Motive | zu § 286 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Eine bloße Verzögerung der Leistung über die Fälligkeit hinaus soll für den Schuldner noch keine wesentlichen Rechtsnachteile erzeugen. Vielmehr entspricht es der beizubehaltenden Rechtstradition, dass solche Nachteile erst im Schuldnerverzug (bisher in § 284 geregelt) eintreten. Dieser setzt Vertretenmüssen des Schuldners sowie eine Mahnung oder einen gleichgestellten Umstand voraus. Bei diesen Mahnungssurrogaten besteht auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.März 2000 (BGBl.I S.330 ), das den Verzugseintritt bei Geldforderungen vereinfacht hat, das wesentliche Reformbedürfnis.
Nach geltendem Recht steht gemäß § 284 Abs.2 der für den Verzug erforderlichen Mahnung zunächst eine Zeitbestimmung für die Leistung gleich. Genügen soll aber auch, dass sich die Zeit für die Leistung von einer Kündigung an nach dem Kalender berechnen lässt. Andere Tatsachen (zB die Lieferung oder die Rechnungserteilung) stellt das Gesetz der Kündigung nicht gleich. Auch nennt es keine weiteren Umstände, derentwegen die Mahnung oder ein Surrogat ausnahmsweise entbehrlich sein sollen.
Als Mangel des geltenden Rechts kann man es vor allem verstehen, dass nur die kalendermäßige Berechenbarkeit seit der Kündigung eine Mahnung entbehrlich machen soll, § 284 Abs.2 Satz 2. Die Rechtsprechung hat eine Ausdehnung auf andere Tatsachen abgelehnt. Diese Sonderstellung der Kündigung ist aber kaum gerechtfertigt. Andererseits hat die Rechtsprechung mehrere Fallgruppen entwickelt, bei denen die Mahnung oder ein Surrogat nicht für nötig gehalten werden. Wenigstens ein Teil dieser derzeit bloß nach § 242 zu behandelnden Fallgruppen kann gesetzlich geregelt werden.
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Der Entwurf trennt in Übereinstimmung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Regelung der Verzugsvoraussetzungen von der Regelung der Verzugsfolgen. Satz 1 entspricht dabei dem bisherigen § 284 Abs.1 Satz 1.
Satz 2 übernimmt den bisherigen § 284 Abs.1 Satz 2. Die Schuldrechtskommission hatte vorgeschlagen, den schon bislang geregelten Mahnungssurrogaten die Fristbestimmung gleichzustellen. Gemeint war damit die Frist nach § 283 Abs.1 Satz 1 und § 323 Abs.1 Satz 1 KE, die den Übergang vom Primärleistungsanspruch auf die Sekundäransprüche einleitet. Die in § 284 Abs.1 Satz 2 KE vorgeschlagene Formulierung „Bestimmung einer Frist“ kann jedoch zu Missverständnissen Anlass geben und den Eindruck erwecken, dass jede einseitige Fristsetzung, auch eine solche vor Fälligkeit geeignet sein soll, den Verzug zu begründen. Auch kann es Unklarheiten mit der Einordnung bloßer Fälligkeitsvereinbarungen geben. Der beabsichtigte Gleichlauf mit den Vorschriften über die aus dem Verzug folgenden Sekundäransprüche (§§ 281, 323 RE) ist aber schon deshalb erreicht, weil eine Fristbestimmung im Sinne des § 281 Abs.1 und des § 323 Abs.1, der gegenüber der Schuldner auch nicht einwenden kann, er habe mit weiteren Folgen nicht rechnen müssen (§ 281 Abs.1 Satz 2 und § 323 Abs.1 aE), stets eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs.1 Satz 1 RE darstellen wird.
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Absatz 2 Nr.1 stellt nur eine Umformulierung des geltenden § 284 Abs.2 Satz 1 ohne sachliche Änderung dar.
