Motive | zu § 244 Änderung | BGB |
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Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (14/7052) |
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(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.11)
§§§
§ 244 Abs.1 BGB bestimmt, dass eine im Inland zu bewirkende Zahlung grundsätzlich auch dann in "Reichswährung" erfüllt werden kann, wenn die Forderung in einer ausländischen Währung ausgedrückt ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich vereinbart ist. Diese Regelung verändert sich ab dem 1.Januar 2002 durch die Einführung des Euro auch als Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt an ist der Euro die alleinige Währung in der Eurozone. In § 244 Abs.1 BGB-BE muss deshalb auch darauf abgestellt werden, ob die Forderung in einer anderen Währung als dem Euro ausgedrückt ist. Dies wäre auch ohne eine Änderung des § 244 Abs.1 BGB auf Grund des EG-Rechts so. Der Ausschuss hält es aber für geboten, dies in dem völlig überholten Text auch zum Ausdruck zu bringen.
Der Ausschuss hat erwogen, ob weiterhin auf Forderungen abgestellt werden soll, die im Inland zu zahlen sind, oder ob diese Regelung auch auf Forderungen erstreckt werden kann, die in einem anderen Land zu zahlen sind, das an der Europäischen Währungsunion teilnimmt. Dies wäre allerdings durch die Einführung des Euro nicht veranlasst. Es würde sich hierbei auch um eine neue, so bisher nicht bestehende Regel des Internationalen Privatrechts handeln. Eine solche Regel müsste eingehender geprüft werden, zumal ein Bedürfnis hierfür bislang nicht ersichtlich ist. Die Regelung soll deshalb nur an die Rechtslage ab dem 1.Januar 2002 angepasst und nicht inhaltlich verändert werden.
(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.182)
§§§
zu § 244 BGB | [ ] |
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