Motive zu § 210   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 210   –   Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
Zu Absatz 1

§§§

Zu Absatz 2

§§§

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 210
Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen


§ 210
u n v e r ä n d e r t

(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.

 

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.9)

§§§

  zu § 210 BGB [ ]  

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