Dagegen ist in Absatz 2 Nr.2 gegenüber dem derzeitigen § 284 Abs.2 Satz 2 die „Kündigung“ durch ein „Ereignis“ ersetzt. Damit können jetzt auch andere Ereignisse als die Kündigung, nämlich etwa Lieferung oder Rechnungserteilung, zum Ausgangspunkt einer kalendermäßigen Berechnung gemacht werden. Der Zugang einer Rechnung zuzüglich Ablauf einer Frist von 30 Tagen führt allerdings auch gemäß Absatz 3 zum Verzug des Schuldners. Der Unterschied zu Absatz 2 Nr.2 besteht darin, dass hier – wie auch im Übrigen nach Nummer 1 – die Leistungszeit nicht nur wie in Absatz 3 durch Gesetz, sondern auch in anderer Weise „bestimmt“ sein kann. Wie bisher auch genügt allerdings eine einseitige Bestimmung nicht; in Betracht kommen vielmehr eine Bestimmung durch Gesetz, durch Urteil und vor allem durch Vertrag. Damit und mit Absatz 2 Nummer 1 wird Artikel 3 Abs.1 Buchstabe a der Zahlungsverzugsrichtlinie umgesetzt. Danach muss eine Verpflichtung zur von Verzugszinsen nach nationalem Recht vorgesehen sein, die mit dem ergebnislosen Ablauf des vertraglich vereinbarten Zahlungstermins oder der vereinbarten Zahlungsfrist einsetzt. § 286 Abs.2 Nr.1 und 2 enthält mit der Bezugnahme auf den Kalender ein Merkmal, das auch in Artikel 3 Abs.1 Buchstabe a der Zahlungsverzugsrichtlinie anklingt, wenn dort von einem „Termin“ oder einer „Frist“ die Rede ist. Termine und Fristen lassen sich aber nur anhand des Kalenders zuverlässig in einer Weise feststellen, die es rechtfertigt, Verzugsfolgen an ihre Nichtbeachtung durch den Schuldner zu knüpfen. Allerdings wäre der bisherige § 284 Abs.2 Satz 1 für eine Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie allein nicht ausreichend, weil dafür nach bisherigem Verständnis die bloße Berechenbarkeit nach dem Kalender in der Weise, wie sie jetzt § 286 Abs.2 Nr.2 RE vorsieht, nicht ausreicht. Wenn danach eine Berechenbarkeit „nach dem Kalender“ erforderlich ist, so bedeutet dies deshalb nicht eine nach der Zahlungsverzugsrichtlinie unzulässige Erschwerung des Verzugseintritts.
Hinsichtlich Nummer 2 kann sich die Frage stellen, ob die mit dem Ereignis beginnende Frist eine bestimmte, angemessene Länge haben muss oder ob sie auch auf Null schrumpfen kann („Zahlung sofort nach Lieferung“). Eine solche Klausel genügt indes für Absatz 2 Nr.2 nicht. Denn sie bedeutet keine Fristsetzung, sondern lediglich eine für § 271 erhebliche Fälligkeitsbestimmung. Auch stellt sie keine Mahnung dar, da sie vor Eintritt der Fälligkeit erfolgt (§ 286 Abs.1 Satz 1). Daher reicht sie zur Verzugsbegründung unter keinem Gesichtspunkt aus. Dies wird durch den Zusatz deutlich, dass es sich um eine angemessene Frist handeln muss. Auch diese bedeutet keinen Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung aus Artikel 3 Abs.1 Buchstabe a der Zahlungsverzugsrichtlinie. Vielmehr stellt § 286 Abs.2 Nr.2 RE auch insoweit lediglich eine Konkretisierung des von der Richtlinie genannten „Zahlungstermins“ dar, der wegen der nicht unerheblichen Folgen seiner Nichteinhaltung im Interesse der Klarheit und Transparenz für den Schuldner wenigstens kalendermäßig bestimmbar im Sinne des § 286 Abs.2 Nr.2 RE sein muss. Auch die Richtlinie geht davon aus, dass dem Schuldner wenigstens eine angemessene Zeit zur Verfügung stehen muss, um eine erhaltene Ware zu prüfen und die Zahlung zu bewirken. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Einführung der dreißigtägigen Frist in den Fällen des Artikels 3 Abs.1 Buchstabe b der Zahlungsverzugsrichtlinie. Eine Klausel „Zahlung sofort nach Lieferung“ kann nach ihrem Wortsinn vom Schuldner gerade bei Distanzgeschäften kaum erfüllt werden, da er zumindest einen wenn auch kurzen Zeitraum braucht, um etwa eine Überweisung in Auftrag zu geben. „Sofort“ wäre also in jedem Fall auslegungsbedürftig in dem Sinne, dass dem Schuldner hierfür eine gewisse Zeit zur Verfügung steht. Damit stellt dies aber gerade keinen eindeutig vereinbarten „Zahlungstermin“ im Sinne des Artikels 3 Abs.1 Buchstabe a der Zahlungsverzugsrichtlinie dar, der den Eintritt der Verzinsungspflicht rechtfertigen könnte.
