Motive | zu § 213 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Zu § 213 – | Hemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen |
Soweit Maßnahmen in Bezug auf einen bestimmten Anspruch die Verjährung neu beginnen oder hemmen lassen, fragt es sich, wie weit der erneute Beginn oder die Hemmung reicht: Gilt sie nur für den Anspruch im Sinne des Prozessrechts oder weitergehend für alle Ansprüche, die aus dem gleichen Grunde auf das gleiche Interesse gehen? Hemmt beispielsweise die Erfüllungsklage, die der Gläubiger nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist erhebt, auch die Verjährung für den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn der Gläubiger im Laufe des Prozesses zurücktritt und auf einen dieser Ansprüche übergeht?
Im geltenden Recht bewirkt nach dem bisherigen § 477 Abs.3 die Hemmung oder Unterbrechung eines der im dortigen Absatz 1 bezeichneten Ansprüche (Anspruch auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz) auch die Hemmung oder Unterbrechung der anderen Ansprüche. In dem bisherigen § 639 Abs. 1 wird für die in dem bisherigen § 638 genannten Ansprüche (Nachbesserung, Wandelung, Minderung, Schadensersatz) auf den geltenden § 477 Abs.3 verwiesen. Die Rechtsprechung hat darüber hinaus für einige Fälle angenommen, dass die auf einen bestimmten Gegenstand gerichtete Klage auch die Verjährung eines auf das gleiche Interesse gerichteten Anspruchs unterbricht (RGZ 77,213 ff mit umstrittener Begründung - vgl Henckel, JZ 1962,335, 337 - für den Anspruch auf Kapitalabfindung im Verhältnis zum Anspruch auf Geldrente; RGZ 109, 234 ff für den Anspruch auf Herausgabe einer Sache im Verhältnis zum Anspruch auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe; RGZ 134, 272 für die Klage auf Schadensersatz wegen Verschweigens eines Mangels hinsichtlich des Minderungsanspruchs; BGHZ 58,30 für die Klage auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz; BGH, NJW 1985,1152 für die Zahlungsklage auf Schadensersatz wegen Belastung mit einer Verbindlichkeit im Verhältnis zum Freistellungsanspruch). Die Abgrenzung im Einzelnen ist zweifelhaft (verneinend zum Beispiel BGHZ 104,6, 12 für die - mangels Vorliegen der Voraussetzung des bisherigen § 326 unbegründete - Klage auf Schadensersatz hinsichtlich des Anspruchs auf Erfüllung; BGH, VersR 1959,701 und OLG Hamm, VersR 1981,947 für die Klage auf Leistung hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen Verzögerung der Leistung; BGH, NJW 1983, 388 für die Klage auf den großen Pflichtteil hinsichtlich des Anspruchs auf Zugewinnausgleich).
Der Entwurf sieht in § 213 RE vor, die Erstreckung der Unterbrechung und der Hemmung der Verjährung nicht wie bisher nur für Gewährleistungsansprüche des Kauf- und Werkvertragsrechts zu regeln, sondern allgemein für alle Ansprüche, so wie es jetzt bereits in der Rechtsprechung durch Ausdehnung des Rechtsgedankens des § 477 Abs.3 geschieht. Ein Gläubiger, der ein bestimmtes Interesse mit einem bestimmten Anspruch verfolgt, muss davor geschützt werden, dass inzwischen andere Ansprüche auf dasselbe Interesse verjähren, die von vornherein wahlweise neben dem geltend gemachten Anspruch gegeben sind oder auf die erstattdessen übergehen kann. Der Gläubiger soll nicht gezwungen werden, sich etwa durch Hilfsanträge im Prozess vor der Verjährung dieser weiteren Ansprüche zu schützen. Der Schuldner ist insoweit nicht schutzbedürftig, da er durch die Unterbrechung oder Hemmung hinsichtlich des einen Anspruchs hinreichend gewarnt ist und sich auf die Rechtsverfolgung des Gläubigers hinsichtlich der übrigen Ansprüche einstellen kann.
Durch die vorgesehene Regelung ändert sich zunächst nichts daran, dass der Neubeginn oder die Hemmung der Verjährung den Anspruch im Sinne des Prozessrechts erfasst, unabhängig davon, ob er aus einer oder mehreren Anspruchsgrundlagen des materiellen Rechts hergeleitet wird (vgl. Palandt/Heinrichs, § 209 Rdnr. 13). Die Vorschrift greift erst, wenn diese Grenze durch Änderung des Antrags oder des zugrunde liegenden Sachverhalts überschritten wird.
Durch die gewählte Formulierung kommt zum Ausdruck, dass es sich um einen anderen Anspruch gegen den gleichen Schuldner handeln muss, dass der Anspruch auf das gleiche Interesse gehen muss und dass es sich um einen der Fälle handeln muss, in denen das Gesetz von vornherein mehrere Ansprüche dem Gläubiger zur Wahl stellt oder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von einem zum anderen Anspruch überzugehen. Dieses Verhältnis ist beispielsweise nicht gegeben zwischen dem Erfüllungsanspruch und dem Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens, denn es handelt sich um Ansprüche, die von vornherein nebeneinander und nicht wahlweise gegeben sind.
