 RE)
Zu Absatz 5 (= Absatz 4 RE)
Zu Absatz 6 (= Absatz 5 RE)

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.183 ff)

§§§

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses – SchuldR-ModG (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 323
Rücktritt wegen nicht oder
nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


§ 323
Rücktritt wegen nicht oder
nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der
Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht
vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem
Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder
Nacherfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos
abgelaufen ist
, vom Vertrag zurücktreten,
es sei denn, dass der Schuldner trotz der
Fristsetzung nicht mit dem Rücktritt rechnen musste
.


(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der
Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht
vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem
Schuldner erfolglos eine angemessene Frist
zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom
Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und
    endgültig verweigert,

  2. der Schuldner die Leistung zu einem im
    Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer
    bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger
    im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses
    an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder

  3. besondere Umstände vorliegen, die unter
    Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen
    Rücktritt rechtfertigen.

(2) u n v e r ä n d e r t

 

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung
eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren
Stelle eine Abmahnung.

(3) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der
Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich
ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten
werden.

(4) u n v e r ä n d e r t

(4) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so
kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten,
wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat
der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt,
so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten,
wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(5) u n v e r ä n d e r t

(5) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt
berechtigen würde, allein oder weit überwiegend
verantwortlich ist, oder wenn der vom Schuldner nicht
zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher
der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(6) u n v e r ä n d e r t

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.32 f)

§§§

Zur Begründung der Beschlussempfehlung zu § 323
Zu Absatz 1

§§§

Zu Absatz 3
Zu Absatz 4

§§§

Zu Absatz 5

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.192)

§§§

  zu § 323 BGB [ ]  

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