Neu gegenüber dem geltenden Recht ist Absatz 2 Nr.3. Damit soll in Parallelität zu § 281 Abs.2 und § 323 Abs.2 RE – ebenso wie mit § 286 Abs.2 Nr.4 RE – die Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit der Mahnung oder eines Mahnungssurrogats eingefangen werden. Es handelt sich um den allgemein anerkannten, derzeit aus § 242 hergeleiteten Fall einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Schuldner.
Schließlich ist auch Absatz 2 Nr.4 neu. Diese Bestimmung nennt besondere Umstände, die bei Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Verzugseintritt rechtfertigen. Auch diese Fallgruppe ist bereits in der Rechtsprechung anerkannt. Sie soll nicht über den bisherigen Zuschnitt hinaus ausgedehnt werden. Hier ist einmal an ein die Mahnung verhinderndes Verhalten des Schuldners zu denken, insbesondere wenn dieser sich einer Mahnung entzieht (OLG Köln, NJW-RR 1999, 4 zu § 1632 Abs.2) oder wenn er die Leistung zu einem bestimmten Termin selbst angekündigt hat und damit einer Mahnung zuvorgekommen ist. Zum anderen geht es aber auch um Pflichten, deren Erfüllung offensichtlich besonders eilig ist (Reparatur des Wasserrohrbruchs, BGH, NJW 1963, 1823) oder die überhaupt spontan zu erfüllen sind (so bei Aufklärungs- und Warnungspflichten).
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Absatz 3 baut auf dem bisherigen § 284 Abs.3 auf, dem zufolge Verzug bei Geldforderungen nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung eintritt. Das soll den Eintritt des Verzugs in den praktisch häufi- gen Fällen vereinfachen, in denen bei einer Geldschuld der Zahlung des Schuldners eine Rechnungserstellung durch den Gläubiger vorausgeht. Bis zur Schaffung dieser Vorschrift kam der Schuldner nicht schon allein dadurch in Verzug, dass er auf diese Rechnung nicht bezahlt. Vielmehr war zusätzlich noch eine Mahnung an den Schuldner zu richten. Das ist aber in aller Regel überflüssig, weil der Schuldner schon aus der Rechnung ersehen kann, wie viel er wofür zahlen soll. Es reicht deshalb aus, ihm eine Frist zur Überprüfung der Rechnung zuzubilligen, nach deren Ablauf er ohne weitere Mahnung in Verzug gerät.
Absatz 3 unterscheidet sich allerdings in einem wesentlichen Punkt vom geltenden Recht: Während das geltende Recht die 30-Tages-Regelung als eine Sonderregelung ausgestaltet hat, gilt nach Absatz 3 auch für Geldforderungen wieder das Mahnungssystem, das durch die 30-Tages-Regelung lediglich ergänzt wird. Verzug kann also bei Geldforderungen wieder durch Mahnung eintreten. Er tritt aber spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt einer Rechnung ein. Für diese Änderung sind im Wesentlichen drei Gründe maßgeblich:
Die Änderung entspricht der Zahlungsverzugsrichtlinie mehr als das bisherige Recht. Die Richtlinie geht davon aus, dass die Parteien kürzere Fristen frei vereinbaren können. Das ist zwar auch nach dem geltenden Recht grundsätzlich möglich, soweit es um den von der Richtlinie erfassten Geschäftsverkehr geht. Die Parteien müssen in diesem Fall aber § 307 RE (bisher § 9 AGBG) beachten, der Verkürzungen tendenziell erschwert. Mit der Neuregelung hat der Gläubiger die von der Richtlinie erwartete Sicherheit, dass er den Verzug wirklich früher herbeiführen kann. Diese Änderung entspricht im Übrigen auch einer weit verbreiteten Forderung nicht nur aus den Kreisen der Wirtschaft.
Die Beibehaltung von § 284 Abs.3 in seiner bisherigen Konstruktion würde dem Gläubiger die Durchsetzung seiner Rechte im Verzugsfall auch ansonsten erschweren. Der Schadensersatz statt der Leistung hängt sowohl nach geltendem als auch nach künftigem Recht davon ab, dass der Gläubiger den Schuldner zur Leistung auffordert und ihm eine angemessene Frist setzt. Hängt der Verzugseintritt bei Geldforderungen aber schon an sich von einer starren 30-Tages-Frist ab, führt das tendenziell dazu, dass das Gesetz den vertragsbrüchigen Schuldner begünstigt. Das kann aber nicht Ziel der Modernisierung sein.