Gewisse Abgrenzungsschwierigkeiten werden nicht zu vermeiden sein. Diese gibt es jedoch bereits im geltenden Recht. Sie sind mit vertretbarem Regelungsaufwand nicht zu beheben.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.121 f)
§§§
Stellungnahme des Bundesrates |
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Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 213 BGB-E inhaltlich und sprachlich klarer gefasst werden kann.
Nach § 213 BGB-E gelten die Hemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch "für Ansprüche, die neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind".
Damit soll nach der Gesetzesbegründung in Anlehnung an § 477 Abs. 3 BGB erreicht werden, dass die Wirkungen der Hemmung oder des erneuten Beginns der Verjährung nicht nur für den geltend gemachten Anspruch im prozessrechtlichen Sinne eintreten, sondern auch für Ansprüche, die wahlweise neben dem geltend gemachten Anspruch gegeben sind oder auf die stattdessen übergegangen werden kann. Es muss sich also um Fälle handeln, in denen das Gesetz dem Gläubiger von vornherein mehrere Ansprüche zur Wahl stellt oder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von einem zum anderen Anspruch überzugehen. Ein solches Verhältnis soll beispielsweise nicht gegeben sein zwischen dem Anspruch auf Erfüllung und dem Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens, da es sich hierbei um Ansprüche handle, die von vornherein nebeneinander und nicht wahlweise gegeben seien.
Dem Wortlaut der Vorschrift lassen sich die in der Gesetzesbegründung dargestellten Anforderungen zumindest für die wahlweise nebeneinander bestehenden Ansprüche nicht entnehmen. Mit der Formulierung: "die neben dem Anspruch ... gegeben sind", wird weder das Wahlverhältnis zwischen den Ansprüchen noch die Tatsache verdeutlicht, dass die Ansprüche auf das gleiche Interesse gerichtet sein müssen.
Da - wie in der Gesetzesbegründung zutreffend dargestellt wird - gewisse Abgrenzungsschwierigkeiten in diesem Bereich ohnehin nicht zu vermeiden sein werden, muss der Wortlaut der Vorschrift so konkret und prägnant wie möglich zumindest die klaren Fallkonstellationen beschreiben.
(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 2, S.10)
§§§
Gegenäußerung der Bundesregierung |
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Die Bundesregierung stimmt dem Bundesrat in der Sache zu und schlägt folgende Fassung des § 213 BGB-RE vor:
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind."
Die Bundesregierung berücksichtigt in diesem Text bereits die Änderungen, die nach den Ausführungen zu Nummer 9 vorgenommen werden sollten. Sie greift mit der Formulierung "wahlweise neben dem Anspruch" den gleichlautenden Vorschlag des Entwurfs der Schuldrechtskommission (§ 219 BGB-KE) und des Diskussionsentwurfs (§ 211 BGB-DE) wieder auf. Das Wort "wahlweise" soll die sog. elektive Konkurrenz kennzeichnen, bei der dem Gläubiger wahlweise mehrere, inhaltlich verschiedene Ansprüche zustehen. Hiergegen war eingewandt worden, das Wort "wahlweise" klinge zu sehr nach "Wahlschuldverhältnis". Die Bundesregierung ist jedoch der Auffassung, dass diese Bedenken unbegründet sind. Sowohl aus der Überschrift als auch aus dem Wortlaut des § 213 BGB-RE-neu ergibt sich, dass es darum geht, ob die Hemmung, Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung eines Anspruchs auch Auswirkungen haben auf die Verjährung anderer Ansprüche. Dies kann mit der Wahlschuld iSd § 262 BGB nichts zu tun haben, da bei der Wahlschuld nur ein einheitlicher Anspruch mit alternativem Inhalt besteht (Palandt/Heinrichs, BGB, 60.Aufl 2001, § 262 Rdn.1).
Die Bundesregierung hält es mit dem Bundesrat für zweckmäßig, die elektive Konkurrenz der Ansprüche etwas zu konkretisieren. Dazu erscheint ihr aber der Begriff des Interesses nicht geeignet, weil er in den verschiedenen Vorschriften in ganz unterschiedlichem Sinn verstanden wird. Das hier Gemeinte wird nach Ansicht der Bundesregierung besser mit der Formulierung "aus demselben Grund" beschrieben.
(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 3, S.46)
§§§
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 213 (14/7052) |
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(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.10)
Die Änderung der Überschrift entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 9 (dort Unterpunkt 1b) der Stellungnahme des Bundesrates. Die Änderungen des Textes entsprechen der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Nummern 9 (dort Unterpunkt 1c) und 16 der Stellungnahme des Bundesrates, der sich der Ausschuss anschließt.
(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.179)
§§§
zu § 213 BGB | [ ] |
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