Motive zu § 213   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)

Zu § 213 – 
Hemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

§§§

Stellungnahme des Bundesrates
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (§ 213 BGB)
Begründung

§§§

Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (§ 213 BGB)

§§§

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 213   (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 213
Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen


§ 213
Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.10)

Zur Begründung der Beschlussempfehlung

§§§

  zu § 213 BGB [ ]  

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