Die bisherige Verzugsregelung des § 284 Abs.3 führt zu Brüchen bei der Anwendung anderer zivilrechtlicher Vorschriften. So kann Geschiedenenunterhalt gemäß § 1585b grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit verlangt werden. Rückwirkend kann der Unterhalt nur beansprucht werden, wenn der Unterhaltsschuldner in Verzug geraten ist. Bisher war dies durch Mahnung möglich. Seit dem 1. Mai 2000 tritt Verzug aber erst 30 Tage nach einer Zahlungsaufforderung ein. Der Unterhaltsgläubiger würde damit stets einen vollen Monat Unterhalt verlieren.
Der Entwurf schlägt deshalb vor, die 30-Tages-Regelung so umzugestalten, dass sie diesen Einwänden gerecht wird.
Eine weitere Änderung gegenüber dem bisherigen Recht bezieht sich auf den Anwendungsbereich: Absatz 3 wird nun auf nicht mehr nur auf Geldforderungen beschränkt, sondern auf alle Forderungen ausgedehnt. Das entspricht der Struktur des bisherigen § 284, jetzt § 286 RE, der für die Verzugsbegründung auch im Übrigen nicht nach der Art der Forderung unterscheidet. Tatsächlich ist der Gedanke der Vorschrift auch auf andere Forderungen übertragbar. Das belastet den Schuldner auch nicht in unzumutbarer Weise. Dabei ist zu bedenken, dass die Frist von 30 Tagen erst mit der Fälligkeit zu laufen beginnt. Es handelt sich also ohnehin um einen zusätzlichen Zeitraum ab dem Zeitpunkt, in dem der Schuldner nach dem Gesetz oder der vertraglichen Vereinbarung zu leisten verpflichtet ist und ab dem deshalb auch sogar eine Klage auf die Leistung Aussicht auf Erfolg hätte. § 286 Abs.3 RE spricht nunmehr neben der Rechnung, die sich nur auf Geldforderungen bezieht, von einer gleichwertigen „Forderungsaufstellung“. Die Bezeichnung als „Leistungsaufforderung“ wurde bewusst vermieden, um die Abgrenzung zur Mahnung des § 286 Abs.1 Satz 1 RE deutlicher zu machen. Eine Mahnung enthält nämlich auch stets eine Leistungsaufforderung. Für § 286 Abs.3 RE soll aber eine Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner ausreichen, die in ihrer Funktion einer Rechnung entspricht.
Erforderlich ist also eine Aufstellung dessen, was der Gläubiger von dem Schuldner verlangt. Diesem üblichen Inhalt einer Rechnung muss auch die „Forderungsaufstellung“ bei anderen Forderungen entsprechen. In manchen Fällen wird das mit der Mahnung zusammenfallen. Dann hat § 286 Abs.3 RE keine eigenständige Bedeutung, weil Verzug schon nach § 286 Abs.1 Satz 1 RE mit dem Zugang der Mahnung eintritt. Die Anforderungen an die „Forderungsaufstellung“ sind aber geringer, so dass § 286 Abs.3 RE dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Gläubiger dem Schuldner lediglich seine Forderung mitgeteilt hat, ohne dass hierin bereits eine Mahnung im Sinne des Absatzes 1 gesehen werden kann.Mit § 286 Abs.3 RE wird Artikel 3 Abs.1 Buchstabe b der Zahlungsverzugsrichtlinie umgesetzt. Nach dessen lit.i muss der Schuldner 30 Tage nach dem Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung Verzugszinsen zahlen. Der von Artikel 3 Abs.1 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehene Vorrang einer vertraglichen Vereinbarung, die in den Grenzen des Artikels 3 Abs.3 der Richtlinie auch einen längeren Zeitraum vorsehen kann, kommt dadurch zum Ausdruck, dass die Frist erst mit der Fälligkeit zu laufen beginnt. Eine vertragliche Vereinbarung über die Fälligkeit schiebt also den Fristbeginn hinaus.
Artikel 3 Abs.1 Buchstabe b lit.ii der Zahlungsverzugsrichtlinie bestimmt, dass bei einer Unsicherheit über den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung die Frist von 30 Tagen mit dem Zugang der Güter oder Dienstleistungen, also der Gegenleistung, beginnt. Diese Bestimmung ist unklar. Sie betrifft nur den Streit über den „Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung“, also nicht den Streit darüber, ob überhaupt eine Rechnung zugegangen ist. Schon deshalb ist ihr Anwendungsbereich äußerst begrenzt. Sie führt aber auch zu eigenartigen Ergebnissen: Besteht Streit zB darüber, ob eine Rechnung dem Schuldner am 1.Juni (so der Gläubiger) oder 5.Juni (so der Schuldner) zugegangen ist, so soll es ohne sachlichen Grund und für die Parteien unerwartet darauf ankommen, dass die zu bezahlenden Waren bereits am 1.April geliefert worden waren. In diesem Fall ergäbe sich nachträglich nur wegen des Streits über den genauen unstreitig späteren Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung, dass der Schuldner bereits seit Anfang Mai in Verzug war, eine rückwirkende Verzugsbegründung wäre die Folge. Das wird in dieser Weise ausdrücklich in § 286 RE nicht geregelt. Allerdings ist es nach dem deutschem Recht so, dass bei einem gegenseitigen Vertrag, den Artikel 3 Abs.1 Buchstabe b lit.ii der Zahlungsverzugsrichtlinie vor Augen hat, mit der Erbringung der Leistung die Einrede aus § 320 entfällt. Das Bestehen dieser Einrede hindert derzeit den Verzugseintritt. Daran soll sich nichts ändern, was sich aus Artikel 3 Abs.1 Buchstabe c der Zahlungsverzugsrichtlinie ergibt. Unmittelbar nach der Erbringung der Leistung kann deshalb der Gläubiger den Schuldner nach § 286 Abs.1 Satz 1 RE durch Mahnung in Verzug setzen; diese Möglichkeit des deutschen Rechts entspricht den Absichten, die die Zahlungsverzugsrichtlinie in Artikel 3 Abs.1 Buchstabe b lit.ii verfolgt.
Artikel 3 Abs.1 Buchstabe b lit.iii der Zahlungsverzugsrichtlinie legt fest, dass die dreißigtägige Frist nicht vor dem Empfang der Leistung zu laufen beginnt, wenn die Rechnung bereits früher zugeht. Ein entsprechendes Ergebnis wird nach deutschem Recht über § 320 erzielt. Verzug kann deshalb vor dem Erhalt der Leistung, also solange diese Einrede besteht, nicht eintreten.
Artikel 3 Abs.1 Buchstabe b lit.iv der Zahlungsverzugsrichtlinie betrifft den Fall eines dort näher beschriebenen Abnahmeverfahrens, das – soweit vertraglich oder gesetzlich vorgesehen – bei vorherigem Zugang der Rechnung für den Beginn der dreißigtägigen Frist maßgeblich sein soll. Als gesetzlicher Fall kommt nach dem Bürgerlichen Gesetz- buch die Abnahme im Werkvertragsrecht in Betracht, mit der nach § 640 Abs.1 die Fälligkeit des Werklohnanspruchs eintritt. Da § 286 Abs.3 RE für den Beginn der Frist auf die Fälligkeit abstellt, wird ein der Richtlinie entsprechendes Ergebnis erzielt. Ähnliches gilt für den Fall der vertraglichen Vereinbarung eines entsprechenden Verfahrens. Man wird in einer derartigen Abrede stets zumindest eine die Fälligkeit hinausschiebende Stundung der Forderung für die Dauer des Überprüfungsverfahrens sehen müssen.
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Die 30-Tages-Regelung ist auch im Verhältnis zu Verbrauchern sachgerecht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass an Verbraucher nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an den Geschäftsverkehr. Deshalb bestimmt Satz 2, dass ihnen die Folgen auf der Rechnung mitgeteilt werden müssen.
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In Absatz 4 wird die Verantwortlichkeit des Schuldners für den Verzug besonders genannt, für dessen Fehlen – durch die Wortfassung ausgedrückt – der Schuldner die Behauptungs- und Beweislast tragen soll. Die Vorschrift lehnt sich an den bisherigen § 285 an. Für den Schadensersatzanspruch steht das Erfordernis des Vertretenmüssens zwar schon in § 280 Abs.1 Satz 2. Trotzdem muss auch § 286 ein entsprechendes Erfordernis enthalten: Dort sind ja auch die Voraussetzungen für die anderen Verzugsfolgen (Haftungsverschärfung, Verzugszinsen) geregelt.
Das entspricht auch der Zahlungsverzugsrichtlinie, die für die Verzinsungspflicht in Artikel 3 Abs.1 Buchstabe c lit.ii die Verantwortlichkeit des Schuldners dafür voraussetzt, dass der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat.
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